Siehe auch Spezifikation / Kompatibilität
BGH, Urt. v. 24.7.2014, I ZR 221/12 – Original Bach-Blüten
Der Verbraucher, der in einer Kennzeichnung eine inhaltlich nachprüfbare Angabe erkennt, verlässt sich regelmäßig darauf, dass die so bezeichnete Ware allen gesetzlichen Vorschriften entspricht, die für ihre Beschaffenheit erlassen worden sind (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 4.5 f.; GroßKomm.UWG/Lindacher, UWG, § 5 Rn. 150, jeweils mwN).
OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.2.2019, 6 W 9/19, II.5
Die Zusicherung als "TOS-konform" und "erlaubt" nimmt möglichen Wettbewerbern der Antragstellerin die Befürchtung, von der X2 bei Beauftragung der Antragsgegnerin zu 1.) sanktioniert zu werden, so z.B. durch Produktlöschung, Entfernung aller Produktrezensionen und sogar Entzug der Verkaufsberechtigung (vgl. Anlage Ast 5). Damit liegt entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht nur eine reflexhafte Auswirkung auf das Geschäft der Antragstellerin vor. Geht es wie hier um die Förderung fremden Wettbewerbs, muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (BGH WRP 2012, 77 [BGH 19.05.2011 - I ZR 147/09] Rn. 20 - Coaching-Newsletter; BGH WRP 2014, 552 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte). Der betroffene Mitbewerber ist dann nach § 8 III Nr. 1 berechtigt, gegen den Förderer vorzugehen, wenn er durch die Förderung des dritten Unternehmens in seinen eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH WRP 2014, 552 [BGH 17.10.2013 - I ZR 173/12] Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte). So verhält es sich hier. Die Antragsgegnerin zu 1.) fördert den Wettbewerber derjenigen Verkäufer bei X, die ihre Dienstleistung in Anspruch nehmen, wodurch die Antragstellerin als unmittelbare Wettbewerberin in ihren eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist
Die Antragsgegnerin zu 1.) führt ihre Kunden durch die Behauptung, die von den Bewertern verfassten Kundenrezensionen seien "TOS-konform" und daher "erlaubt", in die Irre, sofern diese Bewertungen keinen Hinweis enthalten, dass es sich um eine beauftragte und bezahlte Bewertung handelt. Dann ist diese Bewertung nämlich wegen des Verstoßes gegen §§ 3, 5a Abs. 6 UWG gerade nicht "erlaubt". Auch sind sie nicht "richtlinienkonform" bzw. entsprechen nicht den Richtlinien von X, denn diese erlauben explizit nicht, dass ein Kunde eine Rezension veröffentlicht, der im Gegenzug eine finanzielle Vergütung erhält.