Zu Preisangaben siehe auch die Kommentierung der Preisangabenverordnung und anderer Vorschriften zu Preisangaben.
OLG Köln, Urt. v. 5.4.2019, 6 U 179/18
Wird mit einer Preisangabe geworben, muss diese den Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit genügen. Preiswahrheit bedeutet, dass der angegebene Preis mit dem Preis übereinstimmen muss, den der Verbraucher tatsächlich zu zahlen hat, Preisklarheit bedeutet, dass der angegebene Preis für den Verbraucher klar erkennbar, verständlich und unzweideutig sein muss. Ist dies nicht der Fall, ist (neben dem Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. den Regelungen der PAngV als Marktverhaltensvorschriften) der Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG erfüllt (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Vorb PAngV Rn. 5, § 1 PAngV Rn. 36, 37, 44). Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten. Zugleich soll verhindert werden, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht mehr vergleichbarer Preise gewinnen muss (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Aufl., PAngV Vorb Rn. 2, 5).
OLG Frankfurt, Urt. v. 24.11.2022, 6 U 276/21
Der Verkehr wird bei der Preisangabe in einem Online-Shop die Erwartung haben, dass er den angebotenen Artikel auch tatsächlich zu dem Preis erwerben kann. ... Der angesprochene Verkehr - zu dem die Mitglieder des Senats gehören - wird keine Veranlassung haben, einer vorbehaltslosen Preisangabe zu entnehmen, dass die Lieferung zu diesem Preis in Einzelfällen nicht zustande kommt und es zu einer „Preiserhöhung“ in dem Sinne kommt, dass das Produkt nur zu einem um 50 % höheren Preis geliefert wird.
Angaben von Preisbestandteilen
EuGH, Urt. v. 26.10.2016, C-611/14, Tz. 43 – Canal Digital
Wird der Preis eines Produkts im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/29 in mehrere Bestandteile aufgeteilt, von denen einer in der Vermarktung besonders herausgestellt wird, während der andere, bei dem es sich dennoch um einen unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteil des Preises handelt, ganz vorenthalten oder in weniger sichtbarer Weise dargestellt wird, ist insbesondere zu bewerten, ob diese Darstellung zu einer falschen Wahrnehmung des Gesamtangebots führen kann.
Dies wäre u. a. der Fall, wenn beim Durchschnittsverbraucher infolge der fälschlichen Annahme, er müsse nur den hervorgehobenen Preisbestandteil entrichten, der fehlerhafte Eindruck entstehen könnte, ihm werde ein besonders vorteilhafter Preis angeboten. Dies zu beurteilen, obliegt dem vorlegenden Gericht.
Zwar gilt:
OLG Nürnberg, Urt. v. 11.12.2018, 3 U 881/18, Tz. 61 – Fassung geschenkt
Den Werbenden trifft grundsätzlich keine Pflicht zu umfassender Aufklärung über alle Preisbestandteile. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, den tatsächlichen Wert der Einzelleistungen, also die Preisbestandteile des Gesamtangebots, anzugeben, solange eine Täuschung oder unzureichende Information der Verbraucher nicht zu befürchten ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Einzelleistung um eine Zugabe handelt (Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn. 3.66).
Aber:
BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 149/07, Tz. 43 - Sondernewsletter
Eine Werbung, die bei einem aus mehreren Preisbestandteilen bestehenden Angebot mit der besonderen Preiswürdigkeit eines Preisbestandteils wirbt und die übrigen Preisbestandteile verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt, enthält zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis, weil sie einen unzutreffenden Eindruck von der Preiswürdigkeit des Angebots vermittelt. Ist die besondere Preiswürdigkeit eines Preisbestandteils blickfangmäßig herausgestellte, kann eine irrtumsausschließende Aufklärung nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die anderen Preisbestandteile erfolgen, der am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung der übrigen Preisbestandteile zu den herausgestellten Preisangaben warb. So enthält insbesondere eine Werbung, die einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis bewirbt und dem Preis für die anderen Bestandteile des Angebots nicht deutlich kenntlich macht, zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis, weil die Gefahr besteht, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert wird. Wird ein Teil eines gekoppelten Angebot in der Werbung blickfangmäßig oder in anderer Weise als besonders günstig herausgestellt, ist es daher wettbewerbswidrig, wenn Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt sind.
bestätigt durch BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09, Tz. 34 – Leistungspakete im Preisvergleich; BGH, Urt. v. 15.10.2015, I ZR 260/14 - All Net Flat
Abschlagszahlungen
OLG Oldenburg, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 184/17
Die Kernfrage des Rechtsstreits, ob die Bezeichnung einer zu niedrigen Abschlagshöhe einen Irrtum über den geforderten Preis hervorrufen konnte, hat das Landgericht zutreffend bejaht. Es entspricht nämlich den Erwartungen des durchschnittlichen Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem geschätzten monatlichen Verbrauch des Kunden ungefähr entspricht, so dass aus dem monatlichen Abschlag tatsächlich ein Rückschluss auf die ungefähre Höhe der Jahresabrechnung gezogen werden kann. Diese Erwartung ist auch gerechtfertigt, da sich der Abschlag üblicherweise nach dem tatsächlichen Verbrauch richtet. Denn in § 41 Abs. 2 Satz 2 EnWG ist vorgeschrieben, dass dann, wenn eine Vorauszahlung vereinbart wird, sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten muss. Dasselbe ist in § 13 Abs. 1 Satz 2 StromGVV geregelt. … Richtig ist allein, dass keine gesetzliche Pflicht zur Vereinbarung von Vorauszahlungen/Abschlägen besteht. Das ändert aber nichts an der Berechnung von Vorauszahlungen, wenn sie denn (wie üblich) vereinbart werden. Vor diesem Hintergrund entspricht die Annahme …, aus der Höhe der Abschlagszahlungen auf die Höhe des Preises schließen zu können, der allgemeinen Erwartung der Verbraucher.