Eine Form der Laienwerbung kann auch darin bestehen, dass Dritte durch die Werbung veranlasst werden, auf andere Personen Einfluss zu nehmen, um sie zum Erwerb einer Ware oder Bezug einer Dienstleistung zu bewegen. Auch dies ist nur unter besonderen Voraussetzungen unlauter.
BGH, Urt. v. 12.7.2007 – I ZR 82/05, – Tony Taler
Eine geschäftliche Handlung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben werden, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 (alt) UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen. Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivatoren eingesetzt werden.
Beachten Sie auch
Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind
28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen