Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Preisgarantie/Tiefpreisgarantie/Bestpreis

OLG Hamburg, Urt. v. 13.2.2014, 5 U 160/11 - "erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag und oder nehmen das Gerät zurück" (= WRP 2014, 729)

Der Wortlaut enthält als Garantieversprechen für den Kunden die Formulierung „(…) erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück“. Mit diesem Wortlaut handelt es sich schon bei dem Garantieversprechen nicht allein um eine „Tiefpreisgarantie“. Vielmehr sind in diesen Satz zwei unterschiedliche Garantieversprechen miteinander verknüpft, und zwar mit der Alternative „oder“.

Bei der ersten Alternative handelt es sich tatsächlich um eine „Tiefpreisgarantie“ im eigentlichen Sinne, denn die Beklagte verpflichtet sich, unter bestimmten Voraussetzungen dem Kunden einen überschießenden Geldbetrag zurückzuerstatten. In diesem Fall „garantiert“ die Beklagte tatsächlich den tiefsten Preis und verspricht, bei einem tieferen Preis der Konkurrenz in dem Sinne „mitzugehen“, dass sie dem Kunden den durch einen vorherigen Kauf bei ihr entstandenen finanziellen Nachteil ausgleicht. …

Bei der zweiten Alternative… handelt es sich jedoch aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise um ein hiervon zu unterscheidendes andersartiges Garantieversprechen. Der zweite Satzteil beschreibt den typischen Fall einer „Geld-zurück-Garantie“. Bei einer derartigen Einstandsverpflichtung will die Beklagte gerade nicht den tiefsten Preis garantieren und dem Kunde den Nachteil ausgleichen, den er erleidet, wenn er bei der Beklagten zuvor das gleiche Produkt zu einem höheren Preis erworben hat. Mit diesem selbstständigen Garantieversprechen verpflichtet sich die Beklagte allein, den Kunden so zu stellen, als habe er nie einen Kauf bei ihr getätigt, indem Sie dem Kunden gegen Rückgabe der Ware den Kaufpreis erstatten will. Damit übernimmt sie jedoch keine Tiefpreisgarantie, weil sie gerade nicht mit den tieferen Preis der Konkurrenz „mitgeht“. Vielmehr ermöglicht sie dem Kunden nur, sich von dem bei ihr geschlossenen Rechtsgeschäfts wieder zu lösen. Als Folge davon hat der Kunde jedoch nichts in der Hand, insbesondere nicht das gewünschte Produkt zu dem günstigen Preis. Er muss vielmehr nunmehr zusätzlich noch das Konkurrenzunternehmen aufsuchen, in der Hoffnung, dass er das Produkt dort weiterhin zu dem beworbenen günstigen Preis erwerben kann. Wegen dieser abweichenden Gestaltung handelt es sich weder in der Bezeichnung noch der Sache nach um eine „Tiefpreisgarantie“. Denn dabei muss die Beklagte weder den Preis der Konkurrenz unterbieten noch andere maßgebliche finanzielle Nachteile in Kauf nehmen. …

Damit hat die Beklagte unter der irreführenden Überschrift „Tiefpreisgarantie“ ein Garantieversprechen übernommen, dass dieser Bezeichnung nicht gerecht wird. ...

Sofern dem Kunden im Rahmen eines solchen Garantieversprechens ein Wahlrecht eröffnet wird, aufgrund dessen er selbst nach seinen Prioritäten und Bedürfnissen entscheiden kann, ob er es vorzieht, von der „Tiefstpreisgarantie“ oder von der „Geld-zurück-Garantie“ Gebrauch zu machen, könnte eine entsprechende Formulierung trotz der fehlerhaften Bezeichnung wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein. Dies setzt indessen in der Regel voraus, dass der Wortlaut ein derartiges Bestimmungsrecht des Kunden eröffnet…. Der von der Beklagten verwendete Wortlaut lässt vollständig offen, welche Vertragspartner im Ergebnis das eröffnete Wahlrecht ausüben kann. Nach dem Wortlaut ist es möglich, dass der Kunde bestimmen kann, welche Garantie gelten soll. Der Wortlaut lässt jedoch gleichermaßen die Möglichkeit zu, dass der Beklagten das Bestimmungsrecht zustehen soll.

OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2014, 3 U 164/13, Tz. 50 f

Unter dem Begriff "Preisgarantie" und der weiteren Erläuterung "so sichern Sie sich gegen steigende Strompreise ab" ist nach dem Verständnis der allgemeinen Verkehrskreise die Garantie des Strompreises für die vereinbarte Vertragslaufzeit zu verstehen, wobei sich aus der weiteren Erläuterung "Sie zahlen nur, was Sie wirklich verbrauchen" ergibt, dass sich die Garantie auf den jeweiligen Einheitspreis bezieht.

Die Werbung mit der Preisgarantie enthält für sich genommen keine objektiv unrichtige Angabe im Sinne einer "dreisten Lüge". Dass sich die Preisgarantie nicht uneingeschränkt auf den kompletten Einheitspreis bezieht, folgt aus dem hiermit verbundenen Sternchenhinweis, der in unmittelbarem sachlichen und räumlichen Zusammenhang erläutert wird. Nach der neueren Rechtsprechung genügt es, den Verbraucher durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis auf einschränkende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des durch den Blickfang beworbenen Angebots hinzuweisen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.93 - 2.99 m.w.N.).

Zu einer Best Preis Garantie für einen  Shop in Zusammenhang mit der Darstellung einer Matratze, die es so nur in dem Shop geben sollte.

OLG Hamburg, Urt. v. 12.4.2018, 3 U 94/17

Zu sehen ist, dass die Angabe zur Bestpreisgarantie sich in einem gesonderten Kästchen befindet, in dem allgemeine werbliche Angaben zu den mit einem Einkauf in dem Online-Shop der Antragsgegnerin verbundenen Vorteilen gemacht werden, nämlich … und eben die Best Preis Garantie für den Fall, dass er ein dort angebotenes Produkt woanders zu einem günstigeren Preis finde. Konkrete Erwartungen dazu, dass die Matratze „S.“ kein Eigenprodukt der Antragsgegnerin sei bzw. ständig auch von anderen Anbietern angeboten werde, ergeben sich angesichts dieser Gestaltung beim Verkehr nicht. Soweit der Verkehr davon ausgehen mag, dass die Bestpreisgarantie auch bei „S.“ im Einzelfall greifen könne, weil grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass auch andere Händler als die Antragsgegnerin diese Matratze auf dem Markt anbieten, wird er nicht irregeführt. Denn die Antragsgegnerin hat … dargetan, dass die Matratze „S.“ im … auf der Handelsplattform Ebay von der M. M. GmbH angeboten wurde.

Siehe auch unter Festpreis