BGH, Urt. v. 24.6.2004, I ZR 26/02, II.1.b.bb.(1) – Werbeblocker
Eine unlautere produktbezogene Behinderung kommt beim Vorliegen einer unmittelbaren Einwirkung auf das Produkt des Mitbewerbers - etwa dadurch, dass dieses vernichtet oder beschädigt wird - in Betracht.
BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 29 – Werbeblocker II
Eine produktbezogene Behinderung durch unmittelbare Einwirkung auf das Produkt des Wettbewerbers kommt in Betracht, wenn dieses vernichtet, beiseite geschafft, verändert oder beschädigt wird. Die Beeinträchtigung muss in diesen Fällen unmittelbar vom Wettbewerber ausgehen, dieser also direkt auf das Produkt einwirken.
Eine unmittelbare Einwirkung liegt nicht vor, weil die Einwirkung auf das Produkt durch dessen Nutzer erfolgt, wenn der Nutzer bspw. ein Softwareprogramm installiert und einsetzt, dass Werbung im Internet unterdrückt (BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 29 – Werbeblocker II).
In die rechtliche Beurteilung müssen die behindernde Wirkung des Eingriffs, mögliche Duldungspflichten des betroffenen Mitbewerbers und die Zumutbarkeit eines weniger behindernden Verhaltens für den Störer abgewogen werden. Nicht alles, was stört, ist verboten. Das Spektrum reicht von der (zulässigen) Einwirkung auf Waren oder Dienstleistungen, die eine unwesentliche Begleiterscheinung rechtmäßigen Verhaltens ist, bis zur (unzulässigen) gezielten Sabotage.
Auch die mittelbare Einwirkung auf die Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers wettbewerbsrechtlich kann unlauter sein. So verhält es sich etwa bei dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen.
BGH, Urt. v. 29.6.2010, KZR 24/08
Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers voraus. Eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn Mittel eingesetzt werden, die dazu führen, dass der Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Das kann bei einer (auch nur mittelbaren) Einwirkung auf Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers der Fall sein, wenn das behindernde Unternehmen darauf abzielt, sich oder Dritten einen unberechtigten kostenlosen oder kostengünstigeren Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen.
BGH, Urt. v. 24.6.2004, I ZR 26/02, II.1.b.bb.(2) – Werbeblocker
So verhält es sich etwa bei dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen.
BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 31 – Werbeblocker II
Eine mittelbare Produkteinwirkung kann im Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen liegen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen. Unlauter ist regelmäßig auch die Bereitstellung eines Produkts, das auf das Produkt eines Mitbewerbers einwirkt, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung auf das Produkt verhindern soll.
Zum Vertrieb eines Werbeblockers, der zu Beginn eines Werbeblocks im Fernsehen automatisch auf einen anderen Sender umschaltet, und am Ende des Werbeblocks zurückschaltet:
BGH, Urt. v. 24.6.2004, I ZR 26/02, II.1.b.bb.(3), cc – Werbeblocker
Die von der Beklagten über den entgeltlichen Vertrieb des Werbeblockers dem Fernsehzuschauer angebotene technische Erleichterung hindert die Klägerin nicht daran, ihre Leistungen auf dem Markt in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Zwar läuft der Einsatz des Werbeblockers dem Interesse der Klägerin zuwider, nicht nur mit ihren redaktionellen Programmbeiträgen, sondern insbesondere auch mit ihren Werbesendungen möglichst viele Zuschauer zu erreichen, da hiervon die Höhe ihrer Werbeeinnahmen abhängt. Das allein macht das Angebot und den Vertrieb der Leistungen der Beklagten aber noch nicht wettbewerbsrechtlich unlauter. Ein wettbewerbswidriges Verhalten wäre vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die Bekl. dabei nicht wettbewerbseigener Mittel bediente. …
Allerdings kann die Beeinträchtigung der Werbung eines Mitbewerbers - etwa durch deren Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung oder Verdeckung - im Einzelfall eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers darstellen. Dabei handelt es sich aber typischerweise um die Beeinträchtigung der Werbewirkung gegenüber einem mit der Werbung angesprochenen breiteren Publikum oder - etwa in den Fällen einer Erinnerungswerbung - gegenüber den Erwerbern eines bestimmten Produkts, ohne dass dies auf einer freien Entscheidung derer beruht, an die sich die Werbung richtet. Anders verhält es sich jedoch im Streitfall. Die von der Klägerin gesendete Werbung erreicht, wenn der Werbeblocker der Beklagten zum Einsatz kommt, nur diejenigen Fernsehzuschauer nicht, die sich bewusst dafür entschieden haben, keine Werbung sehen zu wollen.
Zum Vertrieb eines Adblockers, der Werbung im Internet unterdrückt:
OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016, 6 U 149/15, Tz. 59
Der Adblocker wirkt als sog. Plugin im Browser des eine Information abrufenden Nutzers. Der Datenstrom, der den Nutzer erreicht, erfolgt nicht von einem einheitlichen Server des Informationsanbieters, sondern, soweit es um Informationen geht, vom Verleger, soweit es um Werbung geht, vom Adserver, also aus verschiedenen Quellen. …Die Technik betrifft mithin Angebote, die erst beim Nutzer zusammengeführt werden und sie wirkt erst im Empfangsbereich des Nutzers, weil gewissermaßen nur ein Teil der Information in den Bereich der von ihm rezipierten Angebote gerät. Vor diesem Hintergrund beeinträchtigt die Software zwar die Kommunikation, allerdings nicht in einer Weise, die einem physischen Eingriff entspricht. …
Die Konstellation entspricht im Ergebnis den Erwägungen des BGH im Fall "Werbeblocker". … Solange eine Abwehrmaßnahme nicht vom Diensteanbieter aufgedrängt, sondern vom Nutzer selbst installiert oder zugelassen wird, fehlt es an der gezielten Behinderung.
Bestätigt durch BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 29 – Werbeblocker II
Zum Vertrieb von GSM-Wandlern ohne Zustimmung des Mobilfunkanbieters in die Nutzung dieser Technik:
BGH, Urt. v. 29.6.2010, KZR 24/08
Danach sind die - für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz nach dem Vortrag von E-Plus - von TELES begangenen Verletzungshandlungen als unlautere Behinderung von E-Plus i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG zu beurteilen. E-Plus gestattet den Einsatz von GSM-Wandlern zur Weiterleitung von Festnetzgesprächen in ihr Mobilfunknetz außerhalb von Corporate-Gateways nicht und ist dazu kartellrechtlich auch nicht verpflichtet. Erwerber der von TELES angebotenen Geräte müssen daher, wenn sie diese gleichwohl zu diesem Zweck einsetzen wollen, SIM-Karten von E-Plus zu Endkundenbedingungen ohne Offenlegung der Verwendungsabsicht erwerben. Durch den beanstandeten Einsatz von SIM-Karten, die ohne Offenlegung der beabsichtigten Verwendung in GSM-Wandlern und damit ohne Zustimmung von E-Plus zu dieser Nutzung erworben wurden, wird der Anschein eines netzinternen Anrufs erweckt, dessen Herkunft aus einem Festnetz der Mobilfunkanbieter nicht ohne weiteres zu erkennen vermag. Der Wandler-Betreiber verschafft sich die Terminierungsleistung des Mobilfunkbetreibers damit durch den Einsatz der SIM-Karte zu Konditionen, zu denen der Mobilfunkbetreiber diese Leistung zu erbringen weder bereit noch verpflichtet ist, und veräußert diese auf eigene Rechnung gewinnbringend weiter. Die darin liegende Beeinträchtigung seiner wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten muss der Mobilfunkbetreiber trotz seiner marktbeherrschenden Stellung nicht hinnehmen.
Zu einer Piratenkarte, die den Empfang eines verschlüsselten Fernsehprogramm ermöglicht: OLG Frankfurt, Urt. v. 13.6.1995, 6 U 14/95(= NJW 1996, 264)
Zum Vertrieb einer Software, die dazu dient, die analoge Aufnahme und Redigitalisierung von Musik zu ermöglichen, die der Nutzer aufgrund einer Flatrate nur ‚hören‘ darf: LG Frankfurt a.M., MMR 2006,
S.a. Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
§ 1 ZKDSG
Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.
S.a. § 95 a UrhG
§ 95a Abs. 1 UrhG
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
Zur Kennzeichenbeseitigung siehe hier.