Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

(1) Berechtigte Schutzrechtsverwarnungen

Gegen eine berechtigte Schutzrechtsverwarnung ist nichts einzuwenden. Gewerbliche Schutzrechte und das Urheberrecht vermitteln ihrem Inhaber oder exklusiven Lizenznehmer ein Ausschließlichkeitsrecht. Mit der Schutzrechtsverwarnung soll dieses Recht gegen einen Rechtsverletzer nur durchgesetzt werden.

BGH, Urt. v. 29.5.2024, I ZR 145/23, Tz. 23 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III

Eine Verwarnung, mit welcher der Rechtsinhaber der Verletzung seines gewerblichen Schutzrechts entgegenwirkt, ist als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dem Inhaber eines geprüften Schutzrechts ... kann es nicht verwehrt sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die der Abwehr von (drohenden) Eingriffen in sein Recht dienen. Dazu gehört der Hinweis, gewillt zu sein, zur Durchsetzung des Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es ist das gute Recht des Markeninhabers, Dritte - auch in deren eigenem Interesse - vor den Folgen der Verletzung einer Marke zu warnen (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1995, I ZR 15/93, GRUR 1995, 424 [juris Rn. 27] = WRP 1995, 489 - Abnehmerverwarnung).

KG, Beschl. v. 12.5.2022, 5 U 139/19, Tz. 99

Eine Durchsetzung bestehender Verbotsrechte gegenüber dem Mitbewerber stellt grundsätzlich keine unlautere Behinderung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten dar, sondern ist Bestandteil der Rechtsordnung und des Wettbewerbs. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die Ausübung einer formalen Rechtsposition ausschließlich dazu dient, Vertriebsaktivitäten des Mitbewerbers zu unterbinden oder sonst in die betrieblichen Abläufe des Mitbewerbers einzugreifen (Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 78). Dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes, wie es etwa ein Patent oder eine eingetragene Marke vermittelt, ist es ferner grundsätzlich nicht verwehrt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und (auch) Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009, I ZR 123/06, Tz. 16 – Fräsautomat; BGH, Beschl. v. 15.7.2005, GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Tz. 20 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

Allerdings werden an den Inhalt einer Schutzrechtverwarnung bestimmte Anforderungen gestellt, die vom Verwarner zu beachten sind.