Zum Begriff des Mitbewerbers siehe hier.
Es reicht aus, wenn der Mitbewerber nur mittelbar erkennbar ist, z.B.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, 6 W 31/2, Tz. 15
Mit der Darstellung eines Flugzeugs, dessen äußeres Erscheinungsbild in Farbauswahl und Schriftzug dem Design der Corporate Identity der Antragstellerin nachempfunden ist unter Verwendung eines erfundenen Namens, der - der Firma der Antragstellerin lautmalerisch angelehnt - die englische Bezeichnung für „Lügner“ enthält, suggeriert die von der Antragsgegnerin aufgestellte Aussage, dass die Antragstellerin im Geschäftsverkehr nicht die Wahrheit sagt und stellt ihre Seriosität in Zweifel.
Der Mitbewerber muss nicht einmal erkennbar sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Herabsetzung oder Verunglimpfung sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Mitbewerber bezieht.
OLG Hamm, Urt. v. 28.1.2010, 4 U 157/09, Tz. 21
§ 4 Nr. 7 (alt) UWG ist grundsätzlich auch bei einer kollektiven Herabsetzung anwendbar (vgl. Köhler/ Bornkamm, UWG, § 4 Rdn. 7.11).
OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2016, 4 U 22/16, Tz. 72
§ 4 Nr. 1 UWG erfasst nicht nur Fälle, in denen der kritisierte Mitbewerber (namentlich) erkennbar gemacht wird, sondern greift auch und gerade in dem Fall der kollektiven Herabsetzung oder Verunglimpfung ein.
Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 18.2.2021, 6 U 181/20 (6 W 3/21), II.2.c
Der Mitbewerber ist aber bereits erkennbar, wenn sich seine Identität aus den Umständen ergibt (OLG Köln, Urt. v. 1.4.2016, 6 U 182/15, Tz. 19).
Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zum herabgesetzten Unternehmer soll nicht erforderlich sein.
OLG Köln, Urt. v. 4.9.2015, 6 U 7/15, Tz. 64
Im Fall der Herabsetzung im Sinn des § 4 Nr. 7 UWG (alt) ist es nicht erforderlich, dass der herabgesetzte Unternehmer auf demselben relevanten Markt wie der Anspruchsgegner tätig ist (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 2 Rn. 109d).
OLG Köln, Urt. v. 23.12.2022, 6 U 83/22, II.2.c
Da § 4 Nr. 1 UWG insgesamt Ausdruck der Fallgruppe der Konkurrentenbehinderung ist, kann ein Wettbewerbsverhältnis gerade dadurch begründet werden, dass sich der Beklagte mit seiner Kritik gegen Wettbewerber seines Arbeitgebers wendet. Dabei ist von Bedeutung, dass der Beklagte nicht nur die Klägerin, sondern auch weitere Unternehmen im Konkurrenzbereich des Unternehmens, für das der Beklagte selbst tätig ist, schlecht bewertet hat. Um einen wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutz zu gewährleisten, sind die Anforderungen an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Rahmen der Fallgruppe des Behinderungsverbots nicht hoch (BGH GRUR 2004, 877, 878 — Werbeblocker; GRUR 2006, 1042, 1043 — Kontaktanzeigen, mwN). Es genügt, dass die Beteiligten durch die konkret zu beanstandende Handlung miteinander in einen Wettbewerb treten, .... Beim Behinderungswettbewerb liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bereits vor, wenn die beeinträchtigende Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil eines anderen Unternehmens zu fördern (BGH GRUR 2014, 393 Rn. 26 — wetteronline.de; OLG Köln GRUR-Prax 2012, 243 — Tippfehlerdomain).