Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Rubrik (Telefonbuch u.a.)

Die Werbung in der falschen Rubrik in einem Telefonbuch oder einem anderen Teilnehmer- oder Branchenverzeichnis kann irreführend sein. Wer sich beispielsweise unter Ärzten eintragen lässt, obwohl er nur Heilpraktiker ist, verstößt gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

BGH, Urt. v. 25.4.2019, AnwZ (Brfg) 57/18, Tz. 22

Ein Rechtsuchender hat unter der Rubrik "Patentanwälte in O. " die Erwartung, dass dort Kontaktdaten von Patentanwälten aufgeführt sind. Die Schaltung der Anzeige in der Rubrik "Patentanwälte in O. " musste deshalb aus Sicht des durchschnittlich informierten Rechtsuchenden den Eindruck erwecken, dass der Kläger selbst oder ein in seiner Kanzlei beschäftigter Anwalt Patentanwalt ist. Da dies nicht der Fall ist, handelt es sich bei der Anzeige in dieser Rubrik um eine objektiv unrichtige Angabe.

Allein der Umstand, dass die Überschrift der Anzeige "Rechtsanwälte Fachanwälte" heißt, genügt für sich genommen nicht, deutlich zu machen, dass in der Kanzlei kein Patentanwalt tätig ist.

Die Irreführung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil Rechtsanwälte grundsätzlich auch berechtigt sind, Rechtsuchende in den Angelegenheiten zu vertreten, in denen Patentanwälte tätig sind. Wer nach einem Patentanwalt sucht, wird speziell dessen Qualifikation erwarten. Diese unterscheidet sich von einem normalen Rechtsanwalt erheblich.

OLG Frankfurt, Urt. v. 22.9.2015, 6 U 77/14

Der Telefonbucheintrag ist irreführend im Sinne des § 5 I S. 2 Nr. 3 UWG. Der Eintrag "Z1 A Dipl.-Med. Päd. ..." befand sich in der Rubrik "Ärzteverzeichnis", dort in der Unterrubrik "Homöopathie". Ein durchschnittlich aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht dies so, dass es sich bei der Zeugin Z1 um eine Ärztin handelt. Tatsächlich ist dies nicht der Fall.

Wenn der Herausgeber des Teilnehmerverzeichnisses weiß, dass der Eintrag falsch ist, ist er wegen der Förderung des Wettbewerbs Dritter ebenfalls für den Wetbewerbsverstoß verantwortlich (OLG Frankfurt, Urt. v. 22.9.2015, 6 U 77/14). Der Herausgeber des Teilnehmerverzeichnisses ist aber nicht verpflichtet, den Eintrag zu prüfen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.1.2016, 6 W 106/15; näheres dazu hier).

Zum Abfangen von Kunden durch die Werbung in einer falschen Rubrik siehe hier.