1. Beurteilungsmaßstab § 3 UWG
3. Unter engen Voraussetzungen
Beurteilungsmaßstab § 3 UWG
Bestimmte Formen des sog. Headhuntings, bei dem Mitarbeiter eines Unternehmers in der Regel telefonisch am Arbeitsplatz angesprochen werden, um ihr Interesse an einem Wechsel des Arbeitsplatzes zu einem Konkurrenten zu bewegen, verstoßen gegen § 3 Abs. 1 UWG, da die daran beteiligten Interessen von den Tatbvon §§ 4, 5, 5a, 7 UWG nicht ausreichend erfasst werden.
BGH, Urt. v. 9.2.2006, I ZR 73/02, Tz. 16 – Direktansprache am Arbeitsplatz II
Das beanstandete Wettbewerbsverhalten ist auf der Grundlage der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel (§ 3 UWG) zu beurteilen, da nur auf diese Weise die rechtlich geschützten Interessen aller Beteiligten bei der Entscheidung abgewogen werden können. Dem Beispielstatbestand des § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung eines Mitbewerbers) und dem Tatbestand der unzumutbaren Belästigung (§ 7 I u. II Nr. 2 UWG) können zwar Richtlinien für die Abwägung entnommen werden; diese Tatbestände erfassen aber jeweils nur bestimmte, wenn auch wesentliche Gesichtspunkte, unter denen die mit dem Unterlassungsantrag angegriffenen Wettbewerbshandlungen zu beurteilen sind.
Anders hinsichtlich der dogmatischen Verortung OLG Hamm, Urt. v. 15.11.11, 4 U 77/11, Tz. 41.
Die Direktansprache am Arbeitsplatz (Headhunting) ist nur zulässig, wenn sie sich auf das absolut notwendige Minimum der damit verbundenen Betriebsstörung beschränkt. Im einzelnen gilt:
Anruf erlaubt
BGH, Urt. v. 4.3.2004, I ZR 221/01 – Direktansprache am Arbeitsplatz I (Leitsatz)
Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalberater am Arbeitsplatz in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten Telefongespräch nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird.
ABER!
Unter engen Voraussetzungen
Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Störung des betrieblichen Arbeitsablaufs liegt vor, wenn sich der im Auftrag eines Wettbewerbers anrufende Personalberater (Headhunter) bei einem solchen Gespräch darüber hinwegsetzt, dass der Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch über eine knappe Stellenbeschreibung hinaus ausdehnt.
BGH, Urt. v. 4.3.2004, I ZR 221/01, Tz. 35 – Direktansprache am Arbeitsplatz I
Die Kontaktaufnahme muss sich auf das Notwendige beschränken. Auf eine bestimmte Dauer des Gesprächs kann dabei zwar nicht abgestellt werden, da die Grenzziehung weitgehend willkürlich und in der Praxis kaum durchzuführen wäre. Eine wenige Minuten überschreitende Gesprächsdauer ist aber ein Indiz dafür, dass der Personalberater bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise, insbesondere zu einem unzulässigen Umwerben des Angerufenen, genutzt hat. Der Personalberater ist gehalten, nachdem er sich bekannt gemacht und der Zweck seines Anrufs mitgeteilt wurde, zunächst festzustellen, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme als solcher und zu diesem Zeitpunkt Interesse hat. Nur wenn dies der Fall ist, darf er die in Rede stehende offene Stelle knapp umschreiben und, falls das Interesse des Mitarbeiters danach fortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabreden. In jedem Fall handelt ein Personalberater wettbewerbswidrig, wenn er das Gespräch fortsetzt, obwohl der Angerufene - sei es auch ohne Angabe von Gründen - zu erkennen gegeben hat, dass er an einem Wechsel des Arbeitsplatzes allgemein kein Interesse hat oder das Gespräch jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt führen will.
BGH, Urt. v. 9.2.2006, I ZR 73/02 – Direktansprache am Arbeitsplatz II (Leitsatz)
Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen bei Mitarbeitern anderer Unternehmen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche Telefoneinrichtungen benutzt werden, ist nicht danach zu unterscheiden, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden.