BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 98 - Influencerin I
Ebenso wie für die Informationspflichtverletzung nach § 5a Abs. 2 UWG (a.F.; heute §5a Abs. 1 UWG) gilt für die Informationspflichtverletzung nach § 5a Abs. 6 UWG (a.F.; heute §5a Abs. 4 UWG) die Annahme, dass die Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks im Regelfall geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu veranlassen. Denn der Verbraucher steht einer geschäftlichen Handlung im Falle des Erkennens des kommerziellen Zwecks von vornherein kritischer gegenüber. Den Unternehmer trifft daher auch im Rahmen von § 5a Abs. 6 UWG (a.F.; heute §5a Abs. 4 UWG) die sekundäre Darlegungslast für Umstände, die gegen die Relevanz des Kennzeichnungsverstoßes sprechen.
Ebenso BGH, Urt. v. 13.1.2022, I ZR 35/21, Tz. 53 - Influencer III