In Rechtsstreitigkeiten um unlautere Produktnachahmungen wird regelmäßig viel gestritten. Einzelne Aspekte, die in solchen Rechtsstreitigkeiten über die allgemeinen Grundsätze hinaus eine Rolle spielen können, sollen in dieser Rubrik ergänzend thematisiert werden.
2. Vertraglich vereinbartes Verbot der Nachahmung
4. Rechtswidrigkeit des nachgeahmten Produkts
a. Schadenersatz bei unberechtigter Abmahnung
Streitgegenstand
BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 136/11, Tz. 11 - Regalsystem
Die Tatbestände des § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG stellen einen einheitlichen Streitgegenstand dar.
Ebenso (unter Einschluss auch von § 5 Abs. 2 UWG): BGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 21/12, Tz. 11 – Einkaufswagen
Vertraglich vereinbartes Verbot der Nachahmung
OLG Frankfurt, Urt. v. 25.5.2013, 6 U 204/11, Tz. 34 f
Soweit zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen wäre, würden einem derartigen vertraglichen Unterlassungsanspruch lediglich solche Handlungen unterliegen, die ein Schutzrecht oder eine schutzrechtsähnliche Position (§ 4 Nr. 9 UWG) der Klägerin verletzen. Dafür spricht bereits, dass die Formulierung, wonach die Beklagte nach Vertragsbeendigung „keine Nachahmungen der ...-Produkte“ vertreiben dürfe, völlig offen lässt, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder danach auf den Markt gebrachten Erzeugnisse damit gemeint sein könnten.
Im Übrigen wäre jede weitergehende Auslegung im Hinblick auf § 1 GWB a.F. bzw. Art. 85 EWG-Vertrag (jetzt. Art. 101 AEUV) bedenklich. Danach sind Verträge, die zwischen Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck geschlossen werden, unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkungen des Wettbewerbs zu beeinflussen. Ein Verbot, Nachahmungen der klägerischen Produkte im weitesten Sinne ohne Rücksicht auf bestehende Schutzrechtspositionen der Klägerin zu vertreiben, würde gerade dazu führen, der Beklagten einen Wettbewerb nach Beendigung des Vertriebsvertrages unabhängig davon zu untersagen, ob der insoweit begünstigten Klägerin ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht. Es wäre daher kartellrechtlich unzulässig (vgl. BGH, GRUR 2011, 641 - Jette Joop, Tz. 19).
Eigenentwicklung
Zur Eigenentwicklung siehe hier.
Rechtswidrigkeit des nachgeahmten Produkts
BGH, Urt. v. 24.2.2005, I ZR 101/02, IV.2.b - Vitamin-Zell-Komplex
Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen Herkunftstäuschung und unlauterer Rufausbeutung, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrieb des nachgeahmten Produkts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder selbst wettbewerbswidrig ist. Nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG ist es unlauter, Waren anzubieten, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn dieses Verhalten geeignet ist, eine vermeidbare Herkunftstäuschung der Abnehmer oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware herbeizuführen. In einem solchen Verhalten liegt nicht nur eine Ausbeutung eines fremden Leistungsergebnisses mit wettbewerblicher Eigenart auf dem Markt, sondern zugleich eine unlautere Einwirkung auf die angesprochenen Verkehrskreise. Die Unlauterkeit dieses Verhaltens ist unabhängig davon, ob der Vertrieb des nachgeahmten Erzeugnisses durch den betroffenen Mitbewerber unter bestimmten Umständen gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Der Mitbewerber muss deshalb ein solches Verhalten auch im Interesse der mitbetroffenen Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb nicht hinnehmen.
Schadenersatz
Bei der Verletzung des § 4 Nr. 9 UWG ist eine dreifache Schadensberechnung (entgangener Gewinn, Verletzergewinn, angemessene Lizengebühr) möglich. Einzelheiten dazu hier.
Schadenersatz bei unberechtigter Abmahnung
[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. v. 10.8.2012, 6 U 17/12, II.a[/tooltip]
Die Grundsätze der Rechtsprechung, nach der eine ungerechtfertigte Schutzrechtsverwarnung regelmäßig rechtswidrig ist und Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB auslösen kann, … lassen sich nicht auf Abmahnungen wegen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche übertragen, weil mit diesen die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen.
Anderer Ansicht u.a. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rdn. 10.129; Omsels in Harte/Henning, § 4 Nr. 10, Rdn. 181..
Bereicherungsanspruch
Die Literatur geht ganz überwiegend davon aus, dass im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 9 UWG ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB (sog. Eingriffskondiktion besteht (z.B. Köhler/Bornkamm, UWG, § 9, Rdn. 3.2; Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 9 UWG, Rdn. 71; Piper/Ohly/Sosnitza, § 4 Nr. 9, Rdn. 9.89). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich dazu noch nicht festhelegt. Allerdings z.B.
OLG Stuttgart, Urt. v. 10.9.2009, 2 U 11/09
Die Literatur befürwortet einen Bereicherungsanspruch in Höhe der entgangenen Lizenzgebühr, weil bei wettbewerbsrechtlich gegen Nachahmung geschützten Leistungspositionen ihr Inhaber die Benutzung anderen untersagen und sie ihnen gegen Entgelt gestatten könne, weshalb der für die Eingriffskondiktion erforderliche Zuweisungsgehalt und nicht nur eine bloße Erwerbs- und Gewinnchance gegeben sei. Wenn der Bundesgerichtshof dies auch bislang nicht ausdrücklich so entschieden hat, so stellt diese Meinung doch eine konsequente Fortentwicklung der Anwendung der Grundsätze der dreifachen Schadensberechnung auf die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar und steht in Übereinstimmung mit den in der Entscheidung „Forschungskosten“ (BGH GRUR 1990, 221, 222) entwickelten Maßstäben.
LG Bochum, Urt. v. 19.6.2013, 15 O 50/12, III.5
Das wettbewerbswidrige, unlautere Verhalten der Beklagten, welches mit dem Eingriff in den Zuweisungsgehalt des klägerischen Rechts auf Nachahmungsschutz unter dem Gesichtspunkt von Rufausbeutung und Imagetransfer einhergeht, verpflichtet die Beklagten gegenüber der Klägerin nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1; 9 Satz 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 9 lit. b) UWG in Verbindung mit §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach zum Ersatz des daraus entstanden und noch entstehenden Schadens.
Mit der Dogmatik hält das LG Bochum sich in seiner Entscheidung nicht auf. Das Problem besteht jedoch in der Frage, ob § 4 Nr. 9 UWG einen eigenen Zuweisungsgehalt hat, wie ihn § 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB voraussetzt. Denn trotz der zweifelsfrei subjektiven Vorteile, die § 4 Nr. 9 UWG dem Hersteller eines wettbewerblich eigenartigen Produkts gewährt, ergibt sich aus der Vorschrift kein subjektives Recht. Es handelt sich lediglich um eine Marktverhaltensregelung (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Nr. 9, Rdn. 9.4).
Wenn mit der herrschenden Meinung von einem Bereicherungsanspruch ausgegangen wird, folgt daraus gleichzeitig eine verschuldenunabhängige Haftung des Herstellers oder Händlers unzulässig nachahmender Produkte.
Vernichtungsanspruch
BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 21/11, Tz. 36 - Sandmalkasten
Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann nur darauf gerichtet werden, dass die Nachahmungsstücke, soweit sie noch in der Verfügungsgewalt des Anbieters stehen, vom Markt genommen werden. Dagegen kann keine Vernichtung verlangt werden, weil die Herstellung als solche noch nicht unlauter ist.
Ebenso BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15, Tz. 74 - Bodendübel
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urt. v. 8.7.2008, I-20 U 43/08, Tz. 49
Im Falle der Verletzung ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes gibt es – anders als beim Antreffen schutzrechtsverletzender Erzeugnisse – keinen Anspruch auf Vernichtung der nachgeahmten Erzeugnisse. Die Erzeugnisse dürfen eben nur nicht weiter unter den besonderen Unlauterkeitskriterien angeboten werden. Deshalb ist der Anspruch wegen Verletzung ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes in Bezug auf den jeweiligen Anbieter des nachgeahmten Erzeugnisses allein darauf gerichtet, dass er es vom Markt nimmt und das auch nur, solange sich die Erzeugnisse noch in seiner Verfügungsgewalt befinden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2005, 20 U 16/05).
Dauer des Schutzes
Der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz endet, wenn die Schutzvoraussetzungen nicht mehr bestehen, etwa weil die wettbewerbliche Eigenart des Produkts weggefallen ist.
BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/16, Tz. 91 ff - Segmentsruktur
Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes bestehen nicht ohne weiteres zeitlich unbegrenzt. Anders als beim Sonderrechtsschutz bestehen beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz keine festen zeitlichen Grenzen. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist nach Schutzweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als die Sonderschutzrechte ausgestaltet. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 23 - Exzenterzähne, mwN). Eine Parallelwertung zu den Sonderschutzrechten mit dem Ziel, auch für den lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz generell feste zeitliche Grenzen einzuführen, kommt nicht in Betracht (BGH, GRUR 1999, 751, 754 - Güllepumpen; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 3.70).
Eine zeitliche Begrenzung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ergibt sich daraus, dass der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz nur solange andauert, als die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände nicht weggefallen sind.
Bestehen diese Voraussetzungen des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes fort, kommt eine zeitliche Begrenzung der sich daraus ergebenden Ansprüche nicht in Betracht.
Mit der Entscheidung 'Segmentstruktue hat der BGH die abweichende Auffassung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.11.2013, 11 U 48/08, Tz. 63, 65) aufgehoben und sich gleichzeitig von anderweitigen eigenen Entscheidungen distanziert.
BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/16, Tz. 94 - Segmentsruktur
Bei dem in § 4 Nr. 3 UWG geregelten Nachahmungsschutz gegen unlauteres Verhalten ist nicht allein die Ausnutzung eines fremden Leistungsergebnisses und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Möglichkeit des Herstellers des nachgeahmten Erzeugnisses anspruchsbegründend, die Entwicklungs- und Markterschließungskosten sowie einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften. Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sind vielmehr neben der Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers und damit besondere Begleitumstände, die außerhalb eines sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. nur BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 23 - Exzenterzähne, mwN). Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz besteht deshalb fort, solange die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands vorliegen, das heißt solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses besteht und in unlauterer Weise ausgenutzt wird (BGH, GRUR 2003, 356, 358 - Präzisionsmessgeräte). Ist dies der Fall, besteht kein Anlass zur Übertragung zeitlicher Grenzen aus dem Bereich der Schutzrechte auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Allerdings hat der Senat in eng begrenzten Fällen, in denen das Lauterkeitsrecht ausnahmsweise den Schutz einer Leistung als solcher zum Gegenstand hat, eine - an den für diese Leistung vorgesehen sondergesetzlichen Fristen orientierte - zeitliche Begrenzung erwogen. So hat der Senat im Hinblick auf den nach der älteren Rechtsprechung zugebilligten Schutz gegen ein "Einschieben in eine fremde Serie" angenommen, dass Ansprüche nach dieser Fallgruppe - unabhängig davon, ob an ihr überhaupt festzuhalten ist - jedenfalls mit Orientierung an die im Patentrecht, im Gebrauchsmusterrecht und im Designrecht sondergesetzlich vorgesehenen Fristen für den Schutz von technisch gestalteten Spielzeugbausteinen zeitlich zu begrenzen sind (BGH, Urt. v. 2.12.2004, I ZR 30/02, II.4 - Klemmbausteine III). Außerdem hat der Senat unter der Geltung des § 1 UWG 1909 einen unmittelbaren Leistungsschutz im Hinblick auf die (nahezu) identische Nachahmung saisonbedingter, wettbewerblich und ästhetisch eigenartiger Modeerzeugnisse angenommen und diesen Schutz zeitlich im Regelfall auf die Saison begrenzt, in der das Erzeugnis auf den Markt gebracht worden ist.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen die Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers erforderlich. Einen allgemeinen Schutz von Innovationen gegen Nachahmungen sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht vor. Hinzukommen muss vielmehr ein lauterkeitsrechtlich missbilligtes Verhalten gemäß § 4 Nr. 3 oder Nr. 4 UWG. Anspruchsbegründend sind in diesen Fällen nicht allein die Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Möglichkeit des Herstellers des nachgeahmten Erzeugnisses, die Entwicklungs- und Markterschließungskosten sowie einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften. Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sind vielmehr neben der Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers und damit besondere Begleitumstände, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. nur BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 23 - Exzenterzähne, mwN). Dadurch werden keine Schutzlücken eröffnet. Für Modeneuheiten besteht seit Geltung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung die Möglichkeit eines dreijährigen Schutzes aufgrund eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 11 Abs. 1 GGV. Für einen zusätzlichen Schutz von Modeneuheiten besteht kein Bedürfnis. Gleiches gilt für die Fallgruppe des Einschiebens in eine fremde Serie, deren Anwendung auf wenige Einzelfälle beschränkt geblieben ist. Hier bieten die bestehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere der Schutz durch eine dreidimensionale Warenformmarke, durch ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ausreichende Schutzmöglichkeiten. Für einen weitergehenden Schutz eines reinen Leistungsergebnisses durch die Fallgruppe des Einschiebens in eine fremde Serie nach dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz besteht kein Anlass mehr.
Übertragbarkeit des Rechts
BGH, Urt. v. 2.12.2015, I ZR 176/14, Tz. 22 – Herrnhuter Sterne
Schutzgegenstand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist nicht ein bestimmtes Individualgut oder das Leistungsergebnis als solches, sondern die Abwehr von Verhaltensunrecht in Form der unlauteren Art und Weise, wie eine fremde Leistung zu Wettbewerbszwecken - etwa durch Herbeiführung einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung - nachgeahmt wird. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist deshalb - anders als ein Immaterialgüterrecht - als solcher nicht übertragbar. Insbesondere nach einem Produktionsübergang kann er aber für einen nachfolgenden Hersteller neu begründet werden, wenn die Nachahmung der Waren weiterhin eine Täuschung der Abnehmer herbeiführt oder einen anderen Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt.
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