Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

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BGH, Urt. v. 15.10.2020, I ZR 210/18, Tz. 56 - Vorwerk

Der Umstand, dass ein bestimmter Markenhersteller zum Kreis der auf einem Online-Marktplatz vertretenen Anbieter gehört, kann ein wesentliches Merkmal dieses Dienstleistungsangebots im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG darstellen, weil von der Zusammensetzung des Anbieterkreises Auswahl und Qualität des Waren- und Serviceangebots abhängen kann. Insofern verhält es sich hier nicht anders als bei einem nicht-virtuellen Wochenmarkt, dessen Attraktivität gleichermaßen von der Zusammensetzung der Markthändlerschaft bestimmt wird. Dass der Zusammensetzung des Anbieterkreises im Falle eines Internet-Preisvergleichsportals aus Sicht des Verkehrs erhebliche Bedeutung zukommen kann, hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16, BGHZ 215, 12 Rn. 20 - Preisportal).

BGH, Urt. v. 15.10.2020, I ZR 210/18, Tz. 58 - Vorwerk

Die Täuschung über die Anwesenheit der Klägerin auf dem Marktplatz der Beklagten liegt außerhalb des Schutzzwecks des Markenrechts, dessen Gegenstand der Schutz der Markenfunktionen, vor allem der Gewährleistung der Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus dem Betrieb des Markeninhabers ist. Berührt die … Täuschung nicht die Herkunftsfunktion der Klagemarke, besteht keine Gefahr eines Wertungswiderspruchs, wenn die hervorgerufene Fehlvorstellung als irreführende geschäftliche Handlung eingeordnet wird.