OLG Köln, Urt. v. 15.2.2019, 6 U 214/18, Tz. 58 f
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erteilung eines Hausverbots eine gezielte Behinderung darstellen kann (vgl. BGH, GRUR 1966, 564 – Hausverbot I; GRUR 1979, 859 – Hausverbot II; Urt. v. 26.6.1981, I ZR 71/79, GRUR 1981, 827 – Vertragswidriger Testkauf; Urt. v. 25.1.2007, I ZR 133/04, GRUR 2007, 802 – Testfotos III). Dies ist nach den vorgenannten Urteilen immer dann anzunehmen, wenn die Räumlichkeiten einem allgemeinen Publikum gegenüber geöffnet werden und ohne hinreichenden Grund ein Hausverbot erteilt wird. Ein Eröffnen der Räumlichkeiten hat der BGH auch angenommen, soweit ein Großhändler den Zugang von einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung abhängig machte (vgl. BGH, GRUR 1981, 827 – Vertragswidriger Testkauf).
Dies beruht auf der Erwägung, dass auch in diesem Fall jeder Person der Zutritt gewährt wird, ohne eine konkrete Prüfung vorzunehmen. Denn in diesem Fall überwiegt das Interesse des Mitbewerbers die Interessen des Hausrechtsinhabers. Es ist folglich eine Abwägung zwischen den Interessen des Hausrechtsinhabers auf der einen Seite und denen des Mitbewerbers auf der anderen Seite vorzunehmen. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob der Hausrechtsinhaber durch das Aufsuchen der Räume durch einen Konkurrenten eine Betriebsstörung erfährt oder jedenfalls befürchten muss. Steht eine solche Störung nicht im Raum, sind die Interessen des Konkurrenten, die Räumlichkeiten aufzusuchen, ebenfalls zu berücksichtigen. Ein solches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es darum geht, Wettbewerbsverstöße zu ermitteln (vgl. Isele in GRUR 2008, 1064). Auch insoweit stehen sich die unter Ziffer 2 b darstellten Rechte gegenüber.
Es müssen vernünftige Gründe vorliegen, die es berechtigt erscheinen lassen, Mitarbeitern eines Wettbewerbers ein Hausverbot zu erteilen (OLG Köln, Urt. v. 15.2.2019, 6 U 214/18, Tz. 62)
Siehe auch Testmaßnahmen.