Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

l) Zusatzstoffe

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung wurde zum 8.6.2021 ersetzt durch die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung - LMZDV). Zur Kennzeichnung nunmehr § 5 LMZDV.

Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV (aufgehoben zum 8.6.2021)

§ 9 Kenntlichmachung

(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6 kenntlich gemacht werden:

1. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit Farbstoff",

2. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert"; diese Angaben können durch folgende Angaben ersetzt werden:

a) "mit Nitritpökelsalz" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit, auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,

b) "mit Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, oder

c) "mit Nitritpökelsalz und Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem, Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,

3. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe "mit Antioxidationsmittel",

4. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe "mit Geschmacksverstärker",

5. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, der Anlage 5 Teil B von mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm oder einem Liter, berechnet als Schwefeldioxid, durch die Angabe "geschwefelt",

6. bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe "geschwärzt",

7. bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe "gewachst",

8. bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat".

 ...

(6) Die Angaben nach Absatz 1 bis 5 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben. Sie sind wie folgt anzubringen:

1. bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel,

2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf der Fertigpackung,

3. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett,

4. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten,

5. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,

6. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.

In den Fällen der Nummern 5 und 6 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.

Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 6 S. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, ZZulV)

Kenntlichmachung

KG Berlin, Urt. v. 21.6.2017, 5 U 185/16, Tz. 92, 98 – Lieferservice-Portal

Nach § 9 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 4 ZZulV muss der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel an den Verbraucher in den Angebotslisten kenntlich gemacht werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 3a UWG, deren Anwendung im Lauterkeitsrecht kein Unionsrecht entgegensteht (vgl. Senat, Urt. v. 28.02.2012 – 5 U 168/10).20 m. w. N.). ...

... Der Verstoß (Auflistung nicht vorhandener Zusatzstoffe) ist auch i.S. von § 3a UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil es auch hier um das überragend wichtige Schutzgut der Gesundheit geht, wenn Zusatzstoffe nicht zuverlässig angegeben werden. Dem lässt sich entgegen den Ausführungen der Berufungserwiderung nicht mit Erfolg entgegenhalten, es fehle an einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz, wenn der Unternehmer – dem eigenen Absatz dann eher hinderlich – dem Produkt Zusatzstoffe zuschreibe, die es in Wirklichkeit nicht aufweise. Denn es geht darum, dass die Auflistungen in ihrer Gesamtheit zuverlässig und glaubwürdig und damit für den Verbraucher verwert- und annehmbar sind. Erkennt der Verbraucher, dass hier Unzuverlässigkeiten, egal in welche “Richtung” (Vorenthalten notwendiger Angaben oder Hinzufügung falscher Angaben), vorliegen, ist für ihn das gesamte Angabensystem unbrauchbar und unannehmbar, was aber dem Gesetzeszweck, den Verbraucher zuverlässig zu informieren, zuwiderläuft. Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zu der von der Berufungserwiderung angeführten Entscheidung BGH GRUR 2008, 442 – Fehlerhafte Preisauszeichnung, denn dort ging es zum einen nicht um Gesundheitsrelevanz, sondern um Preisangaben, und zum anderen wurde dort während des Vertragsvollzugs an der Kasse hinreichend über den zuvor vorenthaltenen Vorteil des Kunden (geringerer Preis als im Laden ausgezeichnet) aufgeklärt, wozu es hier indes nicht, jedenfalls nicht zwingend kommt.

Versandhandel (§ 9 Abs. 6 Nr. 4 ZZulV)

OLG Köln, Urt. v. 7.2.2014, 6 U 81/13, Tz. 27

Der Begriff „Versandhandel“ wird gewöhnlich zumindest als ein Unterfall des Fernabsatzgeschäftes angesehen. Es spricht daher viel dafür, unter Versandhandel im Sinn des § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV nur Fernabsatzgeschäfte im Sinn des § 312b BGB zu verstehen, mithin Verträge, die unter ausschließlicher Kommunikation von Telekommunikationsmitteln zustande gekommen sind. Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Wie die Verbraucherschutzvorschriften beim Fernabsatzgeschäft soll die zusätzliche Kennzeichnungspflicht des § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV das Defizit ausgleichen, das dadurch entsteht, dass der Verbraucher die Ware vor dem Vertragsschluss nicht physisch untersuchen kann und daher die gemäß § 9 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 ZZulV vorgesehenen Angaben nicht wahrnehmen kann.

OLG Köln, Urt. v. 7.2.2014, 6 U 81/13, Tz. 30

Ausschlaggebend ist, dass die AGB und die seitens der Beklagten zitierten FAQ auf ihrer Interseite keinen Zweifel daran lassen, dass der Kunde nicht verpflichtet ist, die gelieferten Waren ganz oder zum Teil abzunehmen. Er kann die Entgegennahme verweigern und ist auch nur zur Bezahlung der Waren verpflichtet, die er tatsächlich abnimmt. Insoweit unterscheidet sich seine Situation deutlich von der bei einem „klassischen“ Fernabsatzgeschäft, bei dem dem Verbraucher zwar ein Widerrufsrecht zusteht, er aber die bestellten Waren im Regelfall erst einmal bezahlen muss und dann zur Ausübung des Widerrufsrechts aktiv werden muss, indem er selber die Rücksendung der Waren veranlasst. Es kann daher auch nicht mit dem Kläger davon ausgegangen werden, dass der Kunde bei dem Geschäftsmodell der Beklagten seine Entscheidung „faktisch“ bereits bei der Bestellung trifft. Vielmehr erscheint es als ebenso wahrscheinlich, dass Kunden bewusst alternative Waren zur Auswahl bestellen und auch die faktische Entscheidung für eine bestimmte Ware erst nach der Anlieferung treffen. Das Geschäftsmodell der Beklagten kann daher auch nicht als ein Umgehungsgeschäft im Sinn des § 312i S. 2 BGB angesehen werden.