Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

günstig(st)/preiswert(est)

Die Werbung mit 'günstig', 'preiswert' oder dem Superlativ 'günstigst', 'preiswertest' etc. ist zulässig, wenn sie zutrifft. Unzulässig ist sie in allen Fällen, in denen Preise gesetzlich gebunden sind, z. B. Buchpreise oder Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Zur Werbung einer Apotheke mit 'Immer alles McGünstig', oder 'Die preiswerte Apotheke' oder 'Discountapotheke' wurde wegen der Preisbindung bei Apothekenpreise untersagt.

OLG Dresden, Urt. v. 30.8.2011, 14 U 651/11

Dass die Preise des Beklagten extrem niedrig seien, ist mindestens für einen erheblichen Anteil des Sortiments objektiv unrichtig. Weil verschreibungspflichtige Medikamente preisgebunden sind, kann der Beklagte allenfalls seine sonstigen Waren günstiger anbieten als andere Apotheken. ...

Die Bezeichnung "die preiswerte Apotheke" legt den Schluss nahe, es gebe die generell preiswerte Apotheke des Beklagten auf der einen und die generell teueren übrigen Apotheken auf der anderen Seite. Auch das ist, jedenfalls bezogen auf die verschreibungspflichtigen Medikamente, objektiv falsch. ...

Als Discounter, abgeleitet von "discount", dem englischen Wort für Rabatt, werden Einzelhandelsunternehmen bezeichnet, die sich vor allem durch gegenüber der Konkurrenz günstigere Verkaufspreise auszeichnen (vgl. Wikipedia "Discounter"). Zu den hierzulande bekanntesten Discountern gehören die Lebensmittelmärkte von Aldi, Lidl und Netto.

Die Discountapotheke des Beklagten wäre demnach gleichsam der "Aldi unter den Apotheken", eine Apotheke also, die ihre Waren billiger anbietet als die Wettbewerber.

OLG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2021, 3 U 136/20, Tz. 25 - Günstig wie im Supermarkt

Die vom Kläger vorgetragene Verkehrsvorstellung, der Verkehr verstehe die Angabe dahin, dass die Beklagte ihre Waren zum Supermarktpreis und damit günstiger als andere Getränkelieferanten anbiete, ist unzutreffend. Einerseits schon deshalb, weil die Angabe nicht die Vorstellung erweckt, die Beklagte sei „günstiger als andere Getränkelieferanten“. Denn die Werbung nimmt nur auf den „Supermarkt“, nicht aber auf sonstige Getränkelieferanten Bezug. Auch spricht sie nur von „günstig wie“, nicht von „günstiger als“. Andererseits aber auch deshalb, weil dem Verkehr auch nach der Beurteilung durch den Senat bekannt ist, dass Supermärkte ... unterschiedliche, teils täglich wechselnde Getränke-/Preise haben. Er rechnet deshalb damit, dass Getränke der verschiedenen Sorten und Anbieter im Supermarkt einmal zu niedrigeren und einmal zu höheren Preisen angeboten werden.