Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

c) Verwechslungsgefahr

§ 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt

BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 19 - Staubsaugerbeutel im Internet

Soweit keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist eine vergleichende Werbung markenrechtlich zulässig.

BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 24 - Staubsaugerbeutel im Internet

Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung der Umstände der beanstandeten Werbung angenommen, der Gebrauch des Adjektivs "ähnlich" in den Angeboten der Beklagten stelle unmissverständlich klar, dass es sich nicht um Produkte der Klägerin handele, sondern um Erzeugnisse eines Wettbewerbers.