Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

besser

"Wir haben die bessere Energie"

 

OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.12.2013, 1 U 36/13, B.I.1.a - "Wir haben die bessere Energie!"

Der (positive) Komperativ steht der Annahme einer Spitzen- oder Alleinstellungswerbung noch nicht maßgeblich entgegen, obwohl für diese Art der Werbung die Verwendung des Superlativs charakteristisch ist. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher misst jedoch der bloßen Aussage eines Energielieferanten, „die bessere Energie“ zu haben, keinen objektiven Aussagehalt zu. Ohne nähere Erläuterung, weshalb die Energie denn eigentlich "besser" sein soll, kann er mit der Aussage nichts anfangen und ihr keinen konkreten Tatsachenkern entnehmen. Es fehlt der konkrete Hinweis auf eine Beschaffenheit, die für den Durchschnittsverbraucher objektivierbar ist. Denn „Energie“, etwa in Form von Strom, weist unabhängig vom Erzeuger oder Lieferanten keine technischen Qualitätsunterschiede auf. Vielmehr spricht die Bezeichnung „bessere Energie“ mangels objektiven Aussagegehalts nur subjektive Empfindungen eines Verbrauchers an. Ein Alleinstellungsmerkmal in Bezug auf die Verfügungsbeklagte oder die von ihr gelieferte Energie liegt hierin mangels ausreichend identifizierbarer unternehmensbezogener oder produktspezifischer Merkmale nicht.

 

"Hier werden Sie besser behandelt.“

 

OLG Hamm, Urt.v.24.9.2013, 4 U 64/13, Tz. 156f

Die Werbungaussage stellt für sich genommen keine Alleinstellungsbehauptung dar (vgl. zum Begriff Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.137). Sie beinhaltet nicht die Formulierung, im Rahmen des Zahngesundheitsprogrammes der Antragsgegnerin werde der Patient vergleichsweise am besten oder nur „hier“ besser behandelt.

Die in Rede stehende Aussage weist aus Sicht des angesprochenen Verkehrs schon keinen objektiv nachprüfbaren Aussagegehalt auf. Denn der angesprochene Patient wird zwangsläufig vor die Frage gestellt, inwieweit die von der Antragsgegnerin offerierte Behandlung „besser“ ist, und hierauf gibt es je nach subjektiven Empfinden höchst unterschiedliche Antworten. In Anbetracht dessen geht der Verbraucher gerade nicht davon aus, dass eine solche subjektiv bessere Behandlung sich auf konkrete Dienstleistungen der Antragsgegnerin beziehen soll, bei denen eine bessere Qualität als bei anderen Anbietern geboten wird.