Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Ausnutzung fremder Einrichtungen

S.a. Schmarotzen

BGH, Urt. v. 23.6.2016, I ZR 137/15, Tz. 26 f – Fremdcoupon-Einlösung

Bei dieser Fallgruppe liegt die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin, dass die von oder für einen Mitbewerber geschaffenen Einrichtungen für eigene Zwecke ausgenutzt werden, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten.

Der Begriff der Einrichtung könnte auf Produktions- und Betriebsmittel zu beschränken sein, die unmittelbar für oder im Zusammenhang mit Umsatzgeschäften genutzt werden, so dass dem Umsatzgeschäft vorgelagerte Werbung nicht erfasst wird.

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.3.2014, 6 U 246/13, Tz. 15

Ein unentgeltliches Ausnutzen von Einrichtungen, die für Mitbewerber geschaffen worden sind und von diesen finanziert werden, ist grundsätzlich als unlautere Behinderung dieser Mitbewerber einzustufen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, Rdz. 10.27b zu § 4 UWG).

Beispiel Taxistellplatz

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.3.2014, 6 U 246/13, Tz. 15, 19

Die Taxiunternehmen, die mit dem Kläger vertraglich verbunden sind und diesem die verlangten Entgelte für die Nutzung der Halteplätze durch ihre Fahrer entrichtet haben, werden in ihrer geschäftlichen Betätigung erheblich beeinträchtigt, wenn Taxis, deren Betreiber diese Voraussetzungen nicht einhalten, die Halteplätze blockieren und damit ein Bereitstellen von Taxis durch die Vertragspartner des Klägers unmöglich machen oder erschweren. ...

Die Ausweisung der Flächen als Taxistellplatz durch das Verkehrsschild 229 als solche verleiht nicht jedem Taxifahrer das Recht, diese Fläche als Stellplatz zu benutzen. Die Ausweisung der Stellplätze erfolgt nur deswegen, weil es sich um eine „tatsächlich-öffentliche“ Fläche handelt, auf der die StVO und auch die Vorschrift des § 47 PBefG gelten. Daraus ergibt sich die personenbeförderungsrechtliche Konsequenz, dass Taxis nur an so gekennzeichneten Stellen bereitgehalten werden dürfen. Ein - von zivil- und straßenrechtlichen Fragen unabhängiger - Nutzungsanspruch jedes Taxiunternehmens folgt daraus aber nicht.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 5.1.2017, 6 U 24/16, II.2.c; OLG Frankfurt, Urt. v. 22.10.2020, 6 U 203/19; OLG Frankfurt, Urt. v. 22.10.2020, 6 U 131/19 (wonach die Ausnutzung fremder Einrichtungen ein Unterfall des Abfangens von Kunden ist)