BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 216/17, Tz. 16 – Identitätsdiebstahl
Angaben sind Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt, die sich auf Tatsachen und zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignete Meinungsäußerungen beziehen (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 25 bis 29 - Prämiensparverträge). Gegenstand einer solchen Angabe kann die Erweckung des Eindrucks sein, eine Ware oder Dienstleistung sei vom Verbraucher bereits bestellt worden (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2011, I ZR 157/10, Rn. 18 - Branchenbuch Berg, mwN).
Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 28.1.2021, 15 U 128/19, Tz. 35
BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 216/17, Tz. 26 – Identitätsdiebstahl
Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist. Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (EuGH, Urt. v. 16.4.2015, C-388/13, Rn. 47 bis 49 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; Born-kamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53). Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH, Urt. v. 19.9.2013, C-435/11, Rn. 42 bis 45 - CHS Tour Services; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).
Ebenso BGH, Urt. v. 20.10.2021, I ZR 17/21, Tz. 22 - Identitätsdiebstahl II; S.a. OLG Hamburg, Urt. v. 28.1.2021, 15 U 128/19, Tz. 49
Ähnlich auch, wenn es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist:
OLG Hamm, Urt. v. 7.5.2024, 4 U 252/22, Tz. 111
Die konkludente Behauptung, es sei zu einem entsprechenden Vertragsschluss zwischen der angesprochenen Verbraucherin und X gekommen, stellt eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 2 Fall 1 UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2021 – I ZR 17/21 –, Rn. 12, juris – Identitätsdiebstahl II).
OLG Hamm, Urt. v. 7.5.2024, 4 U 252/22, Tz. 120
Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist. Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG, dessen Umsetzung § 5 UWG dient, setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht. Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5 Abs. 1 UWG) genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG (§ 2 Abs. 1 Nr. 9, § 3 Abs. 2 UWG) widerspricht, um sie als unlauter ansehen zu können (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22, juris unter Verweis u. a. auf EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - UPC Magyarország; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I).
Siehe auch