Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

9. Vergleichende Werbung und Markenrecht

Markenrecht und vergleichende Werbung

1. Verhältnis von Markenrecht und vergleichender Werbung

2. Markennennung grundsätzlich erlaubt

3. Zulässigkeitvoraussetzungen der Markennennung

Verhältnis von Markenrecht und vergleichender Werbung

BGH, Urt. v. 1.10. 2009, I ZR 94/07, Tz. 26 – Oracle

Dem markenrechtlichen Schutz kommt gegenüber dem harmonisierten Recht der vergleichenden Werbung grundsätzlich kein Vorrang zu.

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Markennennung grundsätzlich erlaubt

Vergleichende Werbung setzt voraus, dass der Mitbewerber oder seine Waren oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht werden. Unmittelbar erkennbar gemacht werden sie, indem sie beim 'Namen' genannt werden, d.i. bei Waren und Dienstleistungen die Marke, unter der sie angeboten werden. Die Markennennung ist deshalb grundsätzlich erlaubt, ja oft sogar erforderlich.

BGH, Urt. v. 6.12.2007, I ZR 169/04 – Imitationswerbung

Die Bezugnahme auf die Marke oder ein anderes Kennzeichen des Mitbewerbers kann für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein und stellt, wenn sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung beachtet, keine Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts des Markeninhabers dar.

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Zulässigkeitsvoraussetzungen der Markennennung

EuGH, Urt. v. 18.6.2009, C‑487/07, Tz. 70 ff - L’Oreal/Bellure

Die Verwendung fremder Kennzeichen unterliegt vier speziellen Bedingungen, die in Art. 4 Buchst. d, e, g und h genannt werden. Danach wird verlangt, dass die Verwendung der Marke weder die Verwechslung noch die Herabsetzung oder Verunglimpfung der Marke verursacht, den Ruf der Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzt und eine Ware oder Dienstleistung nicht als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit dieser Marke darstellt.

Wie sich aus den Erwägungsgründen 13 bis 15 der Richtlinie 97/55 ergibt, sollen diese Bedingungen zum einen das Interesse des Markeninhabers, den Schutz seines Ausschließlichkeitsrechts zu genießen, und zum anderen das Interesse der Mitbewerber des Markeninhabers sowie das der Verbraucher an einer wirksamen vergleichenden Werbung, durch die die Unterschiede zwischen den angebotenen Waren oder Dienstleistungen objektiv herausgestellt werden, in Einklang bringen.

Daraus folgt, dass die Benutzung der Marke eines Mitbewerbers in einer vergleichenden Werbung gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, wenn in dem Vergleich Unterschiede auf solche Weise objektiv herausgestellt werden und der Vergleich nicht bezweckt oder bewirkt, Situationen des unlauteren Wettbewerbs, wie sie insbesondere in Art. 3a Abs. 1 Buchst. d, e, g und h der Richtlinie 84/450 (heute Art. 4 der Richtlinie 2006/114/EG) beschrieben werden, hervorzurufen.

OLG Braunschweig, Urt. v. 12.1.2011, 2 U 73/10

Die Zulässigkeitskriterien einer vergleichenden Werbung in § 6 Abs. 2 UWG sind als besondere Erlaubnistatbestände anzusehen, wenn eine vergleichende Werbung in das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers eingreift. Hieraus folgt, dass die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verletzungstatbestände in § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 GMV und die in § 6 Abs. 2 UWG genannten Kriterien nebeneinander zu prüfen und inhaltlich aufeinander abzustimmen sind. Erfüllt mithin eine vergleichende Werbung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 UWG, ist der Identitätsschutz gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art 9 Abs. 1 a GMV eingeschränkt, selbst wenn eine Markenverletzung vorliegt. Dieses ist gerechtfertigt durch die gesetzgeberische Wertung, dass das Interesse der Werbenden und der Werbeadressaten, durch den Vergleich informiert zu werden, vorrangig ist. Keine Einschränkung erfährt der Verwechselungsschutz gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art 9 Abs. 1 b GMV, weil der Begriff der Verwechselungsgefahr in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art 9 Abs. 1 b GMV und in § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG im gleichen Sinne auszulegen ist mit der Folge, dass bei derart gegebener Verwechselungsgefahr kein Fall der zulässigen vergleichenden Werbung vorliegt und somit eine solche auch nicht den Markenschutz beschränken kann. Betrifft die vergleichende Werbung eine bekannte Marke, ist bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art 9 Abs. 1 c GMV  zu berücksichtigen, dass der Begriff der unlauteren Ausnutzung im gleichen Sinne zu verstehen ist (EuGH, Urt. v. 18.06.2009 - C 487/07, Tz. 77. - L`Oréal/Bellure) wie in § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG, woraus sich ergibt, dass bei einem unlauteren Ausnutzen keine zulässige vergleichende Werbung vorliegt, die den Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG,  Art 9 Abs. 1 c GMV beschränken kann.

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