Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherverträgen

Informationspflichten beim Verbrauchervertrag (Art. 246 EG-BGB)

1. Gesetzestext

2. Richtlinienkonformität

3. Anwendungsbereich

4. Die einzelnen Informationspflichten

a. Wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen

b. Identität, Anschrift und Telefonnummer

c. Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen

d. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Liefer- und Leistungstermin, Verfahren zum Umgang mit Beschwerden

e. Mängelhaftungsrecht, Bestehen und Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien

f. Laufzeit des Vertrags, Kündigungsbedingungen

g. Funktionsweise digitaler Inhalte, technischer Schutzmaßnahmen

h. Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte

5. Ausnahme: Geschäfte des täglichen Lebens

6. Zur Verfügung stellen

Informationen aus den Umständen

7. Widerrufsrecht

Gesetzestext

Artikel 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag

(1) Der Unternehmer ist, sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang,

2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer,

3. den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,

4. gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet hat, die Waren zu liefern oder die Dienstleistungen zu erbringen, sowie das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,

5. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren und gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien,

6. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,

7. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte und

8. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Verträge, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden.

(3) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer dem benutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,

2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,

3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und

4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt

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Richtlinienkonformität

Die Informationspflichten gehen zurück auf die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. Sie entsprechen der Richtlinie, stehen aber teilweise nicht im Einklang mit der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken. So wird der nationale Gesetzgeber in der Verbraucherrechte-Richtlinie berechtigt, von Informationspflichten bei Geschäften des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden, abzusehen, während diese Möglichkeit nach der UGP-Richtlinie nicht besteht. Das Verhältnis dieser beiden Richtlinien ist derzeit noch unklar.

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Anwendungsbereich

Die Informationspflichten nach Art. 246 EG-BGB gelten für alle Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, soweit die Art der Verträge nicht ausnahmsweise vom Geltungsbereich ausgenommen wird.Art. 246 EGBGB gilt insbesondere für Verträge die in Geschäftsräumen geschlossen werden. Geschäftsräume werden in Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechte-Richtlinie wie folgt umschrieben:

"Als Geschäftsräume sollten alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen. Verkaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt, beispielsweise während der Fremdenverkehrssaison an einem Skiort oder Seebadeort, sollten als Geschäftsräume angesehen werden, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit in diesen Geschäftsräumen für gewöhnlich ausübt. Der Öffentlichkeit zugängliche Orte wie Straßen, Einkaufszentren, Strände, Sportanlagen und öffentliche Verkehrsmittel, die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, sowie Privatwohnungen oder Arbeitsplätze sollten nicht als Geschäftsräume gelten. Die Geschäftsräume einer Person, die im Namen oder für Rechnung des Unternehmers gemäß dieser Richtlinie handelt, sollten als Geschäftsräume im Sinne dieser Richtlinie gelten."

Ausgenommen sind nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB Verträge, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden.

Für Fernabsatzverträge oder Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, gelten eigene Informationspflichten, die sich in Art. 246a EGBGB finden. Dazu siehe hier.

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Die einzelnen Informationspflichten

Wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen

Die Vorschrift geht auf Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück und ähnelt § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, der auf Art. 7 Abs. 4 lit. a der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken beruht.

Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:

Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ... "die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang"

In Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 lit. a der Richtlinie (EG) 2005/29 heißt es sinngemäß:

Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Be­schränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, wobei im Falle der Aufforderung zum Kauf folgende Informatio­n als wesentlich gilt:

"die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang"

Trotz des unterschiedlichen Wortlauts ist davon auszugehen, dass beide Bestimmungen gleich ausgelegt werden. Bis auf weiteres verweise ich auf die Kommentierung von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Dafür spricht auch, dass beide Vorschriften ihre Grundlage im europäischen Recht haben und beide Informationspflichten im Verhältnis des Unternehmers zum Verbraucher gelten.

OLG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2014, 5 W 14/14, Tz. 3

Dieser gesetzlichen Verpflichtung kann nur durch solche Angaben Genüge getan werden, die im Verlauf des Bestellvorgangs selbst - unmittelbar vor Abgabe der Bestellung - (nochmals) eingeblendet werden. Andernorts, z.B. in der Produktübersicht, gemachte Angabe sind insoweit ohne Bedeutung.

OLG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2014, 5 W 14/14, Tz. 5

Welches die „wesentlichen Merkmale“ einer Ware sind, bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Die Beantwortung dieser Frage kann nicht allgemein erfolgen, sondern hängt möglicherweise auch davon ab, auf welche Weise und in welcher Detailgenauigkeit der Anbieter selbst seine Ware in seinem Online-Shop anpreist. Für das Angebot von „Bekleidung“ wird insoweit die Angabe von „Material, Farbe, Schnitt, Größe und Waschbarkeit“ für erforderlich gehalten (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Art. 246 EGBGB § 1 Rdn. 5 m.w.N.).

OLG Hamm, Beschl. v. 14.3.2017, 4 W 35/16, Tz. 22

Gefordert ist nach der gesetzlichen Regelung eine detaillierte und übersichtliche Beschreibung ohne Weitschweifigkeit, aus der der Verbraucher die für seine Bestellentscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. [2017], Art. 246a § 1 EGBGB Rdnr. 3 iVm Art. 246 EGBGB Rdnr. 5).

Die Beschreibung kann, soweit sich daraus die wesentlichen Merkmale ergeben, auch durch eine Abbildung der Ware erfolgen (OLG Hamm, Beschl. v. 14.3.2017, 4 W 35/16, Tz. 22).

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Identität, Anschrift und Telefonnummer

Die Vorschrift geht auf Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück und ähnelt § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, der auf Art. 7 Abs. 4 lit. b der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken beruht.

Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:

Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ..."die Identität des Unternehmers, beispielsweise seinen Handelsnamen und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer"

In Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 lit. b der Richtlinie (EG) 2005/29 heißt es sinngemäß:

Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Be­schränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, wobei im Falle der Aufforderung zum Kauf folgende Informatio­n als wesentlich gilt:

"Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreib­enden, für den er handelt"

Trotz des unterschiedlichen Wortlauts ist davon auszugehen, dass beide Bestimmungen, soweit sie sich gleichen, gleich ausgelegt werden. Bis auf weiteres verweise ich auf die Kommentierung von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Dafür spricht auch, dass beide Vorschriften ihre Grundlage im europäischen Recht haben und beide Informationspflichten im Verhältnis des Unternehmers zum Verbraucher gelten.

Hinzugekommen ist aber die Pflicht zur Angabe der Telefonnummer, die gegenüber Verbrauchern jetzt Pflicht ist.

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Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen

Die Vorschrift geht auf Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück und ähnelt § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG, der auf Art. 7 Abs. 4 lit. c der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken beruht.

Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:

Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...

"den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können"

In Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 lit. d der Richtlinie (EG) 2005/29 heißt es sinngemäß:

Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Be­schränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, wobei im Falle der Aufforderung zum Kauf folgende Informatio­n als wesentlich gilt:

"der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fäl­len, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können"

Trotz des unterschiedlichen Wortlauts ist davon auszugehen, dass beide Bestimmungen, soweit sie sich gleichen, gleich ausgelegt werden. Dafür spricht auch, dass beide Vorschriften ihre Grundlage im europäischen Recht haben und beide Informationspflichten im Verhältnis des Unternehmers zum Verbraucher gelten. Bis auf weiteres verweise ich auf die Kommentierung von § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Allerdings ist noch nicht geklärt, in welchem Verhältnis die Informationspflichten zur Preisangabenverordnung und den dazu gehörigen Richtlinien, insbesondere der Preisangabenrichtlinie stehen.

Nach § 312a Abs. 2 S. 2 BGB kann der Unternehmer vom Verbraucher Fracht-, Liefer- und Versandkosten nur verlangen, wenn er darüber ordnungsgemäß informiert hat.

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Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Liefer- und Leistungstermin, Verfahren zum Umgang mit Beschwerden

Die Vorschrift geht auf Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück und ähnelt § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG, der auf Art. 7 Abs. 4 lit. b der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken beruht.

Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:

Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...

"gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen der Unternehmer sich verpflichtet hat, sowie das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden"

In Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 lit. d der Richtlinie (EG) 2005/29 heißt es sinngemäß:

Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Be­schränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, wobei im Falle der Aufforderung zum Kauf folgende Informatio­n als wesentlich gilt:

"die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfah­ren zum Umgang mit Beschwerden, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen"

Trotz des unterschiedlichen Wortlauts ist davon auszugehen, dass beide Bestimmungen, soweit sie sich gleichen, gleich ausgelegt werden. Dafür spricht auch, dass beide Vorschriften ihre Grundlage im europäischen Recht haben und beide Informationspflichten im Verhältnis des Unternehmers zum Verbraucher gelten.

OLG München, Urt. v. 17.05.2018, 6 U 3815/17, Tz. 42 - bald verfügbar

Mit der Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar“ genügt die Beklagte ihrer gesetzlichen Informationspflicht nicht. Mit dieser verbindet der angesprochene Verbraucher zwar … die Vorstellung, dass eine Lieferung der Ware in naher Zukunft versprochen werde. Einem Termin im Wortsinne der gesetzlichen Regelung entspricht die Angabe „bald“ allerdings nicht, auch nicht in Gestalt eines hinreichend bestimmbaren Lieferzeitzeitraums, aufgrund dessen der Verbraucher darüber in Kenntnis gesetzt wird, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens die bestellte Ware vom werbenden Unternehmer an ihn ausgeliefert werde (vgl. OLG München, Beschl. v. 8.10.2014, 29 W 1935/14). Die Vorschriften der §§ 312 ff BGB bezwecken die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (Art. 1 der VerbrR-RL), die Einhaltung der Informationspflicht nach § 312 d BGB ist am Maßstab des § 305 c BGB (Unlarheitenregel) sowie der §§ 307 ff BGB (hier insbesondere des Transparenzgebots § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu messen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 312 d Rn. 2, 4 m.w.N.). Eine in zeitlicher Hinsicht nicht näher bestimmbare Terminsangabe „bald“ ist weder hinreichend klar verständlich, noch ausreichend transparent für den Verbraucher, der tatsächliche Lieferzeitpunkt bzw. -zeitraum bleibt vielmehr offen. Der Verbraucher kann den Fälligkeitszeitpunkt bzw. den Ablauf einer Lieferfrist nicht bestimmen und den Unternehmer nicht in Verzug setzen, wenn es in der Folge zu einer Auslieferung der versprochenen bzw. vertraglich geschuldeten Ware nicht kommt. Vor diesem Hintergrund trägt die in zeitlicher Hinsicht nicht näher bestimmbare Angabe „bald“ der von der gesetzlichen Regelung beabsichtigten Garantie eines hohen Verbraucherschutzniveaus nicht hinreichend Rechnung.

Eine 'Reservierung' der Ware, für die der Kunde noch nichts bezahlen muss, ist aber zulässig (OLG München, Urt. v. 17.05.2018, 6 U 3815/17, Tz. 49 - bald verfügbar).

Als Liefertermin kann eine ca. Angabe ausreichend sein:

OLG München, Beschl. v. 8.10.2014, 29 W 1935/14

Die Angabe der Lieferzeit mit "ca. 2 - 4 Werktage" ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011, 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013, 1 OO). Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen.

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Gewährleistungsrechte, Bestehen und Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien

Literatur: Rätze, Martin, Der EuGH  zur Informationspflicht über Herstellergarantien, WRP 2022, 942

Die Vorschrift geht auf Art. 5 Abs. 1 lit. e der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Im § 5a Abs. 3 UWG findet sich keine entsprechende Regelung.

Art. 5 Abs. 1 lit. e der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:

Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise ...

"zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren gegebenenfalls" über "das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien"

Über die Gewährleistungsrechte muss zwingend informiert werden. Welche Gewährleistungsrechte bestehen, hängt von der jeweiligen Vertragsart (Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag etc.) ab.

Über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und über gewerblichen Garantien muss nur informiert werden, soweit sie gewährt werden oder bestehen.

Über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst und Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und über gewerblichen Garantien muss u.U. informiert werden, soweit ein Kundendienst besteht oder Kundendienstleistungen bzw. Garantien gewährt werden. Zu Art. 6 der Richtlinie 2011/83/EU:

EuGH, Urt. v. 5.5.2022, C-179/21, Tz. 53 – Victorinox-Garantie

Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Vorschrift dem Unternehmer auferlegte Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.

EuGH, Urt. v. 5.5.2022, C-179/21, Tz. 65 – Victorinox-Garantie

Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu den Bedingungen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung gestellt werden müssen, alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen, die dem Verbraucher seine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.4.2023, 20 U 183/22, Tz. 30

Ein Verstoß ist darin zu erblicken, dass in der Garantie weder die Anschrift des Garantiegebers noch die Art und Weise, wie die Garantie in Anspruch genommen werden kann und worauf sie gerichtet ist, genannt ist. Es mag zwar sein, dass als Garantiegeber, der nach § 443 BGB neben dem Händler und dem Hersteller auch ein Dritter sein kann, möglicherweise nach den Umständen der vom Hersteller stammenden Aufmachung Präsentation für den Käufer der Hersteller erscheint, es fehlt jedenfalls die Anschrift des Garantiegebers. Auch die Information darüber, worauf die Garantie gerichtet ist (Ersatz oder Nachbesserung) und wie sie geltend gemacht wird (muss das Messer eingeliefert werden, wenn ja, wo), versteht sich nicht von selbst. Auch diese Informationen sind bereits in dem Hinweis nach Art. 246 EGBGB zu erbringen.

Wer eine Garantie gewährt, muss außerdem § 477 BGB beachten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, Tz. 107):

477 Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

    1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
  1. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

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Laufzeit des Vertrags, Kündigungsbedingungen

Die Vorschrift geht auf Art. 5 Abs. 1 lit. f der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Im § 5a Abs. 3 UWG findet sich keine entsprechende Regelung.

Art. 5 Abs. 1 lit. f der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:

Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...

"gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge"

Die Informationspflicht ist bei Dauerschuldverhältnissen Pflicht. Hat der Vertrag eine bestimmte Laufzeit, muss darüber informiert werden. Verlängert der Vertrag sich ohne Kündigung regelmäßig oder läuft er für unbestimmte Zeit, muss darüber informiert werden, wann und wie er gekündigt werden kann.

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Funktionsweise digitaler Inhalte, technischer Schutzmaßnahmen

Die Vorschrift geht auf Art. 5 Abs. 1 lit. g der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Im § 5a Abs. 3 UWG findet sich keine entsprechende Regelung.

Art. 5 Abs. 1 lit. g der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:

Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...

"gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte"

„Digitale Inhalte“ sind nach Art. 2 Nr. 11 der Verbraucherrechte-Richtlinie Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Im Erwägungsgrund 19 werden sie als Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden beschrieben, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird.

Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß Erwägungsgrund 19 der Richtlinie über die Funktionsweise und — soweit wesentlich — die Interoperabilität digitaler Inhalte informieren. Der Begriff der Funktionsweise bezieht sich darauf, wie digitale Inhalte verwendet werden können, etwa für die Nachverfolgung des Verhaltens des Verbrauchers; er bezieht sich auch auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie den Schutz mittels digitaler Rechteverwaltung oder Regionalcodierung. Der Begriff der wesentlichen Interoperabilität beschreibt die Information in Bezug auf die standardmäßige Umgebung an Hard- und Software, mit der die digitalen Inhalte kompatibel sind, etwa das Betriebssystem, die notwendige Version und bestimmte Eigenschaften der Hardware.

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Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte

Die Vorschrift geht auf Art. 5 Abs. 1 lit. h der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Im § 5a Abs. 3 UWG findet sich keine entsprechende Regelung.

Art. 5 Abs. 1 lit. h der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:

Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...

"gegebenenfalls - soweit wesentlich - die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein muss"

Der Begriff der wesentlichen Interoperabilität beschreibt nach Erwägungsgrund 19 der Richtlinie die Information in Bezug auf die standardmäßige Umgebung an Hard- und Software, mit der die digitalen Inhalte kompatibel sind, etwa das Betriebssystem, die notwendige Version und bestimmte Eigenschaften der Hardware.

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Ausnahme: Geschäfte des täglichen Lebens

Vom Anwendungsbereich der Vorschrift sind nach Art. 246 Abs. 2 EG-BGB Verträge ausgenommen, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden.

Verhältnis zur Richtlinie (EG) 2009/29

Eine entsprechende Ausnahmebestimmung findet sich in der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht. Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie (= § 5 Abs. 3 UWG) zufolge müssen die Angaben gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) bis d) der Verbraucherrechte-Richtlinie doch gemacht werden. Ein unmittelbarer Widerspruch beider Richtlinien liegt darin nicht. Denn der Richtliniengeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 der Verbraucherrechte-Richtlinie lediglich frei gestellt, Geschäfte des täglichen Bedarfs vom Anwendungsbereich der Informationspflichten frei zu stellen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Auch wenn die UGP-Richtlinie zwingendes Recht ist, geht die Ermächtigung in der Verbraucherrechte-Richtlinie vor, da sie das zeitlich spätere Normenwerk ist und es dem europäischen Gesetzgeber frei steht, frühere gesetzliche Bestimmungen durch Ausnahmen in späteren gesetzlichen Bestimmungen einzuschränken.

Anwendungsbereich

Geschäfte des täglichen Lebens sind jedenfalls alle Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs. Weitere Voraussetzung ist, dass sie vom Unternehmer und Verbraucher sofort erfüllt werden. Der Verbraucher muss sofort zahlen, der Unternehmer die Ware sofort übergeben oder die Dienstleistung sofort erfüllen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die sofortige Erfüllung von Verträgen, z. B. über hochwertige Waren, die nicht täglich gekauft werden, reicht nicht aus.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.4.2023, 20 U 183/22, Tz. 28

Auch wenn die in anderem Zusammenhang angesprochene Obergrenze für Produkte von geringem Wert (vgl. Erwägungsgrund 28 RL) in Höhe von 50 € (vgl. Art. 3 Abs. 4 RL; s. § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB: 40 €) nicht überschritten wird, so ragt der Kauf dieses Messers aus dem Alltäglichen dadurch heraus, dass es besonderes langlebig ist und dafür eine für Erzeugnisse ungewöhnlich lange Garantie von 25 Jahren ausgelobt wird.

Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Geschäfte im Fernabsatz oder Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.

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Zur Verfügung stellen

Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen sich die Informationen aus den Umständen ergeben. Ergeben sich nur einzelne Informationen aus den Umständen, so muss nur darüber nicht ausdrücklich informiert werden.

Die Informationen müssen nach Art. 246 Abs. 1 EGBGB (Art. 5 Abs. 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie) in klarer und verständlicher Weise gemacht werden. Im Ladengeschäft genügt ein Aushang oder ein Informationsblatt an der Kasse. Bei Verträgen, die in Geschäftsräumen geschlossen werden, ist es nicht erforderlich, dass die Informationen ausgehändigt werden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass entsprechende Verpflichtungen bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträgen ausdrücklich bestehen (vgl. Art. 246a § 4 Abs. 2, 3 EGBGB), bei Verträgen in Geschäftsräumen aber in der Richtlinie und im Gesetz nicht erwähnt werden. Eine Ausnahme gilt für die Belehrung über ein etwaiges Widerrufsrecht.

Informationen aus den Umständen

Die Informationen müssen nicht gegeben werden, wenn sie sich aus den Umständen ergeben. Ergeben sich nur einzelne Informationen aus den Umständen, so muss nur darüber nicht ausdrücklich informiert werden.

Da die Informationen nach Art. 5 Abs. 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie 'in klarer und verständlicher Weise' erteilt werden müssen, erübrigen sie sich nur dann, wenn sich die Informationen in ebenso klarer und verständlicher Weise aus den Umständen ergeben. Es ist nicht ausreichend, dass sie den Umständen mit größerer Aufmerksamkeit hätten entnommen werden können.

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Widerrufsrecht

Nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB muss der Verbraucher in Textform über ein etwaiges Widerrufsrecht informiert werden. Ob ein solches Widerrufsrecht besteht, hängt von Art und Inhalt der Vereinbarung ab. Da Art. 246 EGBGB nicht für Fernabsatzverträge und Verträgen, die in Geschäftsräumen geschlossen werden, gilt, handelt es sich hier auch nicht um das obligatorische Widerrufsrecht, das bei diesen Verträgen besteht.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6PvTJWWgm