a. Sichtbare Ausstellung der Ware oder unmittelbare Entnahmemöglichkeit (§ 4 Abs. 1 PAngV)
i. Preisschilder oder Beschriftung der Ware
b. Sonstige zum Verkauf präsente Ware (§ 4 Abs. 2 PAngV)
c. Angebot durch Musterbücher (§ 4 Abs. 3 PAngV)
d. Versand- und Online-Handel (§ 4 Abs. 4 PAngV)
e. Preise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen (§4 Abs. 5 PAngV)
Gesetzestext
§ 4 Handel
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.
(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.
(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden.
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.
(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, ist § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Richtlinienkonformität
§ 4 PAngV enthält eine Reihe von Konkretisierungen, wie Händler Preise ihrer Ware anzugeben haben. Es ist zweifelhaft, ob diese Vorgaben mit der Preisangaben-Richtlinie, der Verbraucher-Richtlinie oder Art. 7 Abs. 4 lit. c) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu vereinbaren sind (Köhler WRP 2013, 723, 726). Danach ist es zwar erforderlich, dass der Endpreis und ggfs. auch der Grundpreis unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar (Art. 4 Abs. 1 PAngRL), in klarer und verständlicher Weise (Art. 5 Abs. 1 VRL) bzw. klar, verständlich und unzweideutig (Art. 7 Abs. 2 UGP-RL) angegeben wird. Wie der Unternehmer diese Pflicht umsetzt, bleibt ihm aber überlassen.
Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (näheres dazu hier) bestehen an der Richtlinienkonformität des § 4 PAngV seit dem 13. Juni 2013 Zweifel. Ein Händler, der seine Waren unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar mit dem Endpreis und ggfs. dem Grundpreis auszeichnet, dürfte seit dem 13. Juni 2013 nicht deshalb gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen oder nicht deshalb nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig handeln, bloß weil er die Auszeichnung nicht gemäß § 4 PAngV vornimmt.
Der BGH geht inzident von einer Richtlinienkonformität aus:
BGH, Urt v. 10.11.2016, I ZR 29/15, Tz. 14 - Hörgeräteausstellung
Die Bestimmung erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe und geht deshalb nicht über das Schutzniveau der Richtlinie 98/6/EG hinaus.
Das OLG Düsseldorf hielt § 4 PAngV in einer früheren Entscheidung nicht mehr für anwendbar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.1.2015, I-2 U 29/14, Tz. 78)
Normadressat
Der Normadressat wir in § 4 PAngV nicht ausdrücklich genannt. Die Überschrift verweist nur auf den Handel. Damit wird letztlich jeder Unternehmer erfasst, der Waren in Groß-, Zwischen- oder Einzelhandel anbietet, egal ob on- oder offline.
Art der Preisauszeichnung
§ 4 PAngV unterscheidet bei der Art der erforderlichen Preisauszeichnung nach verscheidenen Angebotssituationen.
Sichtbare Ausstellung der Ware oder unmittelbare Entnahmemöglichkeit (§ 4 Abs. 1 PAngV)
Unter einer sichbaren Ausstellung der Ware wird jede Präsentation einer Ware, die zum unmittelbaren Erwerb angeboten wird, verstanden. Dafür ist erforderlich, dass die Ware im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV angeboten und aus dem Warenangebot hervorgehoben wird.
BGH, Urt v. 10.11.2016, I ZR 29/15, Tz. 14 - Hörgeräteausstellung
Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 PAngV setzt ein bereits vorliegendes Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV voraus. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV regelt danach allein die Art und Weise, in der die Preisangabe bei sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittelbar zu entnehmenden Waren zu erfolgen hat. Die Bestimmung erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe und geht deshalb nicht über das Schutzniveau der Richtlinie 98/6/EG hinaus.
BayObLG, Beschl. v. 6.2.1973, RReg. 4 St 501/73 OWi (= NJW 1973, 1088)
Eine „sichtbare Ausstellung” liegt noch nicht vor, wenn die Ware für den Kunden im Verkaufsraum sichtbar ist. Sichtbar ausgestellt ist mehr als sichtbar. Es muß dazu eine „Ausstellung” stattfinden, d.h. ein besonderes „Zurschaustellen”. Als „sichtbar ausgestellt” gilt eine Ware dann, wenn sie zum Zweck der Werbung in auffallender Form, die aus dem Rahmen bloßer Lagerung und Aufbewahrung herausfällt, zur Schau gestellt und damit zum Kauf angeboten wird. Sie soll gerade durch die erfolgte Ausstellung die Kauflust des Publikums anregen.
§ 4 Abs. 1 PAngV erfasst daneben aber auch das Angebot von Waren, die nicht besonders herausgestellt, sondern vom Kunden ohne Zuheilfenahme von Verkaufspersonal einer Mehrzahl von gleichartigen Waren entnommen werden können. Dazu gehört auch das Warenangebot auf Kleider- oder Verkaufsständern oder in Regalen, zu denen der Kunde zum Zwecke des möglichen Erwerbs Zugang hat.
BayObLG, Beschl. v. 6.2.1973, RReg. 4 St 501/73 OWi (= NJW 1973, 1088)
Als „zum Verkauf bereitgehaltene Waren” sind solche anzusehen, die innerhalb des Verkaufsraums in Regalen, Schränken, Schubladen oder in sonstiger Weise zum Verkauf bereitgehalten werden, ohne daß sie durch einen dekorativen Aufbau oder eine sonstige Zurschaustellung das Interesse des kaufenden Publikums auf sich lenken. Dabei können diese Waren in den Regalen usw. durchaus für das Publikum sichtbar sein. Einen Anhaltspunkt für die Ausstellung oder das Bereithalten zum Verkauf kann die Ausnützung des vorhandenen Raums geben, je nachdem, ob die Waren unter optimaler Platzausnützung aufgestellt sind oder ob sie durch dekorative Aufstellung einen Blickfang für Kunden darstellen sollen.
Preisschilder oder Beschriftung der Ware
Bei ausgestellter oder zur Mitnahme bereitgestellter Ware muss die Preisauszeichnung durch Preisschilder oder eine entsprechende Beschriftung der Ware erfolgen. Preisschilder sind z.B. Aufkleber oder Etiketten an der Ware, die des Endpreis nennen. Es reicht - auch im Hinblick auf die Richtlinienkonformität des Art. 4 PAngV aus -, dass die Preisschilder in unmittelbarer Nähe zur Ware stehen, wenn sie sich der Ware eindeutig zuordnen lassen.
Eine Beschriftung der Ware erfolgt dadurch, dass der Preis auf die Ware pder die Verpackung der Ware geschrieben wird. Eine Beschriftung des Verkaufsständers oder anderswo dürfte im Hinblick auf die Richtlinienkonformität des § 4 PAngV ebenfalls ausreichend sein, solange die Preisangabe der Ware eindeutig zugeordnet wird.
Für die Art der Preisauszeichnung gelten im übrigen § 1 Abs. 1 PAngV und § 1 Abs. 6 PAngV.
Sonstige zum Verkauf präsente Ware (§ 4 Abs. 2 PAngV)
Zum Verkauf präsente Ware, die nicht gemäß § 4 Abs. 1 PAngV angeboten wird, kann ebenfalls gemäß § 4 Abs. 1 PAngV durch Preisschilder oder Beschriftung ausgezeichnet werden. Der Unternehmer hat nach § 4 Abs. 2 PAngV aber auch noch die Wahl, die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befindet, zu beschriften oder Preisverzeichnisse anzubringen oder zur Einsichtnahme auszulegen. Preisverzeichnisse sind Listen, auf denen die Waren aufgeführt werden und deren jeweiliger Preis genannt wird. Die Preisangabe muss wiederum ergänzend § 1 Abs. 1 PAngV und § 1 Abs. 6 PAngV entsprechen.
Angebot durch Musterbücher (§ 4 Abs. 3 PAngV)
Musterbücher sind 'Bücher', in denen Warenmuster enthalten sind. Ein Beispiel sind Bücher mit Stoffmustern. Voraussetzung eines Musterbuchs ist, dass es Muster der Ware selbst und nicht nur eine Abbildung der Ware enthält.
In Musterbüchern muss der Preis der Ware auf den Mustern, ggfs. durch Preisschilder oder alternativ durch ein Preisverzeichnis angegeben werden, dass mit dem Musterbuch verbunden ist. Die Preisangabe muss wiederum ergänzend § 1 Abs. 1 PAngV und § 1 Abs. 6 PAngV entsprechen.
Versand- und Online-Handel (§ 4 Abs. 4 PAngV)
BGH, Urt. v. 22.2.2009, I ZR 163/06, Tz. 17 - Dr. Clauder's Hufpflege
Gemäß § 4 Abs. 4 PAngV können nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angebotene Waren dadurch ausgezeichnet werden, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden. Dieser Bestimmung kommt vor allem für die Angebote des Versandhandels und der Buch- und Schallplattenclubs sowie im Neuwagenhandel Bedeutung zu. Sie regelt die Form der Preisangabe den bei solchen Angeboten bestehenden Erfordernissen Rechnung tragend relativ großzügig (vgl. Harte/Henning/Völker, UWG, § 4 PAngV, Rdn. 16).
Die größte praktische Bedeutung hat § 4 Abs. 4 PAngV zum einen für Versandhandelskataloge und darüber hinaus insbesondere für den Online-Handel per Fernsehen, Computer, Tablet, Smartphone und anderen Medien des Fernabsatzes.
In allen Fällen des Warenangebots nach § 4 Abs. 4 PAngV hat der Unternehmer bei der Preisauszeichnung die Wahl,
-
die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder
-
in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen
anzugeben. Die Preisangabe muss ergänzend § 1 Abs. 1 PAngV und § 1 Abs. 6 PAngV entsprechen.
§ 4 Abs. 4 PAngV gilt nur für die Angabe des Warenendpreises, nicht für sonstige Kosten wie Versand- und Lieferkosten.
BGH, Urt. v. 4.10.2007, I ZR 143/04, Tz. 29 - Versandkosten
Eine unmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV scheidet bereits deshalb aus, weil die nach § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zusätzlich zu den Preisen zu machen sind und sich § 4 Abs. 4 PAngV nur auf die Art und Weise der Angaben von Preisen bezieht.
Durch die Einbeziehung der Warenpräsentation auf Bildschirmen wird die Fernsehwerbung in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 PAngV einbezogen. Fernsehwerbung wird hinsichtlich der Preisangabenpflicht damit anders beurteilt als Hörfunkwerbung, in der keine Preise genannt werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV).
BGH, Urteil vom 3. 7. 2003 - I ZR 211/01, II.5 - Telefonischer Auskunftsdienst
Die Werbesendungen im Fernsehen stellen - anders als diejenigen im Hörfunk - keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar. Dass die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Angebote nicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4 Abs. 4, 5 Abs. 1,S. 3 PAngV, wo als Ort des Leistungsangebots neben den Printmedien auch die „Bildschirmanzeige” ausdrücklich erwähnt wird.
Preise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen (§ 4 Abs. 5 PAngV)
Bei Waren, deren Preis sich nach Tarifen oder Gebührenregelungen berechnet, gilt § 5 Abs. 1, 2 PAngV.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: