Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

schneller

Internetverbindung

OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.1.2014, 6 U 228/13

Die Aussage „Schneller kann keiner“ stellt - im Kontext der angegriffenen Verletzungshandlungen - die Behauptung einer Spitzengruppenstellung des Inhalts dar, dass die Antragsgegnerin zu den Anbietern mit den höchsten derzeit verfügbaren Übertragungsgeschwindigkeiten bei der Nutzung von Smartphones gehöre. Der durchschnittliche Werbeadressat entnimmt dieser Werbeaussage allerdings nicht, dass die von der Antragsgegnerin gebotene Übertragungsgeschwindigkeit nicht von einem anderen Mitbewerber vereinzelt unter idealen Bedingungen übertroffen werden könnte. Denn für den normalen Nutzer eines Smartphones wäre ein solcher Vorteil eher theoretischer Natur und daher ohne größeren Wert. Der Durchschnittsnutzer wird vielmehr der Formulierung „Schneller kann keiner“ lediglich den - wenn auch werbetypisch zugespitzten - Hinweis darauf entnehmen, dass er bei Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten im Hinblick auf die „durchschnittliche“ Übertragungsgeschwindigkeit eine Leistung erhält, die von keinem anderen Anbieter übertroffen wird.

Wirkung eines Arzneimittels

OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2016, I-20 U 55/16, II.1.a

Der Text "Keiner ist schneller" stellt als solcher keine Alleinstellungsbehauptung dar. ... Wie der Durchschnittsverbraucher die streitgegenständliche Werbung auffasst, kann der Senat als Teil des angesprochenen Publikums selbst beurteilen. Dabei ist festzustellen, dass der durch die Werbung angesprochene Verbraucher die durch den Text getroffene Aussage eher flüchtig wahrnimmt. Es handelt sich nicht um eine Lektüre, der man große Aufmerksamkeit schenkt. Haften bleibt daher der Wortlaut des Textes, der einen eindeutigen Wortsinn hat: Kein anderes Präparat ist schneller. X. gehört also zu den am schnellsten wirkenden Präparaten. Den Gedanken, dass die Werbung mit einer Alleinstellung für die Antragsgegnerin (noch) günstiger wäre als die mit einer Spitzengruppenstellung, macht sich der Leser in dieser Situation nicht.