Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

§ 12 HWG (Werbung bei bestimmten Krankheiten)

1. Gesetzestext

2. Richtlinientext und -konformität

3. Zweck der Bestimmung/Marktverhaltensregelung

4. Bezugnahme

5. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

6. Bösartige Neubildungen

7. Suchtkrankheiten

8. Krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts

9. Heilbäder, Kurorte, Kuranstalten

Gesetzestext

§ 12 HWG

Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen, die Werbung für Arzneimittel außerdem nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier. Abschnitt A Nr. 2 der Anlage findet keine Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte.

Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

Anlage

A. Krankheiten und Leiden beim Menschen

1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,

2. bösartige Neubildungen,

3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,

4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.

B. Krankheiten und Leiden beim Tier

1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,

2. bösartige Neubildungen,

3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,

4. Kolik bei Pferden und Rindern.

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Richtlinientext und -konformität

Zweck der Bestimmung/Marktverhaltensregelung

BGH, Urt. 27.4.1995, I ZR 116/93, II.5 – Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie

Der Zweck der Bestimmung liegt darin, der Verleitung zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten entgegenzuwirken. Das Gesetz will den Laien einmal vor nicht überschaubaren Gefahren, die von einem Arzneimittel oder einer Behandlung ausgehen können, schützen und sodann den Kranken aber auch von einer nutzlosen Selbstbehandlung abhalten und verhindern, dass er im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines harmlosen Präparats oder einer harmlosen Behandlung das bei schweren und komplizierten Krankheiten und Leiden gebotene unverzügliche Aufsuchen eines Arztes unterlässt.

Ebenso BGH, Urt. v. 21.12.2023, I ZR 24/23, Tz. 13; KG, Urt. v. 29.1.2019, 5 U 108/18, B.1

OLG Hamm, Urt. v. 9.2.2023, I-4 U 144/22, Tz. 70

Bei § 12 Abs. 1 HWG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 3a UWG. Verstöße gegen die Werberegelungen des HWG sind i. d. R. unlauter i. S. v. § 3a UWG, weil sie geeignet sind, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, § 3a UWG, Rn. 1.222 mwN.).

Bestätigt durch BGH, Urt. v. 21.12.2023, I ZR 24/23, Tz. 13

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Bezugnahme

Mit der Bezugnahme der Werbung auf bestimmte Krankheiten ist gemeint, dass diese Krankheiten vom angesprochenen Verkehr mit der Werbung assoziiert werden. Das ist auch aufgrund der Nennung von Symptomen oder anderen Indizien möglich, die das Publikum mit diesen Krankheiten verbindet.

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Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Maßgeblich ist das Infektionsschutzgesetz. Die meldepflichtigen Krankheiten werden dort in § 6 IfSG aufgeführt; die durch durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen in § 7 IfSG.

BGH, Urt. v. 21.12.2023, I ZR 24/23, Tz. 25

Abschnitt A Nr. 1 der Anlage zu § 12 HWG enthält eine dynamische Verweisung auf §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz  (IfSG).

Mit eingehender Begründung; anders noch die Vorinstanz OLG Hamm, Urt. v. 9.2.2023, I-4 U 144/22, Tz. 82, 84

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Bösartige Neubildungen

Siehe hierzu die ICD-10 (International Classification of Diseases/Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme), Codes C-00 bis C-97

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Suchtkrankheiten

Die Sucht wird im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms verstanden (F10.2 - F19.2 der ICD-10).

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Krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts

Diese krankhaften Erscheinungen werden in der ICD-10, Codes O00 - O 99 aufgeführt.

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Heilbäder, Kurorte, Kuranstalten

OLG Hamm, Beschl. v. 4.2.2021, I-4 U 40/20, Tz. 16

Unter Heilbad und Kurort werden Orte oder Ortsteile mit natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung bewährten Heilmitteln des Bodens, mit überprüftem Lage- und Witterungsklima, mit entsprechenden Kureinrichtungen, einem entsprechenden Kurcharakter sowie einer staatlichen Feststellung und Bekanntgabe der wissenschaftlich anerkannten Heilanzeigen und Gegenanzeigen verstanden, die typischerweise auf Krankheiten mit längerer Behandlungsdauer spezialisiert sind. Erforderlich ist stets die staatliche Anerkennung (vgl. Erbs/Kohlhaas/Pelchen/Anders/Pfohl, Strafrechtliche Nebengesetze, 233. EL Oktober 2020, § 12 HWG, Rn. 14 mwN.).

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