Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Kopplungsangebote

BGH, Urt. v. 25.11.2021, I ZR 148/20, Tz. 12 – Kopplungsangebot III

Die Werbung für Angebote, bei denen mehrere Waren und/oder Dienstleistungen in der Weise angeboten werden, dass bei Erwerb des einen Produkts das andere Produkt ohne Berechnung oder unter Berechnung eines nominellen Betrags abgegeben wird (sog. Kopplungsangebote), ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten (insbesondere Komplettangeboten) zusammenzustellen und dementsprechend zu bewerben, gehört zur Freiheit des Wettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 27.22003, I ZR 253/00, Tz. 15 - Gesamtpreisangebot, mwN). Das gilt auch dann, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistungen ohne gesondertes Entgelt abgegeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002, I ZR 173/01, Tz. 21 - Kopplungsangebot I).

BGH, Urt. v. 25.11.2021, I ZR 148/20, Tz. 16 – Kopplungsangebot III

Kopplungsangebote sind irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG, wenn sie über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, zu täuschen geeignet sind (vgl. BGHZ, Urt. v. 13.6.2002, I ZR 173/01, Tz. 23 - Kopplungsangebot I; BGHZ, Urt. v. 27.22003, I ZR 253/00, Tz. 17 - Gesamtpreisangebot; BGH, Urt. v. 2.6.2005, I ZR 252/02, Tz. 20 - Aktivierungskosten II).

BGH, Urt. v. 25.11.2021, I ZR 148/20, Tz. 21 – Kopplungsangebot III

Verbrauchern ist bekannt, dass Unternehmer etwaige Kosten für Nebenleistungen regelmäßig durch den Preis der Hauptleistung abdecken. Erkennen schon Verbraucherinnen und Verbraucher eine solche Quersubventionierung, weiß der Kreis der gewerblichen Kunden erst recht, dass ein rentables Wirtschaften nur möglich ist, wenn sie vermeintlich kostenlose oder preisgünstige Nebenleistungen - wie hier den Service - durch die Hauptleistung - hier die Gerätemiete - mitfinanziert.

BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 149/07, Tz. 43- Sondernewsletter

Eine Werbung, die einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis bewirbt und dem Preis für die anderen Bestandteile des Angebots nicht deutlich kenntlich macht, enthält zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis, weil die Gefahr besteht, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert wird. Wird ein Teil eines gekoppelten Angebot in der Werbung blickfangmäßig oder in anderer Weise als besonders günstig herausgestellt, ist es daher wettbewerbswidrig, wenn Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt sind.