Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

6. Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG a.F.)

§ 18 UWG ist seit dem 9. Juni 2018 im Lichte der Richtlinie Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung auszulegen. Dazu siehe hier.

Die nachfolgende Darstellung entspricht der Rechtslage bis zum 9. Juni 2018. § 18 wurde mit Wirkung zum 25. April 2019 abgeschafft.

1. Gesetzeswortlaut

2. Normzweck

3. Vorlagen oder Vorschriften technischer Art

3a. Was ist eine Vorlage

3b. Was sind 'Vorschriften technischer Art'

4. Was heißt 'anvertraut'

5. Was bedeutet 'Verwerten oder Mitteilen'

6. Berechnung des Schadenersatzanspruchs

Gesetzeswortlaut

(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

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Normzweck

§ 18 UWG schützt das Know-how, das in Vorlagen, Unterlagen, Präsentationen etc. enthalten oder in technischen Vorschriften niedergelegt ist. Die Vorschrift verbietet jede Form der Verwertung oder Offenbarung dieses Know-hows, die auf einem Vertrauensbruch beruhen.

Die Bedeutung des § 18 UWG ist in der Praxis eher gering. Das mag aber daran liegen, dass die Vorschrift selbst im Bewusstsein von Wettbewerbsrechtlern kaum vorhanden ist.

Tatsächlich könnte § 18 UWG eine wesentlich größere Bedeutung haben, denn sie bietet rechtliche Hilfe dort, wo ein Anbieter einer Ware oder Dienstleistung einem anderen, ein sonderrechtlich (Patentrecht, Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht) nicht geschütztes Arbeitsergebnis präsentiert, dass der andere im Anschluss daran alleine oder mit Unterstützung eines Dritten nutzt. Das kommt z.B. bei Gespächen zwischen dem Anbieter und potentiellen Abnehmer einer Ware oder Dienstleistung vor, die der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung dienen. Ein anderes Beispiel ist der Pitch, in dem Werbeagenturen ihre Werbe- und Gestltungsideen für einen potentiellen Auftraggeber präsentieren, um an einen Werbeauftrag zu gelangen.

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Vorlagen oder Vorschriften technischer Art

Das Gesetz nennt als Schutzobjekte

  • Vorlagen oder
  • Vorschriften technischer Art (siehe hier)

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Was ist eine Vorlage

KG, Urt. v. 9.6.1987, 5 U 6153/85 - Corporate Identity

"Vorlage" im Sinne von § 18 UWG ist alles, was bei Herstellung neuer Sachen als Vorbild dienen soll.

Im KG-Urteil ging es 'nur' um einen Werbeslogan, der einem Unternehmen im Rahmen des Vorschlags für eine neue Corporate Identity mitgeteilt wurde. Das reichte dem KG als Vorlage aus.

ABER:

OLG München, Urt. v. 15.3.1990, 29 U 4346/89 - Forsthaus Falkenau

Vage Einfälle ohne jede konkrete Ausformulierung sind nicht als "Vorlagen oder Vorschriften technischer Art" im Sinne des § 18 UWG anzusehen.

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Was sind 'Vorschriften technischer Art'

Als Vorschriften technischer Art nennt das Gesetz beispielhaft

  • Zeichnungen,
  • Modelle,
  • Schablonen,
  • Schnitte,
  • Rezepte

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Vorschriften technischer Art sind alle  Anweisungen oder Lehren, die sich im weitesten Sinne auf einen technischen Vorgang beziehen Dazu gehören neben den in § 18 Abs. 1 UWG genannten Beispielen u.a. auch Konstruktionszeichnungen, Ablaufpläne für technische Verfahren oder auch Computerprogramme.

Der Begriff der „Technik“ ist weit zu verstehen. Er schließt - jedenfalls bei der zivilrechtlichen Anwendung der Vorschrift - auch wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten ein. Im Strafrecht dürfte dem das Analogieverbot entgegenstehen.

Eine klare begriffliche Trennung der Vorlage und der Vorschriften technischer Art in § 18 Abs. 1 UWG ist nicht möglich. Da beide den gleichen Schutz genießen, ist eine klare Abgrenzung aber auch nicht erforderlich.

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Was heißt 'anvertraut'

Eine Vorlage oder Vorschrift technischer Art wird einem anderen 'anvertraut' im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG, wenn sie ihm mit der Maßgabe zur Kenntnis gegegen wird, sie nicht gegen das Interesse des Anvertrauenden, also z.B. nicht ohne seine Zustimmung für eigene Zwecke oder die Zwecke eines Dritten zu nutzen. Es reicht aus, wenn sich für den anderen aus den Umständen ergibt, dass ihm die Vorlage oder Vorschrift technischer Art vertraulich an die Hand gegeben wird. Es ist allerdings stets empfehlenswert, wenn die Vertraulichkeit möglichst schriftlich zum Ausdruck gebracht wird.

KG, Urt. v. 9.6.1987, 5 U 6153/85 - Corporate Identity

"Anvertraut" sind Vorlagen, die vertraglich oder außervertraglich mit der ausdrücklichen oder aus den Umständen folgenden Verpflichtung überlassen werden, sie nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwerten.

Was im allgemeinen jedermann ohne größere Mühen zugänglich ist, kann nicht anvertraut werden.

BGH, Urt. v. 10.7.1963, Ib ZR 21/62 - Petromax II

Das Wettbewerbsgesetz bietet allerdings keine Handhabe dazu, den Empfänger technischer Zeichnungen durch einseitige Äußerung eines auf vertrauliche Behandlung gerichteten Willens des Überlassenden oder im Rahmen von Vertragsverhandlungen irgendwelchen Beschränkungen in der Verwendung dessen zu unterwerfen, was ihm auch anderweitig ohne weiteres zugänglich ist. Auch nach voraufgegangenen Vertragsverhandlungen ist daher frei, was in seiner konkreten Erscheinungsform jedem Interessenten ohne größere Schwierigkeiten und Opfer zugänglich ist.

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Was bedeutet 'Verwerten oder Mitteilen'

BGH, Urt. v. 17.5.1960, I ZR 34/59, III.1 - Handstrickverfahren

Ein Verstoß gegen § 18 UWG UWG liegt nicht etwa nur dann vor, wenn die anvertrauten Vorlagen und der in ihnen niedergelegte Gedanke identisch oder wesensgleich verwertet oder mitgeteilt worden sind. Wie die Fassung des Gesetzes ergibt, fällt darunter vielmehr jede Verwertung des Verfahrens, die hier z. B. auch vor der Mitteilung des Verfahrens durch die Bekl. liegen kann, indem sie dieses unter Auswertung des ihnen vom Kl. Anvertrauten erst, wenn auch mit Abweichungen, entwickelt haben. Es genügt daher, wenn das Verfahren des anderen wesentliche, bis dahin weder den Beklagten noch der Allgemeinheit bekannte und ihnen nicht ohne weiteres zugängliche Gedanken des vom Kl. erfundenen Verfahrens benutzt.

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Berechnung des Schadenersatzanspruchs

Anders als bei den meisten Verstößen gegen Verbote des Wettbewerbsrechts, bei denen der Schadenersatz nur in Form des Gewinns geltend gemacht werden kann, der einem Konkurrenten durch die unlautere Handlung entgagen ist, ist bei der Vorlagenfreibeuterei eine dreifache Schadensberechnung möglich, d,h, für den Gläubiger wahlweise der entgangene Gewinn oder der Gewinn des Rechtsverletzers oder eine entgangene (fiktive) Lizenz.

KG, Urt. v. 9.6.1987, 5 U 6153/85 - Corporate Identity

Als Schadensersatzart ist die Schadensberechnung durch Lizenzanalogie auch für den Anspruch nach § 18 UWG gerechtfertigt, selbst wenn diese Berechnungsart im allgemeinen nur bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte in Betracht kommt, nicht dagegen allgemein bei Ansprüchen verletzter Wettbewerber. Ausnahmsweise aber ist, wenn es sich nicht um einen unübersehbaren Kreis möglicher Betroffener und Anspruchsinhaber handelt, sondern um die Verletzung einer dem gewerblichen Schutzrechte vergleichbaren Position, diese Schadensberechnung gleichwohl in Analogie zum Sonderrechte der Schutzrechte gerechtfertigt, wofür Verletzungen von Kennzeichenrechten und von wettbewerbswidrigen Nachahmungen, so auch hier wegen eines Anspruchs nach § 18 UWG. Grundlage des Anspruchs auf eine angemessene Lizenzgebühr ist die zutreffende Überlegung, daß niemand, der unerlaubt in ausschließliche Rechte oder etwa gleichstehende Rechtspositionen) anderer eingreift, besser stehen soll, als er im Falle eines ordnungsgemäßen Rechtserwerbs stünde.

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