Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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Suchkriterien/-maschinen

Eine öffentlich-rechtliche Berufskammer, die über ein Suchmaschinenangebot bei der Suche nach Kammermitglieder hilft, darf keine Suchkriterien empfehlen oder gar vorgeben, die für das Suchergebnis nicht relevant sind.

OLG Schleswig, Urt. v. 12.5.2016, 6 U 22/15, II.2

Die Verwendung des Suchkriteriums „Ehrenkodex“ ist … eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der nunmehr geltenden Fassungen der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG, weil sie beim Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang steht, und geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

… Der Durchschnittsverbraucher misst dem Suchkriterium „Ehrenkodex“ eine für die Zahnarztsuche herausgehobene Bedeutung bei, die mit der wirklichen Bedeutung des „Ehrenkodex“ nicht übereinstimmt.

Zwar liegt die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers von Zahnarztleistungen nach Einschätzung des Senats vorrangig auf den anderen sechs Suchkriterien (Name, Vorname, Ort, Postleitzahl, Fachzahnarzt und Praxisspezialitäten), insbesondere einem (wohnortnahen) Sitz der Praxis und einer („beschwerdenahen“) fachlichen Ausrichtung des Zahnarztes. Indem der „Ehrenkodex“ aber überhaupt ein Suchkriterium im Rahmen der „Praxissuche“ ist und - im Unterschied zu sämtlichen anderen Suchkriterien - das Häkchen nur bei diesem Kriterium bereits von der Beklagten gesetzt ist, wird aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers der Eindruck erweckt, dieses Suchkriterium habe eine herausgehobene Bedeutung im Sinne eines wichtigen Aspekts bei der Zahnarztsuche. Es wird der Eindruck erweckt, der „Ehrenkodex“ sei als Suchkriterium ebenso bedeutsam, wie die z. B. eine Qualifikation als Fachzahnarzt oder andere „Praxisspezialitäten“, und der Verbraucher könne einen besonderen Vorzug der Leistung der Zahnärzte erwarten, die den „Ehrenkodex“ unterzeichnet haben. Dieser Eindruck ist irreführend und stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Bei allen Bestandteilen des „Ehrenkodex“, die in irgendeiner Weise die zahnärztliche Behandlungstätigkeit selbst betreffen, handelt es sich - wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat -, um medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechtsgründen isoliert gar nicht geworben werden dürfte (Werbung mit Selbstverständlichkeiten). Soweit der „Ehrenkodex“ zudem einen Leitsatz zur „freiberuflichen Selbständigkeit statt Kettenpraxen“ enthält, betrifft er die zahnärztliche Tätigkeit im engeren Sinne - die Behandlung von Patienten - gar nicht, sondern enthält lediglich ein Statement gegen eine gesetzlich zulässige, aber berufspolitisch von dem jeweiligen Unterzeichner abgelehnte rechtliche Ausübungsform des Zahnarztberufes.


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