Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Grundpreis


§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

4. „Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile

Neben dem Gesamtpreis als dem Betrag, den der Verbraucher tatsächlich für ein Produkt einschließlich der Umsatzsteuer zahlen muss, ist der Grundpreis eine zweite wichtige Information, die dem Verbraucher mitzuteilen hat. Der Grundpreis ist der Preis für das Produkt pro Mengeneinheit, also bspw. pro 100 Gramm oder pro Kilogramm. Er soll Preisvergleiche ermöglichen. Denn wenn der Verbraucher etwa erfährt, wieviel das 247 Gramm schwere Stück Gouda im Supermarkt kostet, erscheint es vielleicht nur günstiger als das 209 Gramm schwere Stück daneben, obwohl das schwerere Stück tatsächlich pro 100 Gramm teurer ist.

BGH, Urt. v. 31.10.2013, I ZR 139/12, Tz. 20 - 2 Flaschen GRATIS

Die Vorschrift begründet in ihrem Anwendungsbereich eine Pflicht zur doppelten Preisangabe, nämlich zur Angabe des Endpreises gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (a.F.) und zur Angabe des Grundpreises. Durch die Angabe des Grundpreises soll dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden (Jacobi, WRP 2010, 1217, 1219 f.).

In der Preisangabenrichtlinie heißt der Grundpreis 'Preis je Maßeinheit.

Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse

Artikel 2 lit. b)

"Preis je Maßeinheit" den Endpreis, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine einzige andere Mengeneinheit, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat allgemein verwendet wird und üblich ist

Artikel 3

(1) Bei den in Artikel 1 bezeichneten Erzeugnissen sind der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben, wobei für die Angabe des Preises je Maßeinheit die Bestimmungen von Artikel 5 gelten. Der Preis je Maßeinheit muß nicht angegeben werden, wenn er mit dem Verkaufspreis identisch ist.

Artikel 4

(1) Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt wird.

BGH, Urt. v. 26.1.2023, I ZR 111/22, Tz. 61 - Mitgliederstruktur

Die Pflicht zur Grundpreisangabe beruht auf der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse und stellt eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG dar.

BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 13 – Kaffeekapseln

Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (a.F.), wonach derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (a.F.)) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben hat, hat ihre unionsrechtliche Grundlage in der Preisangabenrichtlinie und insbesondere in dem dortigen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1.

Wie der Grundpreis zu bilden ist, war in der alten PAngV nicht geregelt. Dazu heißt es nun in § 5 PAngV:

(1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.

(4) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Die Berechnung des Grundpreises kann problematisch sein, wenn der Unternehmer eine Zugabe gleicher Ware macht, also z.B. beim Kauf einer Kiste Getränke zwei Flaschen gratis dazu gibt. In solchen Fällen ist maßgeblich, auf welchen Preis der Verbraucher abstellt, wenn er das Angebot mit anderen Angeboten vergleicht.

BGH, Urt. v. 31.10.2013, I ZR 139/12, Tz. 25 - 2 Flaschen GRATIS

Ein Kunde der Beklagten, der das beworbene Angebot annimmt, erhält für den angegebenen Preis von 7,99 € nicht nur 12, sondern tatsächlich 14 1Liter-Flaschen mit Erfrischungsgetränken. Bei einem Preisvergleich mit anderen Angeboten wird er die Gesamtmenge von 14 Flaschen zugrunde legen, weil die beiden "GRATIS"-Flaschen trotz ihrer unentgeltlichen Abgabe für ihn denselben Gegenwert haben wie die zu bezahlenden Flaschen.

Bestätigung von OLG Köln, Urt. v. 29.6.2012, 6 U 174/11, Tz. 26 - 2 Flaschen gratis

Der Grundpreis ist immer auch dann anzugeben, wenn eine gesetzliche Pflicht zur Angabe einer Füllmenge besteht:

BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 17 f – Kaffeekapseln

Wenn eine spezielle gesetzliche Kennzeichnungsregelung für die Angabe einer vorgeschriebenen Verkaufseinheit besteht und die Verkaufseinheiten nach Gewicht zu kennzeichnen sind, kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Erzeugnisse lediglich nach Stückzahl verkauft werden.

Soweit eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (a.F.) angebotenen Fertigpackung besteht, wird die Ware im Sinne dieser Vorschrift nach Gewicht angeboten (vgl. BR-Drucks. 1800/100, S. 23 f.) Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach dieser Vorschrift knüpft an die Verpflichtung zur Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware an. Die Angabe des Grundpreises, also eines auf eine leicht vergleichbare Größe der Verkaufseinheit umgerechneten Preises, soll den Verbraucher im Interesse der Preisklarheit in die Lage versetzen, einen Preisvergleich ohne Schwierigkeiten anzustellen, indem er das in der Grundpreisangabe verpackungsneutral ausgedrückte Preis-Mengen-Verhältnis einfach erfassen kann (BGH, GRUR 2014, 576 Tz. 20 - 2 Flaschen GRATIS). Dementsprechend ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gemacht werden muss. Insbesondere kann die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht dadurch vermieden werden, dass Waren nicht nach der Füllmenge, sondern beispielsweise nach der Stückzahl der Verpackungen angeboten werden, obwohl nach spezialgesetzlichen Vorschriften die Füllmenge der Verpackungen angegeben werden muss.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.8.2019, I-15 U 55/19; II.3.b.aa.2

Zu Kaffee:

BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 22 – Kaffeekapseln

Die Angabe der Nettofüllmenge des Lebensmittels ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV verpflichtend. Die Einzelheiten zur verpflichtenden Angabe der Nettofüllmenge sind in Art. 23 LMIV geregelt. Für andere als flüssige Erzeugnisse ist nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b LMIV die Nettofüllmenge in Masseeinheiten anzugeben. Danach ist bei Kaffeepulver die Nettofüllmenge grundsätzlich nach dem Gewicht anzugeben.

Ebenso BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 44/18

BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 16 – Kaffeekapseln

Bereits der Wortlaut und der sprachliche Zusammenhang der beiden Sätze des § 2 Abs. 1 PAngV (a.F.) bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass lediglich das Angebot der Ware, nicht aber die Werbung „nach Gewicht“ erfolgen muss. Für diese Auslegung spricht auch der Schutzzweck der Grundpreisangabe, der darin besteht, den Verbrauchern einen Preisvergleich zwischen vergleichbaren Produkten zu ermöglichen. Ein entsprechendes Schutzbedürfnis des Verbrauchers besteht auch hinsichtlich einer Werbeanzeige, die selbst keine Gewichtsangabe enthält, sich aber auf Waren bezieht, die von dem Unternehmer nach Gewicht angeboten werden. Schließlich folgt dieses Ergebnis auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift. Nach Art. 3 Abs. 4 der Preisangabenrichtlinie ist bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis von Erzeugnissen genannt wird, vorbehaltlich des Art. 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.

Für die Frage, ob eine Ware nach Gewicht angeboten wird, kann es unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift nicht allein auf den Willen des Anbieters ankommen. Aus diesem Grund schließt der Umstand, dass auf der Vorderseite der Packung lediglich die Stückzahl der Kaffeekapseln angegeben sind, die Anwendung des § 2 PAngV (a.F.) nicht aus.

Bestätigung von OLG Koblenz, Urt. v. 6.12.2017, 9 U 347/17 – Kaffeekapseln (MD 2018, 146) und OLG Jena, Urt. v. 28.2.2018, 2 U 460/17; Ebenso BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 44/18; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.8.2019, I-15 U 55/19, II.3.b.aa; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2020, I-15 U 20/20, Tz. 98 ff

Ob bei Nahrungsergänzungsmitteln eine Verpflichtung eine Angebot nach Gewicht erfolgen muss, ist umstritten.

Dagegen:

OLG Celle, Urt. v. 9.7.2019, 13 U 31/19, Tz. 12, 17 ff

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass Waren im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV (a.-F.) nach Gewicht angeboten werden, wenn eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht besteht. Eine solche Pflicht besteht im konkreten Fall allerdings nicht. ...

Der Verfügungsbeklagte war nach Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 1 lit. c) des Anhangs IX der LMIV von der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge befreit. Nach dieser Regelung ist die Angabe der Füllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist. Diese Ausnahmeregelung wäre auch bei grundsätzlicher Annahme einer aus § 7 Abs. 2 FPackV folgenden Kennzeichnungspflicht maßgeblich. Dass die nach Art. 42 LMIV mitgeteilten nationalen Vorschriften nach § 33a Abs. 2 Satz 2 FPackV Vorrang vor den Bestimmungen der LMIV haben, stünde der Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung nach dem Wortlaut von § 33a FPackV nicht entgegen.

Die infrage stehenden Kapseln des Aminosäure-Präparats werden normalerweise nach Stückzahlen in Verkehr gebracht. Diese Frage beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers.

Üblicherweise wird diese Ausnahmevorschrift zwar etwa auf bestimmte Backwaren, Süßwaren und Obst- und Gemüsearten angewandt. Aber auch ein Nahrungsergänzungsmittel, das sich aus verschiedenen Komponenten – insbesondere verschiedenen Wirk- und Füllstoffen – zusammensetzt und das in dieser konkreten Zusammensetzung in einer Art und Weise vorportioniert vertrieben wird, dass diese Einteilung in Portionen üblicherweise nicht aufgehoben wird, wird stückweise abgegeben (in diesem Sinne auch OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2019, 6 W 26/19).

Dafür:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.8.2019, I-15 U 55/19, II.3.b.bb/cc

Art. 23 Abs. 3 LMIV in Verbindung mit Anhang IX greift nicht ein, nach dessen Nr. 1c die Angabe der Nettofüllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln ist, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist.

Die Frage, ob ein Lebensmittel im Sinne dieses Ausnahmetatbestandes „normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr“ gebracht wird, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittverbrauchers (BGH GRUR 2019, 641 - Kaffeekapseln). Erfasst sind „stückige“ Produkte wie Obst und Gemüse, Eier, aber auch Backwaren, mithin Produkte, bei denen aus Sicht der Verbraucher das Stück die „natürliche“ Mengeneinheit bildet (Grube in Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., Art. 23 Rn. 56).

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 NemV statuiert zwar die Pflicht, auf der Verpackung eines Nahrungsergänzungsmittels die empfohlene tägliche Verzehrmenge in Portionen des Erzeugnisses anzugeben. Die Angabe der Verzehrmenge darf sich hiernach also nicht auf das Gewicht oder das Volumen des Gesamterzeugnisses beziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit die Pflicht zur Grundpreisangabe obsolet bzw. aufgehoben würde. Die Pflicht gem. § 2 Abs. 1 PAngV steht vielmehr unabhängig neben der Kennzeichnungspflicht nach der NemV, die im Übrigen für alle Darreichungsformen gilt mit der Folge, dass das von der Verfügungsbeklagten behauptete vermeintliche Interesse des Verbrauchers an sich für sämtliche Produktformen bestehen müsste. Die beiden Pflichten dienen unterschiedlichen (Verbraucherschutz-)Zwecken: Während die Pflicht zur Angabe des Grundpreises der Preisklarheit dient, sollen mit Hilfe der Verzehrmengenangabe Mindest- und Höchstmengen für einen bestimmten Zeitraum fixiert werden. Folglich ersetzt die eine Vorschrift nicht die andere und die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bleibt von der Pflicht zur Angabe der Verzehrmenge unberührt und umgekehrt.

Im Anschluss daran LG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2019, 38 O 110/19: "Die … in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Sichtweise (vgl. OLG Celle, Urt. v. 9.7.2019, 13 U 31/19; OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2019, 6 W 26/19, BeckRS 2019, 16260) berücksichtigt nicht hinreichend, dass es für Nahrungsergänzungsmittel keine natürlichen Mengeneinheiten gibt, sondern sie in unterschiedlicher Form (neben den in Anlage K1 enthaltenen Darreichungsformen ist als vierte die Pulverform zu nennen) herstellt und vertrieben werden. Hinzu kommt, dass eine auf die Kapseln abstellende Sichtweise den Begriff des Lebensmittels von vornherein auf eine bestimmte – vom Hersteller bei Nahrungsergänzungsmitteln frei wählbare und von der LMIV als Kriterium nicht genannte – Darreichungsform verengt, was das Prüfkriterium des „normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht“-Werdens vielfach leerlaufen ließe."

Jetzt auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2020, I-15 U 20/20, Tz. 108 ff

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2020, I-15 U 20/20, Tz. 112 f

Die entgegenstehende Sichtweise verengt den Begriff des Lebensmittels – dem die hier streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel zuzuordnen sind – von vornherein auf eine bestimmte Darreichungsform des Lebensmittels. Dafür bietet Nr. 1c des Anhangs IX jedoch weder einen Anhaltspunkt noch einen Anlass. In der Norm heißt es: „Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, …“. Klarer Anknüpfungspunkt für die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht ist demnach „das“ Lebensmittel, nicht hingegen seine (vom Hersteller frei wählbare) Darreichungsform. Diese wird nicht als Kriterium erwähnt und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf abgestellt werden sollte. Wenn die Form (des Lebensmittels) für die Bestimmung, ob etwas bzw. was überhaupt als Lebensmittel im Sinne der Nr. 1c des Anhangs IX zu qualifizieren ist, heranzuziehen wäre, würde dies Zweifel am Sinngehalt des Satzteils – „die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden“ – aufkommen lassen. Die Antwort auf die Frage, was als Lebensmittel anzusehen ist, wäre zugleich die Antwort auf die Frage, ob die genannte Ausnahme vorliegt. Eine „stückige“ Form (wie z. B. Tablette oder Kapsel) wird selbstredend in zählbaren Stücken in Verkehr gebracht, während dies bei einer flüssigen Darreichungsform oder bei einem Pulver nicht der Fall ist. Das Prüfungskriterium „die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden“ würde danach weitestgehend leer laufen. Ferner würde die genannte Sichtweise letztlich dazu führen, dass bei Lebensmitteln, die in verschiedenen Darreichungsformen angeboten und vertrieben werden, von unterschiedlichen Lebensmitteln im Sinne der Nr. 1c des Anhangs IX auszugehen wäre, obwohl das Lebensmittel als solches bzw. inhaltlich identisch ist. Für die eine Form (bezogen auf ein Nahrungsergänzungsmittel z. B. Pulver, Liquid) wäre die Nettofüllmenge anzugeben, während dies für die andere Form (bezogen auf ein Nahrungsergänzungsmittel z. B. Kapsel, Tablette) nicht notwendig wäre. Dies kann im Ergebnis nicht überzeugen.

Auch der (noch weitergehenden) einschränkenden Auslegung des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, WRP 2019, 1211), wonach „das“ Lebensmittel bei Nahrungsergänzungsmitteln stets nur das konkrete Produkt in seiner individuellen Zusammensetzung sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass Aminosäureprodukte in vielen verschiedenen, individuellen Wirkstoffzusammensetzungen angeboten werden, die ggf. auch für unterschiedliche Verwendungszwecke geeignet sind, jede nur leicht verändere Wirkstoffzusammensetzung dabei aber als ein gesondertes „Lebensmittel“ im Sinne von  Art. 23 Abs. 3 LMIV in Verbindung mit Anhang IX zu begreifen, würde jeden Preisvergleich auch zwischen voneinander nur leicht abweichenden Aminosäureprodukten verhindern. Dies würde im Übrigen in gleicher Weise für Aminosäureprodukte in Kapselform wie in Pulverform gelten. Eine so weitgehende Anwendung einer Ausnahmeregelung erscheint dem Senat nicht angezeigt. Auch vor dem Hintergrund individueller Aminosäureprofile einzelner Aminosäureprodukte muss ein Preisvergleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (a,F.) im Grundsatz ermöglicht werden.