Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

(8) Vergleichende Werbung (Art. 9 HCVO)

Artikel 9

Vergleichende Angaben

(1)  Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG ist ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig. Der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert ist anzugeben, und der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.

(2)  Vergleichende nährwertbezogene Angaben müssen die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels mit derjenigen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie vergleichen, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe nicht erlaubt, darunter auch Lebensmittel anderer Marken.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.03.2016, Az. 4 U 218/15, II.2.a

Ein Vergleich nach Art. 9 HCVO liegt immer dann vor, wenn Unterschiede im Brennwert und/oder Gehalt von Nährstoffen oder anderen Substanzen angegeben werden. Die Vorschrift bezweckt nicht, dass das Lebensmittel, mit dem verglichen wird, konkret benannt und identifiziert wird (vgl. Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 26. Aktualisierung Dezember 2015, Art. 9 Rn. 22).

OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.03.2016, Az. 4 U 218/15, II.2.a

Der Anhang der nährwertbezogenen Angaben und ihrer Bedingungen für die Verwendung enthält eine Reihe von vergleichenden Angaben, nämlich „ENERGIEREDUZIERT", „ERHÖHTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL", „REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFSJ-ANTEIL". Diese Angaben nehmen Bezug auf eine Reduzierung oder Erhöhung des jeweiligen Nährstoffs bzw. der Energie um eine bestimmte Prozentzahl. Damit wird jeweils eine Reduzierung/Erhöhung gegenüber vergleichbaren Lebensmitteln im Sinne des Art. 9 HCVO angesprochen. ... Bei der Verwendung dieser Angaben ist deshalb Art. 9 HCVO zu berücksichtigen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.03.2016, Az. 4 U 218/15, II.2.c.aa

Die Werbung mit „mild gesalzen" ist nur dann zulässig, wenn die Pflichtangaben nach Art. 9 Abs. 1 HCVO eingehalten werden (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2014, 3 W 27/14). Nach Satz 2 ist bei vergleichenden Angaben der Unterschied in der Menge eines Nährstoffes und/oder im Brennwert anzugeben. Dabei soll sich der Vergleich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.03.2016, Az. 4 U 218/15, II.2.c.bb

Der Verbraucher muss die Pflichtangabe gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 HCVO klar und eindeutig erkennen können. Eine entsprechende Angabe auf der Rückseite der Umverpackung wird dieser Anforderung nicht gerecht, zumal wenn kein Hinweis auf eine solche Verlagerung der Pflichtangabe auf die Rückseite im Zusammenhang mit der nährwertbezogenen Angabe erfolgt.

Die Beklagte hat die nährwertbezogene Angabe „mild gesalzen" auf der Vorderseite der Verpackung blickfangmäßig herausgestellt. Gerade im weiten Feld der allgemeinen Publikumswerbung für Waren und Dienstleistungen eher geringen Werts („Waren des täglichen Gebrauchs") bestimmt der Blickfang bzw. das Schlagwort den Gesamteindruck der zu beurteilenden Werbung. Deshalb ist jedenfalls bei Waren des täglichen Gebrauchs mit geringen Wert, wie hier, legitimerweise auf den nur flüchtig aufmerksamen Durchschnittsverbraucher abzustellen.