OLG Bremen, Urt. v. 10.4.2015, 2 U 132/14, II.2
Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher versteht die Angaben „DAS ORIGINAL“ und „die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original" … dahin, dass es sich bei der Beklagten um die erste Vermittlungsdienstleisterin handele, die eine Geschäftstätigkeit mit der Vermittlung von Dienstleistungen durch Senioren auf einer Online-Plattform entfaltet habe. Das Wort „original“ steht im Sprachgebrauch für „echt“ im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung (siehe Wikipedia, Stichwort „original“). Damit verbindet sich bei der Werbung der Beklagten für den Verkehr die Vorstellung, die Geschäftsidee sei von ihr, der Beklagten, erfunden und entwickelt worden. Dieser Eindruck wird verstärkt nicht nur durch den Zusatz „die erste Online-Plattform – und damit …“, sondern auch durch die Verwendung des bestimmten Artikels „das“ (Original). Hierdurch wird dem Publikum nämlich gerade das Singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal, das ihm in Wahrheit nicht zukommt, suggeriert (BGH, GRUR 1982, 111, 114 – Original Maraschino). Gleichzeitig wird das „Echte“, das dem Original zukommt, typischerweise mit einem höheren Maß an Qualität und Erfahrung verbunden als die bloße Nachahmung durch spätere Anbieter.
OLG Köln, Urt. v. 19.9.2014, 6 U 7/14, Tz. 63 - Hundefutter
Eine Werbung mit dem Begriff „Das Original“ kann in zweifacher Hinsicht irreführend sein: Allgemein kann die Bezeichnung „Das Original“ den Eindruck erwecken, es handele sich um das erste derartige Produkt, und alle anderen vergleichbaren Produkte seien nur – möglicherweise minderwertige – Nachahmungen (OLG Köln, GRUR-RR 2006, 286 – Das Original). Speziell bei Veränderungen auf der Herstellerseite kann der Eindruck erweckt werden, es handele sich um das ursprüngliche, den angesprochenen Abnehmern bekannte Produkt (OLG Hamburg, OLGR 2005, 794, 796).
OLG Köln, Urt. v. 24.3.2006, 6 U 198/05, Tz. 10, 18 - Das Original
Die Kopfstation trägt die Bezeichnung "V. Das Original". Der überwiegende Teil der angesprochenen Abnehmer verbindet mit dieser Aussage die Vorstellung, das Produkt der Beklagten sei das erste Gerät, das mit diesen Funktionen auf den Markt gekommen sei und bei den weiteren auf den Markt befindlichen Empfangsgeräten handele es sich um bloße Nachahmungen. ...
Die Beklagte vermag nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, auch auf anderen Geräten wie Fernsehern oder einem zu Werbezwecken herausgegebenen Malbuch sei die Unternehmensbezeichnung "Das Original" zu finden und auch dort verstünden die angesprochenen Verkehrskreise dies nicht dahin, dass es sich um den ersten Fernseher oder das erste Malbuch handele. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden nämlich nicht vergleichbar, weil die lauterkeitsrechtliche Unbedenklichkeit daraus folgt, dass es für den angesprochenen Verkehr offensichtlich ist, dass die Beklagte nicht das Original eines Fernsehers oder eines Malbuchs entwickelt hat und dieses nun vertreibt. Das verhält sich bei der Kopfstation anders.
OLG Köln, Urt. v. 19.9.2014, 6 U 7/14, Tz. 64f - Hundefutter
Rein faktisch ist es nach dem unstreitigen Sachverhalt so, dass die Antragsgegnerin tatsächlich die Original-Rezeptur des Produkts entwickelt hat. … Die abwertende Tendenz gegenüber Konkurrenzprodukten, die mit der Bezeichnung „Das Original“ verbunden ist, ist im vorliegenden Fall hinzunehmen, da es der Antragsgegnerin erlaubt ist, damit zu werben, dass sie das ursprüngliche Produkt entwickelt hat. Das bis vor kurzem vertriebene Trockenfutter der Antragstellerin stammte faktisch von einem anderen Produzenten und ist damit eben nicht „das Original“. ...
Als Hersteller eines Produkts ist bei arbeitsteiliger Entwicklung oder Fertigung derjenige anzusehen, der Herr des Produktionsvorgangs und vor allem Herr der Entscheidung über die Marktzuführung des betreffenden Erzeugnisses ist (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 26 – Kinderhochstuhl „Sit-Up“; OLG München, GRUR-RR 2004, 85 – Stricktop).
OLG Celle, Urt. v. 4.9.2018, 13 U 77/18 (WRP 2018, 1493)
Der Begriff „Original“ steht im allgemeinen Sprachgebrauch für „echt“ im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Verwendung des bestimmten Artikels „das“. Hierdurch wird dem Publikum gerade das Singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal suggeriert (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.1981, I ZR 11/80)
OLG München, Urt. v. 16.7.2020, 29 U 3721/19, II.1.b.aa
Wird der Begriff "Original" einer Bezeichnung beigefügt, die der angesprochene Verkehr als eine Marke, eine Firma oder als ein Unternehmenskennzeichen erkennt, wird der Zusatz in der Regel als ein verstärkender Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Ware aus einem Betrieb aufgefasst, gegebenenfalls unter gleichzeitigem Hinweis auf die bewährte Qualität dieser Ware (RG GRUR 1939, 486, 488 - Original Bergmann; BGH GRUR 1963, 539, 541 - echt skai ; OLG Frankfurt WRP 1980, 338, 340 - Original; OLG Köln GRUR-RR 2006, 286, 287 - Das Original; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 5, Rn. 2.87; Gloy/Loschelder/Danckwerts/Helm/Sonntag/Burger, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 59, Rn. 214; MüKoUWG/Busche, 2. Aufl., § 5, Rn. 340). Der Ausdruck kann auch so verstanden werden, dass auf die Marke Bezug genommen wird, um sich so von etwaigen Fälschungen abzugrenzen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert, UWG, 4. Aufl., § 5 Abs. C, Rn. 48).
Anders fällt das Verständnis eventuell dann aus, wenn es sich bei dem Zusatz um eine Beschaffenheitsangabe für das beworbene Produkt handelt (BGH GRUR 1963, 539, 541 - echt skai ). Häufig wird der Verkehr eine solche Werbung auch dahin verstehen, dass der Werbende für sich eine Vorzugsstellung in Anspruch nimmt, z.B. dass er nach einem Originalrezept arbeitet oder das ursprüngliche Produkt anbietet. Gibt es weitere Erzeugnisse der gleichen Art unter derselben oder einer sehr ähnlichen Bezeichnung, so muss die Hervorhebung sachlich gerechtfertigt sein, z.B. dadurch, dass das werbende Unternehmen die betreffende Warenart erstmals auf den Markt gebracht hat oder von dem Erfinder dieser Warenart gegründet wurde. Die Bezeichnung kann auch als Hinweis verstanden werden, es handle sich um das erste Produkt dieser Art (OLG Köln GRUR-RR 2006, 286 - Das Original; OLG Celle WRP 2018, 1493 Rn. 9 - "Das Original"; Gloy/Loschelder/Danckwerts/Helm/Sonntag/Burger, a.a.O.).
OLG München, Urt. v. 16.7.2020, 29 U 3721/19, II.1.b.bb
Über den betrieblichen Herkunftshinweis hinaus verstehen die Mitglieder des angesprochen Verkehrs den Begriff "das Original" auch als Hinweis auf eine gewisse Bewährtheit der Ware, .... Mit dem Begriff "Original" verbinden die angesprochenen Verbraucher folglich einen angedeuteten Aspekt der Bewährtheit, die auch durch eine gewisse Verweildauer auf dem Markt, auf dem sich das Produkt hat halten können, charakterisiert wird.
Schließlich versteht der hier angesprochene Verbraucher den Begriff "das Original" auch als eine bewusste Abgrenzung von auf dem Markt etwa vorhandenen Fälschungen, die nicht aus dem Betrieb der Beklagten stammen, da in der Bezeichnung als "Original" mitschwingt, dass auf dem Markt auch Produkte existieren, die keine Originale sind, die also keine identische betriebliche Herkunft aufweisen, den Eindruck einer solchen jedoch erwecken möchten oder dies jedenfalls versucht haben.