Wenn etwas falsch bezeichnet wird, kann darin eine Irreführung liegen.
Beispiel:
OLG Hamm, Urt. v. 23.5.2013, 4 U 196/12, Tz. 70
In der Verwendung der Bezeichnung „Batterieverordnung“ im Rahmen der Belehrung über die Rückgabepflicht … ist … eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten zu sehen. … Die Batterieverordnung gibt es seit 1. Dezember 2009 nicht mehr und die Pflicht für Unternehmer, die mit Batterien handeln, zur entsprechenden Unterrichtung der Verbraucher ergibt sich nunmehr aus § 18 BatterieG.
Der Irreführung kann aber die wettbewerbsrechtliche Bedeutung oder Relevanz fehlen.
OLG Hamm, Urt. v. 23.5.2013, 4 U 196/12, Tz. 71
Diese Fehlvorstellung ist aber hier nicht wettbewerbsrechtlich relevant. … Es ist dafür erforderlich, dass die täuschende Werbeangabe gerade wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet ist, die wirtschaftliche Entschließung des Publikums irgendwie zu beeinflussen (BGH GRUR 1992, 70, 72 = NJW-RR 1991, 1392 –40 % weniger Fett). Unter dieser Vorgabe stellt der Hinweis auf die veraltete Batterieverordnung dem Publikum beim Kauf keinerlei Vorteile in Aussicht. Der fehlerhafte Hinweis ist erkennbar nicht in der Lage, die Kaufentscheidung des angesprochenen Verbrauchers in irgendeiner Weise zu beeinflussen.