Auf automatische Preiserhöhungen, mit denen der angesprochene Verkehr nicht rechnet, muss hingewiesen werden.
OLG Köln, Urt. v. 4.2.2014, 6 W 11/14, Tz. 4
Den angesprochenen Verkehrskreisen sind Verträge mit einer Mindestlaufzeit vertraut, und ihnen ist auch vertraut, dass Aktionspreise nur für einen bestimmten Zeitraum gelten, um anschließend durch einen „regulären“ Preis abgelöst zu werden.
OLG Köln, Urt. v. 4.2.2014, 6 W 11/14, Tz. 6
Die Aussage „Nur 34,95 €/Monat für die ersten 6 Monate, danach 39,95 €/Monat“ kann aus der Sicht des die Broschüre situationsadäquat wahrnehmenden, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers nur so verstanden werden, dass der Preis von 39,95 EUR solange gelten soll, bis der Vertrag entweder beendet wird oder die Antragsgegnerin die Preise erhöht. Es ist kein legitimer Grund erkennbar, warum die Antragsgegnerin die Information, dass ab dem 25. Monat das Entgelt 44,95 EUR/Monat beträgt, dem Kunden an dieser Stelle vorenthält. Eine objektiv falsche Angabe kann aber auch nicht durch eine Fußnote richtig gestellt werden.
OLG Köln, Urt. v. 8.11.2013, 6 U 42/13, Tz. 11
Die blickfangmäßige Herausstellung eines Preises von 25,00 EUR erweckt bei einem erheblichen Anteil der angesprochenen Verkehrskreise mangels Differenzierung nach Zeitraum und/oder Entgelt den unzutreffenden Eindruck, als falle bei dem Abschluss eines Vertrags … durchweg das konkret ausgewiesene Entgelt an. Tatsächlich umfasst der vertragsgemäß zur Verfügung gestellte Internetanschluss von vornherein, also ohne gesonderte Buchung des Kunden, das „V Sicherheitspaket“, das ab dem vierten Monat mit 4,00 EUR zu vergüten ist und demzufolge für den vierten bis zwölften Vertragsmonat automatisch zu einem monatlichen Gesamtentgelt von 29,00 EUR führt. Der Kunde kann den Anfall dieser Zusatzkosten zwar vermeiden, indem er das monatlich aufzukündigende Sicherheitspaket vor Ablauf des zweiten Vertragsmonats kündigt. Der die Werbebroschüre situationsadäquat flüchtig studierende, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher wird jedoch annehmen, dass es sich bei dem für zwölf Monate durchgängig ausgewiesenen Preis um das an den Vertragsabschluss geknüpfte Entgelt handelt, und nicht davon ausgehen, dass er dieses ab einem gewissen Zeitpunkt nur erzielen kann, wenn er einen Vertragsbestandteil vorzeitig wieder aufkündigt.