§ 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG
Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt
BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 19 - Staubsaugerbeutel im Internet
Soweit keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist eine vergleichende Werbung markenrechtlich zulässig.
BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 24 - Staubsaugerbeutel im Internet
Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung der Umstände der beanstandeten Werbung angenommen, der Gebrauch des Adjektivs "ähnlich" in den Angeboten der Beklagten stelle unmissverständlich klar, dass es sich nicht um Produkte der Klägerin handele, sondern um Erzeugnisse eines Wettbewerbers.