Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Sterne

1. Hotel-Sterne

2. Sterne-Bewertungen

Hotel-Sterne

Literatur: Kramerz, Christian, Hotelsterne - Rechtsfragen der Werbung für Hotelbetriebe, IPRB 2018, 261

OLG Stuttgart, Urt. v. 29.7.2021, 2 U 163/20 (WRP 2021, 1359)

In der Verwendung der waagerecht angeordneten fünfzackigen Sterne liegt die Behauptung, dass es sich um eine aktuelle offizielle Klassifizierung des hierfür zuständigen Verbandes handelt (vgl. Diekmann in: jurisPK-UWG, 5. Aufl. 2021, § 5 UWG, Rn. 485).

Der Verbraucher erkennt in diesen Sternen die Bewertung von Hotels in Bezug auf Ausstattung und Komfort nach einem in Deutschland seit Jahrzehnten allgemein anerkannten Verfahren, selbst wenn er nicht weiß, welcher Verband sich dahinter verbirgt. Die Anzahl der verliehenen Sterne dient dem potentiellen Gast als verlässlicher Wegweiser bei der Suche nach einer Unterkunft, die seinen Ansprüchen in Bezug auf Preis und Komfort Rechnung trägt. Er nimmt die Klassifizierung als Ergebnis einer bis zu einem gewissen Grad auch wertenden Betrachtung von Prüfern wahr, die auf einen umfangreichen Erfahrungsschatz in der Bewertung von Beherbergungsbetrieben zurückgreifen können und auf diesem Weg die uneingeschränkte Vergleichbarkeit der derselben Kategorie zugeordneten Häuser gewährleisten. Insbesondere weiß er, dass es sich bei der Auszeichnung mit vier Sternen um ein Hotel der gehobenen Kategorie handelt.

OLG Celle, Urteil vom 15.7.2014, 13 U 76/14, I.3.b - 6 Sterne

Eine Irreführung ist bereits dann festzustellen, wenn mit einem Qualitätskennzeichen geworben wird, ohne dass diese von einer unabhängigen Stelle vergeben worden ist. Ohne Bedeutung für die Irreführung ist daher, ob die erforderliche „Genehmigung“ hätte erteilt werden müssen, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung besteht und ob die Dienstleistung die mit dem Zeichen verbürgte Qualität aufweist.

OLG Celle, Urteil vom 15.7.2014, 13 U 76/14, I.3 - 6 Sterne

Die Verwendung einer Reihe von 6 Sternen auf der Außenfassade eines Hotelbetriebs wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden werden, dass sich dahinter eine „offizielle“ Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirg. ... Es ist üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt sind und damit auch nach außen werben, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahe zu bringen.

Soweit üblicherweise mit einer Einteilung von einem bis fünf Sternen gerechnet wird, spricht dies nicht gegen das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, das auch eine Auszeichnung eines Hotelbetriebs mit sechs Sternen von einer unabhängigen Stelle vergeben wird, um einen besonders gehobenen Hotelbetrieb zu kennzeichnen.

OLG Celle, Urt. v. 30.1.2018, 13 U 106/17, Tz. 23

Es ist üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt sind und damit auch nach außen werben, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahe zu bringen. Die Internetwerbung der Beklagten mit der Darstellung der drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen im Fettdruck und an zentraler Stelle wird von den angesprochenen Verkehrskreisen - also den durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören - dahingehend verstanden, dass sich dahinter eine „offizielle“ Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirgt. Da weder der Hotelname noch die Familienbezeichnung eine anderweitige gedankliche Verbindung mit den verwendeten Zeichen nahelegen, drängt sich dieses Verständnis förmlich auf.

Die Verwendung der drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Hotelnamen und dem Familiennamen ist irreführend, weil die Beklagte - in Wirklichkeit - nicht von einer neutralen Stelle mit drei Sternen ausgezeichnet worden war.

… Ohne Bedeutung für die Irreführung ist, ob die erforderliche „Genehmigung“ hätte erteilt werden müssen, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung besteht und ob die Dienstleistung die mit dem Zeichen verbürgte Qualität aufweist. Deshalb ist es für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung im Januar 2017 unerheblich, dass die DEHOGA das Hotel der Beklagten ab … mit drei Sternen klassifizierte.

OLG Nürnberg, Urt. v. 19.4.2016, 3 U 1974/15, Tz. 17f

Der Adressat der Werbung wird in der Verwendung der waagerecht angeordneten fünfzackigen Sternen neben der Geschäftsbezeichnung eines Hotels … die Behauptung sehen, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Zertifizierungsstelle zu Grunde liegt. … Der Verkehr geht bei der Sternebewertung von Hotels nie bei einer Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen davon aus, dass die Güte anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und dass dies durch eine neutrale unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinn stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird. Dabei lässt der Senat offen, ob die Klassifizierung und Vergabe der Sterne nur durch die DEHOGA oder auch von anderen Stellen vergeben werden kann. Denn entscheidend für den Verbraucher ist, dass die Sterneklassifizierung jedenfalls von einer neutralen unabhängigen Stelle nach objektiver Prüfung des Hotels und seiner Ausstattung erfolgt.

... Auch wenn eine erhebliche Anzahl von Hotelbuchungen mittlerweile über das Internet erfolgt, wertet zumindest ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise ... die Sterneangabe für Hotels weiterhin als von einer neutralen Klassifizierungsstelle stammend, sofern nicht auf ein anderes Bewertungssystem hingewiesen wird. ... Auch unterscheidet sich die Sterneklassifizierung bei Hotels von Bewertungen in anderen Bereichen des E-Commerce dadurch, dass es sich bei ihr ... um ein seit 1996 eingeführtes allgemein bekanntes Klassifizierungssystem handelt, mit dem der Verbraucher seitdem eine objektive Qualitätsbeurteilung einer dritten Stelle verbindet und nicht eine solche, die auf der Wertung des Hotelanbieters beruht. Ein Unterschied zu einer Sternebewertung „auf einem Metallschild an der Hauswand eines Hotels“ besteht insoweit nicht.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.9.2016, 4 U 102/16, II.2

Die räumliche Verbindung des Namens des Hotels des Beklagten mit dem vier fünfzackige Sterne beinhaltenden Wappen stellt in der beanstandeten Art der Darstellung eine irreführende Werbung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar. ... Dem Verbraucher wird mit dieser Werbung eine graphisch/gedankliche Verbindung des Hotelnamens mit Sternen suggeriert. Die Verwendung von Sternen ohne einen erläuternden oder klärenden Zusatz erweckt bei einem erheblichen Teil der Verbraucher den Anschein, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen ist. Das gilt auch, wenn die Sterne in ein neben dem Hotelnamen geführtes Wappen integriert und derart symbolisiert sind. ...

Es ist üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt sind und damit auch nach außen werben, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahe zu bringen. Die Auszeichnung eines Hotels mit Sternen ist demgemäß irreführend, wenn diese Sterne nicht von dem hierfür zuständigen Verband verliehen wurden, und zwar auch dann, wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt werden (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 18.5.1999, 6 U 87/98, „4-Sterne-Werbung”). Denn die angesprochenen Verkehrskreise gehen davon aus, dass die Güte eines Güte- bzw. Qualitätskennzeichens anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und dass dies durch eine neutrale, unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird (vgl. OLG Düsseldorf v. 30.5.1985, 3 U 216/84 - BB 1985, 2193).

KG, Urt. v. 19.10.2018, 5 U 175/17, B.V.3.c.aa (WRP 2019, 92)

Bei der Angabe „4 Sterne Hotel“ geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass es sich um eine objektive Sterne-Klassifizierung handelt und nicht etwa nur um eine subjektive Bewertung von Nutzern im Netz oder von Hotelbuchungsportalen (vgl. OLG Dresden, WRP 2018, 978; LG Münster, WRP 2018, 636).

OLG Celle, Urteil vom 15.7.2014, 13 U 76/14, I.2 - 6 Sterne

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung von Sternen ohne einen bestimmten Zusatz bei dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher den Anschein erwecken würde, die Sterne seien vom D. H.- und G. (DEHOGA) vergeben worden (so aber LG Koblenz, Urt. v. 17.12.2013, 4 HKO 86/13, Tz. 21, LG Aurich, Urt. v. 15.9.2009, 3 O 191/09, Tz. 16). ... Nach dem Inhalt der als Anlage B4 vorgelegten E-Mail der D. N. vom 13. Januar 2014 sind von den 37.442 zur Hotellerie zugehörenden Betriebe lediglich 8.635 (Stand: Juli 2013) von der D. klassifiziert, mithin 23 %. Da im Übrigen unstreitig ist, dass insbesondere Internet-Hotelbuchungssysteme die dort aufgeführten Hotels mit Sternen klassifizieren und die Beklagte die von der DEHOGA verwandten Plakette nicht benutzt, sind die an der Hotelfassade angebrachten Sternenreihen nicht als Qualitätskennzeichen einer bestimmten Güte- bzw. Zertifizierungsstelle zu erkennen.

Anders

OLG Stuttgart, Urt. v. 29.7.2021, 2 U 163/20 (WRP 2021, 1359)

Zu kurz greift die Auffassung, der Verbraucher erwarte lediglich, dass die Klassifizierung von (irgendeinem) neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz aufgestellt werde (so aber OLG Celle, Urt. v. 30.1.2018, 13 U 106/17). Vielmehr ist dem Verbraucher bekannt, dass Hotels in Sterne-Kategorien eingeordnet werden können. Er erwartet, dass die für die Klassifizierung maßgeblichen Kriterien von derjenigen Stelle einheitlich angewandt werden, die branchenüblich für die Vergabe der Sterne zuständig ist. Andernfalls wäre die Angabe von „vier Sternen“ auch nicht aussagekräftig, denn der Verbraucher könnte sie nicht einordnen. Gleichzeitig ist dem Durchschnittsverbraucher bekannt, dass es weitere Bewertungssysteme geben kann, die dann aber auf andere Darstellungsformen ausweichen können. Dies entspricht der Anforderung, dass der Verbraucher Testergebnisse nachvollziehen können muss.

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Sterne-Bewertungen

Lit. Franz, Ulrich, Sternebewertungen als irreführende Werbung, WRP 2024, 1290

BGH, Urt. v. 25.7.2024, I ZR 143/23, Tz. 22 - durchschnittliche Sternebewertung

Die Rechtsprechung zu Testsiegeln und Prüfzeichen ist auf Sternebewertungen nur sehr eingeschränkt übertragbar. Die Beklagte hat mit der durchschnittlichen Sternebewertung von Immobilienmaklern (in ihrer Gesamtheit) durch Maklerkunden geworben. Daher besteht - anders als bei der Werbung mit einem Testsiegel oder Prüfzeichen - keine Situation, in der sich die bewerteten Dienstleistungen in das Umfeld anderer, durch dieselbe Stelle geprüfter Dienstleistungen einfügen. Auch stellt sich bei den Kundenbewertungen, die in der durchschnittlichen Sternebewertung zusammengefasst werden, nicht die Frage, anhand welcher (einheitlichen) Kriterien diese erfolgt sind. Vielmehr weiß der angesprochene Verbraucher nach der von der Revision hingenommenen und nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts, dass den Kundenbewertungen weder ein einheitlicher Bewertungsmaß stab noch einheitliche Bewertungskriterien zugrunde liegen.

BGH, Urt. v. 25.7.2024, I ZR 143/23, Tz. 23 - durchschnittliche Sternebewertung

Die angegriffene Werbung unterscheidet sich wesentlich von der Werbung mit einem Testsiegel oder einem Prüfzeichen, mit der der Eindruck vermittelt werden soll, das beworbene Produkt sei einer nach bestimmten feststehenden Kriterien durchgeführten Prüfung durch eine neutrale Stelle unterzogen worden und das bekannt gegebene Ergebnis dieser Prüfung mache die Qualität dieses Produkts mit der anderer Produkte (derselben oder anderer Provenienz) in objektiver oder verobjektivierter Weise vergleichbar. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus, dass die Beklagte nicht mit einzelnen Kundenbewertungen, sondern mit einer durchschnittlichen Bewertung ihrer Kunden wirbt.

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