Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Inhalt und Darstellungsform (Abschnitt 1/Art. 9 ff)

4. VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL

Abschnitt 1 Inhalt und Darstellungsform

Art. 9 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

Art. 10 Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln

Art. 11 Maße und Gewichte

Art. 12 Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel

Art. 13 Darstellungsform der verpflichtenden Angaben

Art. 14 Fernabsatz

Verpflichtende Angaben

durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf

vor dem Abschluss des Kaufvertrags

Art. 15 Sprachliche Anforderungen

Art. 16 Ausnahmen von dem Erfordernis bestimmter verpflichtender Angaben

VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL

ABSCHNITT 1

Inhalt und Darstellungsform

Artikel 9

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels;

b) das Verzeichnis der Zutaten;

c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;

d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;

e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;

f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;

g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;

h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;

i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;

j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;

k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;

l) eine Nährwertdeklaration.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen. Unbeschadet des Artikels 35 können sie zusätzlich durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden.

(3) Erlässt die Kommission die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, können die in Absatz 1 genannten Angaben alternativ durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden.

Um sicherzustellen, dass die Verbraucher verpflichtende Informationen über Lebensmittel auch auf andere Weise als durch Worte oder Zahlen erhalten, und sofern derselbe Umfang an Informationen wie mit Worten oder Zahlen gewährleistet ist, kann die Kommission gemäß Artikel 51 durch delegierte Rechtsakte die Kriterien festlegen, anhand deren eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können, wobei sie Nachweisen eines einheitlichen Verständnisses der Verbraucher Rechnung trägt.

(4) Um die einheitliche Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den Modalitäten der Anwendung der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erlassen, nach denen eine oder mehrere Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bezeichnung des Lebensmittels

EuGH, Urt. v. 1.12.2021, C‑595/21, Tz. 29 – LSI / Freistaat Bayern

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung gehört die „Bezeichnung des Lebensmittels“ zu den Angaben, die bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln verpflichtend sind.

Zutaten und Nährstoffe

EuGH, Urt. v. 24.3.2022, C-533/20, Tz. 27 ff - Upfield Hungary

Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und l der Verordnung Nr. 1169/2011 sieht vor, dass die Zutaten und Nährstoffe, die in in der Europäischen Union erzeugten oder in Verkehr gebrachten Lebensmitteln enthalten sind, Gegenstand zweier unterschiedlicher verpflichtender Angaben sind, nämlich eines „Verzeichnisses der Zutaten“ und einer „Nährwertdeklaration“.

Die erste der beiden verpflichtenden Angaben muss nach Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung sämtliche Zutaten umfassen, die in dem betreffenden Lebensmittel enthalten sind.

Die zweite dieser verpflichtenden Angaben muss gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung den Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz, die in dem betreffenden Lebensmittel enthalten sind, umfassen. Außerdem kann sie nach Art. 30 Abs. 2 durch die Angabe u. a. der in dem Lebensmittel in signifikanter Menge vorhandenen Vitamine ergänzt werden.

Daraus folgt, dass Vitamine durch die Verordnung Nr. 1169/2011 grundsätzlich als Nährstoffe eingestuft werden und daher in der Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. l und Art. 30 dieser Verordnung angegeben werden können, wenn sie in signifikanter Menge in einem Lebensmittel vorhanden sind, ohne dass diese Angabe jedoch zwingend vorgeschrieben wäre.

EuGH, Urt. v. 24.3.2022, C-533/20, Tz. 31 ff - Upfield Hungary

Diese Einstufung bedeutet allerdings nicht, dass Vitamine nicht gleichzeitig Zutaten im Sinne der Verordnung Nr. 1169/2011 darstellen können.

Vielmehr umfasst der Ausdruck „Zutat“ ... jedes Erzeugnis, jeden Stoff sowie jeden Bestandteil, das bzw. der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels „verwendet“ worden ist und im Enderzeugnis „vorhanden bleibt“, was bei Vitaminen der Fall sein kann.

Folglich muss ein Vitamin, wenn es einem Lebensmittel zugesetzt wird, zwingend in dem Zutatenverzeichnis gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 18 der Verordnung Nr. 1169/2011 angegeben werden. In der Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. l und Art. 30 dieser Verordnung muss es hingegen nicht unbedingt genannt und quantifiziert werden.

Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe

KG Berlin, Urt. v. 21.6.2017, 5 U 185/16, Tz. 80 f – Lieferservice-Portal

Nach Art. 9 Abs. 1c LMIV sind alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, als Angaben verpflichtend.

Bei dieser unionsrechtlichen Vorschrift zur Allergenkennzeichnung, die aus den Vorschriften des Zutatenverzeichnisses in der Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 1 EtikettierungsRL herausgelöst und als gesonderter Punkt aufgeführt wird (Grube a.a.O. Art. 9 Rn. 12, 13), handelt es sich - wie jene - um eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 3a UWG (vgl. BGH GRUR 2015, 498, Rn. 38 - Combiotik; Link in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 204).

Nettofüllmenge

BVerwG, Urt. v. 9.3.2023, 3 C 15.21, Tz. 12

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV gehört zu den verpflichtenden Informationen über Lebensmittel die Angabe der Nettofüllmenge. Diese Pflicht gilt für vorverpackte und - nach Maßgabe nationaler Regelungen nach Art. 44 Abs. 1 Buchst. b LMIV - für nicht vorverpackte Lebensmittel.

BVerwG, Urt. v. 9.3.2023, 3 C 15.21, Tz. 18

Art. 23 Abs. 1 LMIV bestimmt, dass die Nettofüllmenge eines Lebensmittels in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken ist, und zwar, je nachdem, was angemessen ist, d. h. bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten, bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten. Art. 23 Abs. 3 LMIV verweist für technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1 der Vorschrift auf Anhang IX. Nach Anhang IX Nr. 4 LMIV ist die Nettofüllmenge in Fällen, in denen eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, in der Weise anzugeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.

Name oder Firma und Anschrift

OLG Brandenburg, Urt. v. 17.10.2023, 6 U 88/22, II.2.b.ee.2

Verpflichtende Angaben i.S.d. Art. 14 LMIV sind nach Art. 2 Abs. 2 lit. c) diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen. Dazu zählen nach dem ein Verzeichnis der verpflichtenden Angaben enthaltenden Art. 9 LMIV, dort Abs. 1 lit. h), der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art. 8 Abs. 1 LMIV.

OLG Brandenburg, Urt. v. 17.10.2023, 6 U 88/22, II.2.b.ee.3.ff

Die Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift dient der Verwirklichung des vom EU-Recht bezweckten Schutzes des Verbrauchers, dem die Informationen an die Hand gegeben werden sollen, die er im Einzelfall benötigt, um den Lebensmittelunternehmer als lebensmittelrechtlich Verantwortlichen zu kontaktieren. Dies kann im Hinblick auf das von diesem nach Art. 8 Abs. 2 LMIV zu gewährleistende Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel notwendig werden. Denn diese dienen dazu, die Verbraucher in Bezug auf die von ihnen verzehrten Lebensmittel in geeigneter Weise über bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendete Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse zu informieren, die bei manchen Menschen gesundheitsgefährdende Allergien und Unverträglichkeiten verursachen können (vgl. LMIV, Erwägungsgrund 3 und 24). Um diese Informationen gegebenenfalls abzufragen, muss der Verbraucher den Verantwortlichen nach Art. 8 Abs. 1 LMIV bestimmen können und müssen die Angaben zur Anschrift ermöglichen, dass der Verantwortliche postalisch ohne Weiteres erreicht werden kann (Meisterernst, in: Sosnitza/Meisterernst [vormals Zipfel/Rathke], Lebensmittelrecht, 186. EL Art. 9 Rn. 3; Voit/Grube LMIV, 2. Aufl. 2016 Art. 8 Rn. 49; Art. 9 Rn. 49).

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Die Beklagte hat zwar, indem sie ihren eigenen Namen und ihre Anschrift auf der Website bereitgestellt hat, die sich daraus ergebenden Anforderungen formal erfüllt. Denn sie hat ... klargestellt, Importeurin der in der inkriminierten Werbung angebotenen Waren zu sein, die sie zumindest teilweise aus dem Nicht-EU-Ausland einführt. Indem sie ihre Firma und ihre Anschrift mit dem Warenangebot zugänglich gemacht hat, hat sie deshalb den als Importeur verantwortlichen Lebensmittelunternehmer im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LMIV objektiv benannt. Allerdings ist dies für den das Warenangebot der Beklagten betrachtenden Verbraucher nicht erkennbar, weil die Beklagte die Information durch die Verbindung mit der Überschrift „Vertrieb und Versand“ in den Zusammenhang mit Angaben zum Verkäufer gestellt und damit verheimlicht, jedenfalls aber verunklart hat, dass sie als Importeurin verantwortliche Lebensmittelunternehmerin ist. Nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Empfängerhorizont des durchschnittlich informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Verbrauchers, der Waren im Internet einkauft, und den der Senat, dessen Mitglieder diesem Verkehrskreis angehören, aufgrund eigener Erfahrung selbst beurteilen kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999, I ZR 167/97 - Orient-Teppichmuster, Tz. 20, und v. 24.9.2013, I ZR 89/12 - Matratzen), stellt sich dies als Irreführung dar, weil danach nicht erkennbar ist, dass die Beklagte der nach Art. 8 Abs. 1 LMIV als eigenvermarktender oder importierender Lebensmittelunternehmer zuständige Ansprechpartner ist. Diese Information ist für den Verbraucher allerdings relevant, weil die Pflichten des eigenvermarktenden oder importierenden Lebensmittelunternehmens weitergehen als die eines bloßen Händlers, als der sich die Beklagte durch die Angabe „Verkauf und Vertrieb“ geriert, denn Art. 8 LMIV begründet ein System gestufter Verantwortlichkeit und zielt darauf ab, Handelsunternehmen im Zusammenhang mit den Pflichten der LMIV nur für solche Umstände zur Verantwortung zu ziehen, die in ihrem Geschäftsbereich bzw. Einflussbereich liegen (Voit, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 8 Rn. 13). Auch für Fragen der Produkthaftung, für die der bloße Händler nur nachrangig (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG) einzustehen hat, bedarf der Verbraucher nicht nur des Namens, sondern auch der Offenlegung der Funktion als Lebensmittelverantwortlichen.

... Damit dem Verbraucher auch im Fernabsatz die nach der LMIV als notwendig anzusehenden Informationen vor seinem Kaufentschluss zur Verfügung stehen - was dem Verbraucher im stationären Einzelhandel ohne Weiteres durch Inaugenscheinsnahme vor dem Gang zur Kasse möglich ist - bestimmt Art. 14 LMIV, dass verpflichtende Informationen nach Art. 9 LMIV vor dem Abschluss des Kaufvertrags auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder durch andere geeignete Mittel verfügbar sein müssen. In dieser Situation fehlt allerdings dem Verbraucher noch der unmittelbare Zugriff auf die Ware, so dass er anders als im stationären Handel die auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett angebrachten Pflichtinformationen nicht zur Kenntnis nehmen kann.


Getränke

KG Berlin, Urt. v. 21.6.2017, 5 U 185/16, Tz. 107 f – Lieferservice-Portal

Nach Art. 9 Abs. 1k LMIV ist für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent als Angabe verpflichtend, und zwar gemäß Art. 13 Abs. 5 LMIV im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung und die Nettofüllmenge des Getränks.

Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung, die (wie die hier in Rede stehenden) eine bestimmte Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen insoweit Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3a UWG dar (OLG Celle WRP 2017, 219, 220 m. w. N.).

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Artikel 10

Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Angaben sind in Anhang III für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere Angaben verpflichtend.

(2) Um die Information des Verbrauchers über bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln sicherzustellen und dem technischen Fortschritt, dem Stand der Wissenschaft, dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher oder der sicheren Verwendung eines Lebensmittels Rechnung zu tragen, kann die Kommission Anhang III gemäß Artikel 51 durch delegierte Rechtsakte ändern.

Ist dies im Falle einer Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 52 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

KG Berlin, Urt. v. 21.6.2017, 5 U 185/16, Tz. 70 ff – Lieferservice-Portal

Nach Art. 10 Abs. 1 i.V. mit Anh. III Nr. 4.1, Art. 13 Abs. 1 LMIV sind für Getränke (mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff “Kaffee” oder “Tee” in der Bezeichnung vorkommt), die zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, die folgenden Angaben verpflichtend:

Der Hinweis “Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen” muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem deutlich und gut lesbar angebrachten Hinweis in Klammern auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml.

Bei dieser unionsrechtlichen Vorschrift, deren Vorgänger (hierzulande) § 8 Abs. 5 LMKV war (Grube in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 5), handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 3a UWG (vgl. zu § 8 LMKV i.V. mit § 4 Nr. 11 UWG aF OLG Köln WRP 2013, 1506, 1507).

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Artikel 11

Maße und Gewichte

Artikel 9 lässt speziellere Bestimmungen der Union über Maße und Gewichte unberührt.

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Artikel 12

Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel

(1) Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen gemäß dieser Verordnung bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.

(2) Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen.

(3) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher verpflichtende Informationen über Lebensmittel auch auf eine andere, für bestimmte verpflichtende Angaben besser geeignete Weise erhalten, und sofern derselbe Umfang an Informationen wie auf der Verpackung oder auf dem Etikett gewährleistet ist, kann die Kommission gemäß Artikel 51 durch delegierte Rechtsakte Kriterien festlegen, anhand deren bestimmte verpflichtende Angaben auf andere Weise als auf der Verpackung oder auf dem Etikett ausgedrückt werden können, wobei sie Nachweisen eines einheitlichen Verständnisses der Verbraucher und der verbreiteten Nutzung der entsprechenden Ausdrucksmittel durch die Verbraucher Rechnung trägt.

(4) Um die einheitliche Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den Modalitäten der Anwendung der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erlassen, nach denen bestimmte verpflichtende Angaben auf andere Weise als auf der Verpackung oder auf dem Etikett ausgedrückt werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln gelten die Bestimmungen des Artikels 44.

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Artikel 13

Darstellungsform der verpflichtenden Angaben

(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

(2) Unbeschadet spezieller Unionsvorschriften, die auf bestimmte Lebensmittel anwendbar sind, sind die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.

(3) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, beträgt die x-Höhe der Schriftgröße gemäß Absatz 2 mindestens 0,9 mm.

(4) Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, legt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 Vorschriften zur Lesbarkeit fest.

Zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zweck kann die Kommission außerdem durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 die Anforderungen des Absatzes 5 dieses Artikels auf weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln ausdehnen.

(5) Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, e und k aufgeführten Angaben müssen im selben Sichtfeld erscheinen.

(6) Absatz 5 dieses Artikels gilt nicht in den in Artikel 16 Absätze 1 und 2 aufgeführten Fällen.

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Artikel 14

Fernabsatz

(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;

b) alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

(2) Im Falle von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, sind die nach Artikel 44 vorgeschriebenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfügbar zu machen.

(3) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2020, I-15 U 82/19

Bei Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregel.

Verpflichtende Angaben

OLG Celle, Urt. v. 11.9.2018, 13 W 40/18, Tz. 18

Die Angabe der Codenummer nach Art. 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007 stellt eine verpflichtende Information über Lebensmittel nach Art. 2 lit.c) LMIV dar. Umfasst sind hiervon diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen. Zu den Art. 14 Abs. 1 LMIV unterfallenden Informationen gehören daher nicht nur Pflichtinformationen gemäß Art. 9 f. LMIV, sondern auch solche Pflichtinformationen, die sich aus anderen Rechtsakten der Kommission ergeben.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2020, I-15 U 82/19

Art. 14 Abs. 1 LMIV stellt lediglich auf das Angebot zum Verkauf durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken ab. Auf das Erfordernis eines digitalen Vertragsabschlusses wird bewusst verzichtet. …

Ausgehend von Sinn und Zweck der LMIV, einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten und ausreichende Informationen für eine informierte und fundierte Kaufentscheidung des Verbrauchers bereitzustellen, ist es nicht erforderlich, dass der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln dazu erfolgt, bereits ein rechtlich verbindliches Angebot des Unternehmers im Sinne von § 145 BGB abzugeben. Der Begriff des Anbietens ist vielmehr rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt bzw. zum Zwecke des Verkaufs darstellt (ähnlich auch: KG Berlin, LMuR 2018, 115). …

Bei einem solchen Angebot müssen dem Verbraucher gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV die verpflichtenden Informationen im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. c) LMIV zur Verfügung gestellt werden. Dies sind insbesondere die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 LMIV.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2020, I-15 U 82/19

Eine Ausnahmeregelung sieht Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV nur für die in Art. 9 Abs. 1 lit. f) LMIV genannten Angaben vor, nämlich das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum. ...

Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV sieht weder ein allgemeines Kriterium der Zumutbarkeit vor, noch findet in irgendeiner Weise ein eventueller Aufwand des Unternehmers für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen Berücksichtigung. Wenn keine der genannten Ausnahmen greift, ist die verpflichtende Information bereitzustellen.

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durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf

KG Berlin, Urt. v. 23.1.2018, 5 U 126/16, B.I.1.d.bb - BRINGMEISTER

Die streitgegenständlichen Lebensmittel sind durch den Internetauftritt der Beklagten "zum Kauf angeboten" worden. Dem steht nicht entgegen, dass ein Kaufvertragsabschluss allein über den Internetauftritt der Beklagten nicht vorgesehen und nicht möglich war (sondern erst in der Haustürsituation abgeschlossen werden sollte).

Der Begriff der "Aufforderung zum Kauf" in Art. 2 lit. i der Richtlinie 2005/29 ("jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen") ist als eine besondere Form der Werbung, die einer verstärkten Informationspflicht nach Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie unterliegt, zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus dahin auszulegen, dass diese Voraussetzung gegeben ist, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, GRUR 2011, 930 TZ 27 ff - Vin Sverige AB).

Diese Grundsätze können zwanglos auch hier herangezogen werden. ...

Ein "Verkaufsangebot" des Lebensmittelunternehmers in seinem Internetauftritt im Rechtssinne (mit einem Rechtsbindungswillen) kann ohnehin nicht gefordert werden, weil der Lebensmittelunternehmer die jeweilige Verfügbarkeit ersichtlich nicht garantieren kann und will. Allenfalls kann sein Verkaufsangebot im Internet als bloße Einladung an den Verbraucher angesehen werden, selbst eine (gegebenenfalls rechtlich bindende) Bestellung vorzunehmen. Ist aber für ein Verkaufsangebot im Sinne des Art. 14 Abs. 1 LMIV ein rechtlich bindendes Angebot des Lebensmittelunternehmers nicht erforderlich und stellt der Begriff des Verkaufsangebots auch nicht auf eine Vertragserklärung des Käufers (des Verbrauchers) ab, muss es genügen, wenn im Internetauftritt des Lebensmittelunternehmers die Produkte zum Zwecke des Verkaufs (nach welchen weiteren rechtlichen Modalitäten auch immer) dargestellt werden.

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vor dem Abschluss des Kaufvertrags

KG Berlin, Urt. v. 23.1.2018, 5 U 126/16, B.I.1.e - BRINGMEISTER

In der Haustürsituation hat der Verbraucher die streitgegenständlichen Informationen nicht "vor dem Abschluss des Kaufvertrages" zur Verfügung gestellt erhalten. Auch wenn der Verbraucher in der Haustürsituation noch eine (Ab-/Aus-) Wahlentscheidung hinsichtlich der Lebensmittelprodukte treffen konnte, ist das Fernabsatzgeschäft bereits hinreichend verbindlich bei der "Bestellung" des Verbrauchers im Internetportal der Beklagten erfolgt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2020, I-15 U 82/19

Entscheidend für den Zeitpunkt der Entstehung der Informationspflichten kann nicht die Abgabe der Willenserklärung durch den Unternehmer sein, da er derjenige ist, den die Informationspflicht trifft. Schützen soll diese Informationspflicht gerade den Verbraucher, so dass in zeitlicher Hinsicht zwingend auf die Abgabe seiner Willenserklärung abzustellen ist. Die Pflicht zur Erfüllung der Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV entsteht somit jedenfalls vor der Abgabe der Willenserklärung durch den Verbraucher. ...

... Nach den Erwägungsgründen zu Art. 14 LMIV sollen die dort normierten Informationspflichten des Unternehmers eine eigenverantwortliche, informierte (Auswahl-) Entscheidung des Verbrauchers ermöglichen. Eine solche kann auch bereits in einem Zeitpunkt getroffen werden, der zeitlich der verbindlichen, nach außen hin geäußerten Vertragserklärung des Verbrauchers vorausgeht und nicht unmittelbar in diese übergeht. Die Auswahlentscheidung ist in diesem Fall der verbindlichen Willenserklärung vorgelagert und letztlich nur ein Bestandteil einer Kette, die im Ergebnis zum Abschluss eines Kaufvertrages führt bzw. führen kann. Wesentlich ist in diesem Fall, dass die Entscheidung des Verbrauchers für ihn selbst eine solche Verbindlichkeit hat, dass er die Kenntnisnahme weiterer Informationen zu den ausgewählten Produkten nach seiner einmal getroffenen Entscheidung für entbehrlich erachtet. Ob er die ausgewählten Produkte dann später tatsächlich erwirbt, ist für die Informationspflichten unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen erfolgt und Grundlage eines eventuellen späteren Kaufvertragsabschlusses ist. ...

... Soweit dem Unternehmer durch Art. 14 Abs. 1 lit. A S. 1, 2. Alt. LMIV die Möglichkeit eröffnet wird, neben einer Information auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts die erforderlichen Informationen durch andere geeignete Mittel bereitzustellen, ändert dies nichts daran, dass die Informationen dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung gestellt werden müssen. Gemeint ist mit dieser Alternative etwa die Übersendung eines Katalogs zur anschließenden telefonischen Bestellung oder der Verweis auf einen Link im Internet, unter dem die erforderlichen Informationen vor der Bestellung abgerufen werden können (Zipfel/RathkeiMeisterernst, LebensmittelR, 174. EL Juli 2019, LMIV Art. 14 Rn 32; Voit/Grube/Voit, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 14 Rn 23-24). Vom Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. a) S. 1, 2. Alt. LMIV ersichtlich nicht umfasst ist hingegen eine Information des Verbrauchers, die erst nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2020, I-15 U 82/19

Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. a) LtvlIV benennt dabei keinen konkreten Zeitpunkt, sondern einen Zeitraum vor einem bestimmten Ereignis, nämlich dem Abschluss des Kaufvertrages. Der Endzeitpunkt des gesetzlich festgelegten Zeitraumes ist damit klar bestimmt: der Abschluss des Kaufvertrages. Auch wenn dieser Begriff in Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV europarechtlich-autonom auszulegen ist und insbesondere nicht den Anforderungen des § 433 BGB zu genügen hat, markiert der Zeitpunkt, in dem beide Vertragsparteien ihre übereinstimmenden Willenserklärungen abgegeben haben, jedenfalls den spätest möglichen Zeitpunkt, vor dem die verbindlichen Informationen erteilt sein müssen.

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Artikel 15

Sprachliche Anforderungen

(1) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 3 sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen.

(2) Innerhalb ihres Hoheitsgebiets können die Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, bestimmen, dass diese Angaben in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen der Union zu machen sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Abfassung der Angaben in mehreren Sprachen nicht entgegen.

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Artikel 16

Ausnahmen von dem Erfordernis bestimmter verpflichtender Angaben

(1) Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine nicht entfernbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e, f und l aufgeführten Angaben verpflichtend.

(2) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f aufgeführten Angaben auf der Packung oder dem Etikett verpflichtend. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind auf andere Weise zu machen oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

(3) Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die eine Nährwertdeklaration vorschreiben, ist die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l genannte Deklaration bei in Anhang V aufgeführten Lebensmitteln nicht verpflichtend.

(4) Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenverzeichnis oder eine Nährwertdeklaration vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und l aufgeführten Angaben nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

Die Kommission legt bis zum 13. Dezember 2014 einen Bericht über die Anwendung von Artikel 18 und Artikel 30 Absatz 1 auf die in diesem Absatz genannten Erzeugnisse vor, der auch darauf eingeht, ob alkoholische Getränke in Zukunft insbesondere der Pflicht zur Angabe des Brennwertes unterliegen sollten, und die Gründe für mögliche Ausnahmen angibt, wobei der Notwendigkeit der Kohärenz mit den übrigen einschlägigen Politiken der Union Rechnung zu tragen ist. In diesem Zusammenhang prüft die Kommission, ob es erforderlich ist, eine Begriffsbestimmung für "Alkopops" vorzuschlagen.

Die Kommission fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag bei, in dem die Regeln für ein Zutatenverzeichnis oder eine verpflichtende Nährwertdeklaration für diese Erzeugnisse festgelegt werden.

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