Wer mit dieser oder einer entsprechenden Auszeichnung wirbt, muss Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte angeben.
OLG Hamm, Urt. v. 30.8.2012, I-4 U 59/12, Tz. 64
Eine irreführende geschäftliche Handlung liegt im Rahmen der Irreführung durch Unterlassen auch vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen einer Werbung wesentliche Informationen vorenthalten werden, die dieser benötigt, um eine sachgerechte Marktentscheidung zu treffen. Wenn ein Produkt auf diese Weise hervorgehoben wird, ... muss der Verbraucher wenigstens bestimmte Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte erhalten, um für sich einschätzen zu können, was sich hinter dieser auf erste Sicht so positiven Werbeaussage verbirgt. … Für eine sachgerechte Einschätzung der Wahl zum „Produkt des Jahres“ genügte es … nicht, wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Wahl im Rahmen einer repräsentativen Befragung unter 10.000 Verbrauchern erfolgt ist. Danach fehlten jedenfalls weiterhin die Information, wer genau die Wahl veranlasst hat, und nähere Angaben zu ihren Voraussetzungen.
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Omsels, Online-Kommentar zum UWG: