Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Kennzeichnung

EuGH, Urt. v. 17.12.2020, C-667/19, Tz. 21, 37 – A.M./E.M.

Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen dieser Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar die Angabe des „Verwendungszweck[s] des kosmetischen Mittels“ tragen, „sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt“. ...

Art.19 Abs.1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 ist dahin auszulegen, dass die Angabe des „Verwendungszweck[s] eines kosmetischen Mittels“, die nach dieser Bestimmung auf dem Behältnis und der Verpackung eines solchen Mittels anzubringen ist, geeignet sein muss, den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels zu informieren, um sicherzustellen, dass die Verbraucher das Mittel sicher und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verwenden können, und dass diese Angabe daher nicht auf eine bloße Aussage zu den mit dem Gebrauch des Mittels verfolgten Zwecken im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung beschränkt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Merkmale und Eigenschaften des betreffenden kosmetischen Mittels sowie der Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers Art und Umfang der Informationen zu bestimmen, die auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels erscheinen müssen, damit es ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit verwendet werden kann.

EuGH, Urt. v. 17.12.2020, C-667/19, Tz. 42, 49 – A.M./E.M.

Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 führt eine von der allgemeinen Kennzeichnungsregelung abweichende Regelung ein und ist daher eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2001, Schwarzkopf, C‑169/99, EU:C:2001:439, Rn. 31). ...

Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist dahin auszulegen ist, dass die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d, f und g dieser Verordnung genannten Angaben, d. h. die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen, nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden können, auf den das Symbol nach Anhang VII Nr. 1 dieser Verordnung, das auf der Verpackung oder dem Behältnis des Mittels angebracht ist, verweist.

OLG München, Urt. v. 22.12.2021, 29 U 470/18, Tz. 38 f

Nach Art. 19 Abs. 1 lit. g) VO (EG) Nr. 1223/2009 dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt - mithin in den Verkehr gebracht (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. g) VO (EG) Nr. 1223/2009) - werden, wenn ihre Verpackungen unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar eine Liste der Bestandteile tragen.

Dieser Anforderung genügen die beanstandeten Verpackungen der Cremes „ByeByeCellulite“ und „3 D Bodylift“ nicht. Der Beklagte räumt ein, dass die Kartonfaltung, die zur teilweisen Abdeckung der Bestandteilliste führt, fehlerhaft ist. Diese Abdeckung führt dazu, dass die Liste nicht insgesamt deutlich gesehen werden kann. Das hindert die Transparenz, die nach Erwägungsgrund 46 der VO (EG) Nr. 1223/2009 mit dem Erfordernis der Angabe der Bestandteile erreicht werden soll. Ob der Verbraucher die Liste vollständig sichtbar machen kann, ist insoweit ohne Belang. Zum einen kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, die Verpackung zu manipulieren, etwa die Bodenfaltung einzudrücken, um sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen, und dadurch Gefahr zu laufen, die Verpackung zu beschädigen; zum anderen obliegt es nicht dem Verbraucher, sondern gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1223/2009 der Beklagten als verantwortlicher Person im Sinne des Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1223/2009, die Liste deutlich sichtbar zu machen.