Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

4. Mitbewerber

 

Eigenständiger Begriff des Mitbewerbers im Rahmen der vergleichenden Werbung

 

Der Begriff des Mitbewerbers im Rahmen der vergleichenden Werbung bestimmt sich nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/114/EG. Er ist enger als derselbe Begriff, wie er in anderen Bestimmungen des UWG, zum Beispiel in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG verstanden wird.

1. Maßgeblich: Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen

2. Beurteilungskriterien

2a. Befriedigung gleicher Bedürfnisse

2b. Veränderliche Verbrauchergewohnheiten berücksichtigen

Maßgeblich: Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen

 

EuGH, Urt. v. 18.11.2010, C‑159/09, Tz. 30 – Vierzon/Lidl

Die Einstufung von Unternehmen als „Mitbewerber“ beruht bei vergleichender Werbung definitionsgemäß auf der Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen, die sie auf dem Markt anbieten.

ebenso EuGH, Urt. v. 19. 4. 2007, C-381/05, Tz. 28 - De Landtsheer Emmanuel SA

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Beurteilungskriterien

 

EuGH, Urt. v. 19. 4. 2007, C-381/05, Ls. 2 - De Landtsheer Emmanuel SA

Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Werbenden und dem in der Werbeaussage erkennbar gemachten Unternehmen kann nicht unabhängig von den Waren oder Dienstleistungen, die Letzteres anbietet, festgestellt werden.

Für die Feststellung, ob ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht, ist abzustellen auf

  • den augenblicklichen Zustand des Markts und die Verbrauchsgewohnheiten und ihre Entwicklungsmöglichkeiten,
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  • den Teil des Gemeinschaftsgebiets, in dem die Werbung verbreitet wird, ohne jedoch gegebenenfalls die Auswirkungen auszuschließen, die die Entwicklung der in anderen Mitgliedstaaten festgestellten Verbrauchsgewohnheiten auf den in Frage stehenden innerstaatlichen Markt haben kann, und
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  • die besonderen Merkmale der Ware, für die geworben werden soll, und das Image, das der Werbende ihnen geben will.

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Befriedigung gleicher Bedürfnisse

 

EuGH, Urt. v. 19. 4. 2007, C-381/05, Tz. 30 - De Landtsheer Emmanuel SA

Wenn Waren in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können, kann von einem gewissen Grad der Substitution zwischen ihnen ausgegangen werden.

BGH, Urt.v.1.10.2009, I ZR 134/07, Tz. 12 – Gib mal Zeitung

Mitbewerber sind Unternehmen, die substituierbare Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anbieten; von einem gewissen Grad der Substitution kann ausgegangen werden, wenn Waren in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können.

Veränderliche Verbrauchergewohnheiten berücksichtigen

 

EuGH, Urt. v. 19. 4. 2007, C-381/05, Tz. 37 - De Landtsheer Emmanuel SA

Die Bestimmung des möglichen Substitutionsgrades darf sich nicht auf die in einem Mitgliedstaat oder in einem bestimmten Gebiet bestehenden Verbrauchsgewohnheiten beschränken. Diese Gewohnheiten, die nach Zeit und Ort sehr unterschiedlich sein können, dürfen nicht als unveränderlich angesehen werden.

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