Wenn es sich bei der Mitteilung um eine vertrauliche Mitteilung handelt und der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat, so ist die Handlung nur unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden. Das setzt voraus, dass der Mitteilende bei der Mitteilung nicht weiß, dass die Tatsache unwahr ist.
Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand sind:
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dass eine vertrauliche Mitteilung vorliegt, und
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dass der Mitteilende oder der Adressat an der Äußerung der Mitteilung ein berechtigtes Interesse hat.
Vertrauliche Mitteilungen
Eine Mitteilung ist vertraulich, wenn sie vom Adressaten nicht weiter verbreitet werden soll, der Adressat dies erkennt und der Äußernde davon ausgehen kann, dass der Adressat die Aussage nicht an einen Dritten weiter verbreitet.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich anhand der Umstände des Einzelfalls. Mitteilungen an einen größeren Empfängerkreis sind in der Regel nicht ausreichend vertraulich, Mitteilungen an eine zuständige Behörde, z.B. die Staatsanwaltschaft oder eine Aufsichtsbehörde sind es in der Regel (Müller-Bidinger in Ullmann, UWG, § 4 Nr. 8, Rdn. 33; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rdn. 8.22).
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Berechtigtes Interesse
Ob der Mitteilende oder der Adressat der Mitteilung ein berechtigtes Interesse an der Äußerung hat, wird jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls im Wege einer Interessenabwägung ermittelt.
In diese Interessenabwägung ist auch das Interesse des betroffenen Mitbewerbers einzubeziehen, dass dieser daran hat, dass keine falschen, Tatsachen über ihn behauptet oder verbreitet werden. Der Mitteilende ist im Hinblick auf dieses Interesse des Betroffenen verpflichtet, sich in Form und Inhalt so zurückhaltend zu äußern wie möglich.
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Konsequenzen
Die Ausnahmebestimmung führt nicht dazu, dass falsche Tatsachen über einen Mitbewerber geäußert werden dürfen. Es kehrt sich lediglich die Darlegungs- und Beweislast um. Wenn die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung vorliegen, muss der Betroffene beweisen, dass die Tatsache unwahr ist (Müller-Bidinger in Ullmann, UWG, § 4 Nr. 8, Rdn. 32). Wenn ihm dieser Beweis gelingt, hilft dem Äußernden auch die Ausnahmebestimmung in § 4 Nr. 8 UWG nicht.
Eine Besonderheit gilt jedoch in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren. Dazu siehe hier.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG, http://www.webcitation.org/6Bifnannv