Übertragungsgeschwindigkeit von „bis zu 100 Mbit/s“
OLG Frankfurt, Urt. v. 12.9.2013, 6 U 94/13, Tz. 33f
Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen, dass es sich bei dieser Download-Geschwindigkeit um einen Spitzenwert handelt. Die Werbung erweckt zugleich die Erwartung, dass die durchschnittliche Downloadgeschwindigkeit von dem beworbenen Spitzenwert nicht eklatant abweicht.
Denn für den Verkehr ist vor allem von Interesse, welchen Mittelwert er mit dem entsprechenden Tarif erreicht. Er versteht die angegriffene Aussage deshalb so, dass er auch im Mittel einen hohen Download-Speed erwarten darf.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Geschwindigkeit von „bis zu“ 100 Mbit/s ein Spitzenwert ist, der nicht permanent und flächendeckend erreichbar ist, sondern allenfalls punktuell unter besonderen Bedingungen erzielbar ist.
OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.2016, 6 U 100/15, II.3
Verbraucher verstehen die Angabe "100 MBit/s-Netz" so, dass sie mit dem Angebot der Beklagten eine Übertragungsgeschwindigkeit von 100 MBit/s unter realistischen Bedingungen tatsächlich erreichen können. Sie erkennen zwar, dass es sich bei der angegebenen Übertragungsgeschwindigkeit um einen Spitzenwert handelt. … Sie wissen aus Erfahrung, dass die Übertragungsqualität bei Mobilfunknetzen je nach Standort und Tageszeit Schwankungen unterliegen kann. Die Verbraucher nehmen bei der plakativen Aussage "100 MBit/s-Netz" jedoch an, dass der beworbene Spitzenwert nicht nur theoretisch, sondern in üblichen Anwendungssituationen erreicht wird. Sie gehen davon aus, dass sie auch im Mittel eine Download-Geschwindigkeit erwarten können, die von diesem Wert nicht sehr weit entfernt liegt. Die Werbung ist damit aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers so zu verstehen, dass unter normalen Bedingungen, also zu normalen Tageszeiten und an allen Orten, die über Mobilfunk gewöhnlich gut erreichbar sind, Übertragungsraten erreicht werden, die im Durchschnitt weit über 50 MBit/s liegen und gelegentlich 100 MBit/s nahezu erreichen.
OLG Frankfurt am Main, 07.05.2015, 6 U 79/14
"Nur im Netz der A surfen Sie mit LTE-Geschwindigkeit von bis zu 100 Mbit/s" ist nicht etwa irreführend, weil nur in vereinzelten Regionen der Mobilfunkstandard LTE im Frequenzbereich von 1,8 GHz (LTE 1800) ausgebaut ist, so dass schon nur sehr wenige potentielle Kunden der Beklagten überhaupt die theoretische Möglichkeit hätten, mit der beworbenen Geschwindigkeit zu surfen. Die Verbraucher wissen, nicht zuletzt wegen der Verfügbarkeit von DSL, dass neue Übertragungstechniken nur sukzessive bereitgestellt werden.
ABER:
OLG Frankfurt am Main, 07.05.2015, 6 U 79/14
Die Werbung mit "bis zu 100 MBit/s" ist irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise zwar erkennen, dass es sich bei dieser Download-Geschwindigkeit um einen Spitzenwert handelt. Interessanter als dieser Spitzenwert ist es für den angesprochenen Verkehrskreis jedoch, welchen Mittelwert er mit dem entsprechenden Tarif erreicht. …
Ein Mittelwert von nicht mehr als 45 MBit/s ist von dem beworbenen Spitzenwert so weit entfernt, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei der Wahl dieses Tarifs nicht die Vorstellung haben, im Mittel mit dieser Geschwindigkeit zu surfen.
... Wenn die Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, einen Mittelwert - zumindest annähernd - anzugeben, darf sie mit dem Maximalspeed nur dann werben, wenn die Werbung nicht nur die Angabe "bis zu", sondern weitere aufklärende Hinweise enthält.
150 MBit/s
OLG Köln, Urt. v. 8.11.2013, 6 U 42/13, Tz. 17
Die Angabe „150 Mbit/s“ erweckt im konkreten Gesamtzusammenhang nicht den unzutreffenden Eindruck, als könne die Beklagte eine solche Downloadgeschwindigkeit durchgängig gewährleisten. Zwar findet sich diese Angabe in einem lilafarbigen tropfenförmigen Störer ohne jegliche Relativierung. In dem nachfolgenden, ebenfalls lilafarben unterlegten Fließtext findet sich jedoch die Erklärung, dass der Kunde mit der Speed-Download-Option für´s Internet nicht nur bis zu 100 Mbit/s, sondern mit bis zu 150 Mbit/s surfen könne. Dabei wird der Leser angesichts der auf den Text hindeutenden Spitze des oberen Störers und der gleichfarbigen Hervorhebung des unmittelbar darunter mittig angebrachten Fließtexts von einer einheitlichen blickfangmäßigen Werbung ausgehen. Dann aber wird er selbst bei situationsadäquat flüchtiger Aufmerksamkeit die einleitende Angabe „150 Mbit/s“ auch im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Versprechen als schlagwortartige Herausstellung einer maximal zu erzielenden Übertragungsgeschwindigkeit auffassen.
400 MBITS/S
OLG Köln, Urt. v. 10.3.2017, 6 U 124/16
Die Werbung mit einer Geschwindigkeit von "400 Mbit/s" ist irreführend gemäß § 5 UWG vor. Eine Irreführung ist anzunehmen, weil der angesprochene Verkehr nach der Werbung davon ausgehend wird, dass die Geschwindigkeit von 400 Mbit/s dauerhaft erreicht wird, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Dies ergibt sich schon daraus, dass unstreitig nahezu durchgehend mit Geschwindigkeiten "bis zu ... Mbit/s" geworben wird, so dass der Verkehr an diese Aussage gewöhnt ist. Wird diese Einschränkung weggelassen, spricht dies dafür, dass eine solche auch nicht mehr erfolgt, sondern die angegebenen Übertragungsgeschwindigkeiten im Grundsatz durchgehend erreicht werden. Aufgrund dieser Gewöhnung der angesprochenen Verkehrskreise kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese davon ausgehen, es könnten lediglich Geschwindigkeiten bis zu dem in der Werbung angegebenen Wert erreicht werden, diese aber nicht garantiert werden. Auch ist es nach Überzeugung des Senats dem angesprochenen Verkehr bislang nicht hinreichend bekannt, dass die Werte lediglich theoretische Werte sind, die nur unter idealen Bedingungen erreicht werden (a. A. OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.2016, 6 U 100/15).
Tatsächlich ist dem Verkehr bekannt, dass die Übertragungsgeschwindigkeit nicht nur vom Zugangsprovider, sondern auch vom Server abhängig ist, der die Daten zur Verfügung stellt, und weiteren Faktoren, die außerhalb des Einflussbereichs des Zugangsproviders liegen. Hieraus kann allerdings nicht der Rückschluss gezogen werden, dass dem Verkehr auch bekannt ist, dass alle Zugangsprovider unabhängig von Faktoren, die diese nicht beeinflussen können, immer nur eine maximale Geschwindigkeit garantieren wollen.
Schneller ist keiner
OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.1.2014, 6 U 228/13
Die Aussage „Schneller kann keiner“ stellt - im Kontext der angegriffenen Verletzungshandlungen - die Behauptung einer Spitzengruppenstellung des Inhalts dar, dass die Antragsgegnerin zu den Anbietern mit den höchsten derzeit verfügbaren Übertragungsgeschwindigkeiten bei der Nutzung von Smartphones gehöre. Der durchschnittliche Werbeadressat entnimmt dieser Werbeaussage allerdings nicht, dass die von der Antragsgegnerin gebotene Übertragungsgeschwindigkeit nicht von einem anderen Mitbewerber vereinzelt unter idealen Bedingungen übertroffen werden könnte. Denn für den normalen Nutzer eines Smartphones wäre ein solcher Vorteil eher theoretischer Natur und daher ohne größeren Wert. Der Durchschnittsnutzer wird vielmehr der Formulierung „Schneller kann keiner“ lediglich den - wenn auch werbetypisch zugespitzten - Hinweis darauf entnehmen, dass er bei Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten im Hinblick auf die „durchschnittliche“ Übertragungsgeschwindigkeit eine Leistung erhält, die von keinem anderen Anbieter übertroffen wird.
Surfen im schnellsten Netzt der Stadt
OLG Köln, Urt. v. 10.3.2017, 6 U 124/16
Mit der Werbung "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" ist eine Alleinstellungswerbung verbunden ist, deren Zulässigkeit einen Vorsprung von gewisser Dauer voraussetzt. ...
Die Entscheidung über den Abschluss eines Vertrages mit einem Internetdienstleister wird der Verbraucher nicht kurzfristig treffen. Wenn daher bereits unmittelbar nach Auslaufen der Werbemaßnahme ein anderer Anbieter die gleiche Leistung anbieten kann, wird der Verkehr über die beworbene Alleinstellung irren. Es kommt hinzu, dass die Werbung mit einer Alleinstellung vom angesprochenen Verkehr in der Regel dahin verstanden werden wird, dass ein Vorsprung von gewisser Stetigkeit besteht, weil das Herausstellen einer besonderen Leistung nur in diesem Fall für den Verbraucher von besonderem Interesse ist.
s.a. unbegrenzt/endlos
s.a. maximal,