Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Briefwerbung

Siehe auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG

BGH, Urt. v. 3.3.2011, I ZR 167/09, Tz. 19 – Kreditkartenübersendung

Eine Belästigung, welche darin liegt, dass ein Werbeschreiben nicht bereits auf dem Briefumschlag als Werbung gekennzeichnet ist, ist nicht als unzumutbar zu qualifizieren. Durch eine entsprechende Kennzeichnung würde der Verbraucher zwar in den Stand versetzt, das Schreiben ungelesen zu entsorgen. Der Grad der Belästigung ist bei einer Werbung per Post jedoch gering. Diese Belästigung kann gegenüber den Interessen der werbenden Wirtschaft an einer gezielten Individualwerbung und in Anbetracht der Tastsache, dass viele Umworbene an einer Information durch derartige Werbeschriften ein berechtigtes Interesse haben, regelmäßig vernachlässigt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Werbecharakter nach dem Öffnen des Briefs sofort und unmissverständlich erkennbar ist.

Bestätigung von: OLG Köln, Urt. v. 2.12.2009, 6 U 95/09; ebenso KG, Urt. v. 19.6.2015, 5 U 7/14 (= MD 2015, 854)

Durch Angaben auf einem Briefumschlag, die eine besondere Wichtigkeit suggerieren, kann die Grenze zur Belästigzung überschritten werden.

KG, Urt. v. 19.6.2015, 5 U 7/14 (= MD 2015, 854)

Vorliegend folgt die Unzumutbarkeit zwar nicht schon aus der auf dem Briefumschlag fehlenden Angabe des Absenders, wohl aber aus den weiteren Angaben wie „Zustellungs-Hinweis … Vertraulicher Inhalt“, „Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!“ Sowie „Eilige Terminsache!“

Durch diese Angaben werden beim verständigen Durchschnittsempfänger einer Werbesendung ein besonderer, nicht bestehender Zeitdruck und die Vorstellung einer nicht gegebenen besonderen Wichtigkeit des Inhalts der Sendung erzeugt. Die Werbesendung ist als solche mangels Firmenangabe der Absender kaum zu erkennen. Der im aufgedruckten Frakturstempel vorhandene Hinweis „TNT Post INFO“ weicht schon von der geläufigen Wendung „Infopost“ ab und ist auch nicht so eindeutig wie etwa die Angabe „Werbesendung“. Es richtet sich zudem als Inhalt des Frakturstempels allein an die Mitarbeiter des mit der Übermittlung des Briefes beauftragten Unternehmens und kann deshalb – auch gegenüber den farbig herausgestellten genannten Hinweisen – ohne weiteres überlesen werden. Die bei den Hinweisen verwendete hellrote Hintergrundfarbe unterstreicht eher eine (tatsächlich nicht vorhandene) besondere Wichtigkeit und Termingebundenheit. Im Zusammenhang mit den Hinweisen zwingt die rote Hintergrundfarbe auch nicht zu der Annahme, es läge eine bloße Werbesendung vor.