1. Einwirken auf Sachmittel und Werbung
2. Störung des Betriebsorganismus
4. Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen
BGH, Urt. v. 16. 7. 2009, I ZR 56/07, Tz. 22 - Betriebsbeobachtung
In dem Herbeiführen der Gefahr von Betriebsstörungen kann eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern i.S. von § 4 Nr. 10 UWG liegen.
Betriebsstörungen können auf vielfältige Art und Weise eintreten: Verursachung von Unruhe unter den Mitarbeitern bis hin zur Aufwiegelung von Mitarbeitern gegen den Unternehmer oder bestimmte, in der Regel leitende Personen; Sabotage; Eindringen in das Computer-Netzwerk oder das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen wie auch jede sonstige Form der Spionage.
Zur Spionage siehe hier.
Zum Abwerben von Mitarbeitern siehe hier.
Zur Durchführung von Testmaßnahmen siehe hier.
Einwirken auf Sachmittel und Werbung
Die Einwirkung auf Sachmittel (Werkzeuge, Maschinen, Verbrauchsmittel etc.) des Konkurrenten ist in der Regel unzulässig, soweit sie nicht die Folge des normalen Wettbewerbsgeschehens ist oder durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein kann. Sabotage ist unter allen Umständen unlauter.
S.a. § 305a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel)
Die Beschädigung oder Entfernung von Werbung des Mitbewerbers ist unzulässig. Dazu gehört bspw. das Überkleben von Werbeplakaten. Die Beseitigung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Inhalt der Werbung rechts- und insbesondere wettbewerbswidrig ist. Dagegen kann kurzfristig mit den Mitteln des UWG vorgegangen werden. Eine Selbstjustiz ist nicht erforderlich.
Eine Ausnahme besteht allerdings bei den Voraussetzungen einer Selbsthilfe gegen eine Besitzstörung. Das Recht aus §§ 859, 860 BGB wird in einem Wettbewerbsverhältnis nicht ausgeschlossen.
Störung des Betriebsorganismus
Unzulässig ist auch jede Form der gezielten Störung des Betriebsorganismus des Konkurrenten, die keine bloße Nebenwirkung eines zulässigen Wettbewerbsverhaltens ist.
BGH, Urt. v. 16. 7. 2009, I ZR 56/07, Tz. 22 - Betriebsbeobachtung
In dem Herbeiführen der Gefahr von Betriebsstörungen kann eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern i.S. von § 4 Nr. 10 UWG liegen. So kann das Anfertigen von Fotografien in den Geschäftsräumen eines Mitbewerbers zum Beweis eines Wettbewerbsverstoßes nach der Rechtsprechung des Senats als gezielte Behinderung anzusehen sein, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr einer erheblichen Betriebsstörung zu befürchten ist. Darüber hinaus wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, eine andauernde und umfassende, systematische Überwachung eines Mitbewerbers – insbesondere durch Testkäufe – sei als gezielte Behinderung zu bewerten, wenn sie zu einer Betriebsstörung führe.
Die Formulierung in der BGH-Entscheidung offenbart mit dem Verweis auf eine Literaturmeinung, dass der BGH sich in dieser Frage noch nicht festlegen will.
Betriebsbeobachtung
Die Beobachtung des Betriebs oder eines Betriebsgeländes eines Wettbewerbers kann unzulässig sein. Für die Annahme einer Betriebsstörung genügt es aber nicht, dass jemand das Betriebsgelände vom öffentlichen Straßenland unauffällig beobachtet (BGH, Urt. v. 16. 7. 2009, I ZR 56/07, Tz. 23 - Betriebsbeobachtung).
BGH, Urt. v. 16.7.2009, I ZR 56/07, Tz. 19 – Betriebsbeobachtung
Allein die Absicht, die durch das Beobachten des Betriebsgeländes des Konkurrenten erlangten Informationen für ein Abwerben von Kunden zu verwenden, kann die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens jedoch nicht begründen.
Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen
BGH, Urt. v. 16. 7. 2009, I ZR 56/07, Tz. 20 - Betriebsbeobachtung
Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung darstellen. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen; Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kundendaten nicht offenkundig sind, also nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen geschöpft werden können.
Rechtsverfolgung
KG, Beschl. v. 12.5.2021, 5 W 58/21, Tz. 32
Unter dem Gesichtspunkt einer Wettbewerbsbehinderung (vgl. § 4 Nr. 4 UWG) kann eine Anspruchsverfolgung nur dann missbräuchlich sein, wenn sich für sie objektiv kein anderer Grund feststellen lässt als das Bestreben, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern oder ihn sogar zu schädigen (MüKoUWG/Fritzsche, 2. Aufl. 2014, UWG § 8 Rn. 471). … Es besteht grundsätzlich ein allgemeines Interesse an der Unterbindung aller spürbaren Wettbewerbsverstöße und liegt es im Wesen der Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG), dass die Einhaltung von Marktverhaltensregeln auch von denjenigen, die hierdurch ihre eigene Marktposition stärken können, sichergestellt wird.
Einsatz von Hackern
Der Einsatz von Hackern oder Hackertools, um Interna des Mitbewerbers in Erfahrung zu bringen, ist unter allen Umständen wettbewerbswidrig. Dabei sollte es unerheblich sein, welche Relevanz die Interna für den Betrieb des Konkurrenten haben, da das Eindringen in das Computernetzwerk mit einer so erheblichen Gefahr für den Wettbewerber verbunden ist, dass jede Rechtfertigung mit der Geringfügigkeit des Einsatzes im Einzelfall der Boden entzogen werden sollte. Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht.
S.a. § 303a StGB (Datenveränderung), § 303b StGB (Computersabotage)
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: