Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Preisangaben (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG)

1. Verhältnis zur Preisangabenverordnung

2. Angabe des Preises

3. Angabe eines 'ab'-Preises

4. Angabe der Preisberechnung

5. Beispiele

a. Fracht- und Überführungskosten

b. Endreinigung

Der Tatbestand fand sich bis zum 27.5.2022 in § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG und wurde mit Wirkung zum 28.5.2022 nach § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG verschoben. Inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.

Verhältnis zur Preisangabenverordnung

§ 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG) beruht auf Art. 7 Abs. 4 c) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftpraktiken. Diese Richtlinie tritt hinter die Preisangabenrichtlinie 98/6/EG in deren Anwendungsbereich zurück.

BGH, Urt v. 10.11.2016, I ZR 29/15 - Hörgeräteausstellung

Die Richtlinie 98/6/EG regelt besondere Aspekte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG der gegebenenfalls als unlauter einzustufenden Geschäftspraktiken in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wie insbesondere solche, die mit der Angabe des Verkaufspreises von Erzeugnissen in Warenangeboten und in der Werbung im Zusammenhang stehen. Damit kann die Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises nicht zur Anwendung kommen (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 44 f. - Citroën/ZLW).

Ebenso OLG Schleswig, Urt. v. 30.7.2020, 6 U 49/19, Tz. 57

Zur Preisangabenverordnung siehe hier.

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Angabe des Preises

§ 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG verpflichtet zur Angabe des Gesamtpreises, nicht aber auch der Preisbestandteile.

EuGH, Urt. v. 7.9.2016, C-310/15, Tz. 46 - Deroo-Blanquart/Sony Europe

Aus Art. 7 Abs. 4 Buchst. c folgt, dass der Preis eines zum Kauf angebotenen Produkts, d. h. der Gesamtpreis des Produkts, nicht aber der Preis jedes seiner Bestandteile, als wesentliche Information gilt. Daraus folgt, dass diese Bestimmung dem Gewerbetreibenden die Verpflichtung auferlegt, den Verbraucher auf den Gesamtpreis des betreffenden Produkts hinzuweisen.

Eine weitergehende Verpflichtung zur Angabe von Preisbestandteilen kann sich aber aus § 5a Abs. 1 UWG ergeben.

EuGH, Urt. v. 7.9.2016, C-310/15, Tz. 48 - Deroo-Blanquart/Sony Europe

Unabhängig davon, dass die Information über die Bestandteile des Gesamtpreises nicht zu den Informationen gehört, die gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 als wesentlich gelten, ist festzustellen, dass nach dem 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie eine Basisinformation, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können, eine wesentliche Information darstellt.

BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 61/14, Tz. 31 - Wir helfen im Trauerfall

Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG ist der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache anzugeben, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 99/08, Tz. 32 – Preiswerbung ohne Mehrwertsteuer

Zu den wesentlichen Informationen gehört nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG) bei einer Werbung, die konkret zum Kauf von Waren auffordert, die Angabe des Endpreises, der die Umsatzsteuer enthalten muss.

ABER:

BGH, Urt. v. 21.7.2011, I ZR 192/09, Tz. 32 - Treppenlift

Es widerspricht nicht dem Transparenzgebot, dessen Durchsetzung die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG (a.F., heute § 5a Abs. 1 UWG) dient, wenn für ein Produkt, für das - weil der Preis von den räumlichen Gegebenheiten abhängt - kein Endpreis genannt werden kann, mit einem Preisnachlass geworben wird. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG) ist der Endpreis anzugeben, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Dies kann bei dem von der Beklagten angebotenen Produkt nicht angenommen werden, weil vor einem Vertragsabschluss in der Regel zunächst ein Beratungsgespräch erfolgen muss. Die Angabe von Listenpreisen für die von der Beklagten angebotenen Treppenlifte im "Wertgutschein" machte ein Beratungsgespräch nicht entbehrlich, da der interessierte Verbraucher weiß, dass die genannten Preise sich wegen einer notwendigen Anpassung der Anlage an die vor Ort vorhandenen baulichen Gegebenheiten noch erheblich verändern können. Daher ist ein Listen- oder Grundpreis für den Verbraucher keine wesentliche Information. Dem Verbraucher kommt es auf den Preis an, den er für den konkreten Einbau eines Treppenlifts zahlen muss. Ein verlässlicher Preisvergleich ist ihm im Falle einer individuellen Einzelanfertigung des beworbenen Produkts erst nach Einholung konkreter Einzelangebote möglich.

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Angabe eines 'ab'-Preises

EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C‑122/10, Tz. 72 - Ving Sverige AB

Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass es nicht per se als irreführende Unterlassung angesehen werden kann, wenn in einer Aufforderung zum Kauf nur ein „ab“-Preis angegeben wird. Das erkennende Gericht hat darüber zu entscheiden, ob die Angabe eines „ab“-Preises genügt, damit die in dieser Bestimmung festgelegten Erfordernisse bezüglich der Nennung des Preises erfüllt sind. Es muss insbesondere prüfen, ob die Auslassung der Einzelheiten der Berechnung des Endpreises den Verbraucher nicht daran hindert, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihn folglich nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. Es hat außerdem die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums, die Beschaffenheit und die Merkmale des Produkts sowie die übrigen Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Gewerbetreibende tatsächlich getroffen hat, um die Informationen dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.

BGH, Urt. v. 7.5.2015, I ZR 158/14, Tz. 40 f - Der Zauber des Nordens

Der in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Begriff der "Preise" ist im Hinblick auf die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG geforderten Preisinformationen richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG sind der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache anzugeben, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

Wird nur ein "ab"-Preis angegeben, so kann dies mithin zulässig sein, wenn der Preis etwa aufgrund der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann. Diese Voraussetzung kann beispielsweise erfüllt sein, soweit es für die Bestimmung des Endpreises einer Reise auf variable Faktoren - etwa den Zeitpunkt der Reservierung oder den Zeitpunkt und die Dauer der Reise - ankommt (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 64 - Ving Sverige).

Siehe auch OLG München, Urt. v. 2.2.2012, 29 U 4176/11, II.1.b.bb.2

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Angabe der Preisberechnung

BGH, Urt. v. 22.4.2009, I ZR 14/07, Tz. 30 – 0,00 Grundgebühr

Zu den wesentlichen Informationen rechnet bei einer Werbung mit dem Preis, die konkret zum Kauf von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen auffordert, die Angabe der Preisberechnung, wenn wegen der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung der Endpreis nicht genannt werden kann. Diesen Anforderungen genügt eine Werbung nicht, wenn dem Verbraucher durch eine sehr kleine Schrift wichtige Preisbestandteile  (wie Anschlusspreis, monatlicher Mindestgesprächsumsatz, Mindestvertragslaufzeit) vorenthalten werden.

Aus § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG ergibt sich aber nicht die Verpflichtung, die Preiszusammensetzung transparent zu machen. So ist ein Mobilfunkanbieter nicht verpflichtet, den Teil des Gesamtpreises offen zu legen, der auf die Finanzierung eines Handys, dessen Erwerb mit dem Mobilfunkvertrag gekoppelt ist, entfällt (OLG Celle, Urt. v. 27.11.2014, 13 U 89/13).

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Beispiele

Fracht- und Überführungskosten

Im Kraftfahrzeugwesen

OLG München, Urt. v. 2.2.2012, 29 U 4176/11, II.1.b.cc

§ 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG) verlangt ebenso wenig wie Art. 7 Abs. 4 Buchst. c) der Richtlinie 2005/29/EG, dass im Voraus berechenbare Fracht-, Liefer- und Zustellkosten immer in den Endpreis hineingerechnet werden. Fracht-, Liefer- und Zustellkosten  müssen jedoch jedenfalls gesondert angegeben werden.

OLG Köln, Urt. v. 9.8.2013, 6 U 3/13, Tz. 42

Das Hinzutreten obligatorischer Überführungskosten zu dem im Fließtext angegebenen Preis und das daraus folgende Überschreiten des Schwellenbetrages von 12.000 € ist eine für die Verbraucherentscheidung wesentliche Information, die ihm gemäß § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UWG (a.F., heute § 5a Abs. 1 und § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG) nicht vorenthalten werden durfte.

Die in eine Fußnote verlagerte Aufklärung genügt den Anforderungen an die leichte Zugänglichkeit und gute Lesbarkeit nicht. Zwar nimmt das eine Fußnote andeutende Sternchen als solches am Blickfang teil; der erst durch umständliches „Scrollen“ an das Ende der Seite erreichbare, je nach Qualität der Bildschirmkopie schwer oder gar nicht lesbare Fußnotentext selbst reicht zur Aufklärung aber keinesfalls aus.

KG, Urt. v. 2.10.2015, 5 W 196/15, Tz. 4ff

Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG) sind bei Warenangeboten u.a. die anfallenden Lieferkosten anzugeben und - in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können - die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

§ 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV (in der ab dem 13.6.2014 gültigen Fassung) und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB konkretisieren dieses Informationsgebot für entgeltliche Angebote gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr dahin, dass u.a. anfallende Lieferkosten mitzuteilen sind und - in Fällen, in denen diese Kosten "vernünftigerweise" nicht im Voraus berechnet werden können - die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

Danach ist die jeweilige Höhe der Lieferkosten anzugeben, es sei denn, diese Kosten können vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden (dann genügt eine Information über die Tatsache, dass diese zusätzlichen Kosten anfallen können). Wenn die Höhe der Lieferkosten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB nur anzugeben ist, soweit diese Kosten "vernünftigerweise" im Voraus berechnet werden können, bedeutet dies gegenüber dem aus § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG) folgenden Informationsgebot keine Einschränkung, sondern nur eine Konkretisierung. Denn auch § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG) verzichtet auf eine Angabe der Höhe der Lieferkosten nicht erst dann, wenn nur technisch eine Berechnung im Voraus nicht möglich ist. Dies folgt schon (richtlinienkonform, vergleiche BGH, GRUR 2014, 1208 TZ 14f - Preis zuzüglich Überführung) daraus, dass diese Vorschrift Art. 7 Abs. 4 lit. c der UPG-Richtlinie 2005/29/EG umsetzt. Gemäß dieser Richtlinie ist ebenfalls ausnahmsweise die Höhe der Lieferkosten nicht anzugeben, wenn diese Kosten "vernünftigerweise" nicht im Voraus berechnet werden können.

Nach der Entscheidung des Kammergerichts sind bei Angeboten, die sich auch an das europäische Ausland richten, die Versandkosten dorthin anzugeben.

Im Bestattungswesen

BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 61/14, Tz. 34 - Wir helfen im Trauerfall

Mit dem Abschluss eines Vertrags verbundene Kosten, die nicht bezifferbar, insbesondere zeit- oder verbrauchsabhängig sind, können und müssen nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden. Dies gilt im Streitfall für die Überführungskosten, die abhängig von den bei der Überführung zurückzulegenden Entfernungen und dementsprechend aufwandsabhängig sind.

Zu den Konsequenzen daraus siehe hier.

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Endreinigung

OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2020, 15 U 91/19, Tz. 36

Bei den von der Beklagten erhobenen Endreinigungskosten um variable Kosten, die nicht im Voraus berechnet werden können, und der Katalog enthält Angaben, wie diese Kosten berechnet werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die von § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG (a.F., heute § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG) geforderten Angaben sind somit im Angebot der Beklagten enthalten.

Konkret ging es um die Angabe der Kosten in einem Printkatalog für eine Endreinigung, deren Höhe von der Anzahl der Mieter und der Dauer der Miete abhängig war.

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