Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
...
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.2.2022, I-20 U 292/20 (WRP 2022, 610)
Nach dem Gesetzeswortlaut ist an sich nicht das Versprechen eines Erfolgs, sondern das Hervorrufen des Eindrucks, dieser sei sicher, unzulässig. Ob ein solcher Eindruck erweckt wird, hängt vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten ab und erfordert keine ausdrückliche Garantie (Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, HWG § 3 Rn. 12).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2016, I-20 U 55/16, II.1.c.cc
Bei der Werbung mit dem Satz "Keiner hilft schneller" handelt es sich nicht um ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne von § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG. ... Die Aussage, dass X. zur Gruppe der schnell wirkenden Kopfschmerzmittel gehört, begründet beim angesprochenen Verbraucher nicht die Erwartung, X. werde in jedem Fall auch bei ihm wirken.
OLG Hamburg, Urt. v. 23.2.2017, 3 U 193/16, B.I.2.c.cc, ee
Lungen-Fachärzte verstehen die Aussage „0 Kontraindikationen und Warnhinweis bei kardiovaskulären Risikofaktoren oder Blutungsrisiken“ jedenfalls dahin, dass wissenschaftlich gesichert ist, dass keinerlei Kontraindikationen oder Warnungen bei kardiovaskulären Risikofaktoren oder Blutungsrisiken bestehen. ...
Schon der Wortlaut bzw. das allgemeine Sprachverständnis legen ein solches Verkehrsverständnis vom Inhalt der Angabe nahe. Die Aussage wird in keiner Weise sprachlich eingeschränkt oder abgeschwächt, sondern kommt absolut daher. Der Verkehr hat deshalb keinen Anlass anzunehmen, dass mit der Werbeangabe allein zum Ausdruck gebracht werden soll, Kontraindikationen oder Warnhinweise seien lediglich nicht bekannt und deshalb in der Fachinformation auch nicht aufgeführt. ...
Eine solch uneingeschränkt daherkommende Werbeangabe verstößt gegen § 3 Satz 2 Nr. 2 b) HWG. Danach liegt eine nach § 3 Satz 1 HWG generell verbotene irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten.
In der Folge kann allenfalls die Aussage gemacht werden, dass schädliche Wirkungen oder Kontraindikationen nicht bekannt seien. Die positive Werbung mit vermeintlich nicht vorhandenen schädlichen Wirkungen ist deshalb verboten, gleichgültig, ob der Wettbewerber über solche Wirkungen Kenntnis hatte. Der durch die Werbung hervorgerufene Eindruck, dass schädliche Wirkungen auszuschließen seien, ist also immer ein fälschlicher (vgl. Artz in Bülow/Ring/Artz/Brixius, Heilmittelwerbegesetz, 5. Auflage 2016, § 3 Rn. 71).