Unternehmen müssen in ihrer geschäftlichen Kommunikation, d.h. auf Geschäftsbriefen einschließlich geschäftlicher Emails, aber wohl nicht in einer SMS) Angaben über ihre Identität und weitere Eckdaten zum Unternehmen machen. Dies ergibt sich aus diversen gesetzlichen Bestimmungen.
Bei den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen handelt es sich um Marktverhaltensregeln. Ein Verstoß führt deshalb gleichzeitig zu einer Verletzung von § 4 Nr. 10 UWG.
Allerdings ist nicht jeder Verstoß gegen eine gesetliche Bestimmung unzulässig. Je nachdem, um welchen Verstoß es sich handelt, wird davon ausgegangen, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten wird.
Angaben zur Identität des Unternehmens
KG, Beschl. v. 11.4.2008, 5 W 41/08
Bei einem Unternehmer kann das Unterlassen einer korrekten und vollständigen Namensangabe den Verbraucher im Unklaren lassen, mit wem genau er es zu tun hat und ihn – mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der die vollständige Benennung einer zu verklagenden Person fordert – von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten. Daher ist ein solcher Verstoß eines Unternehmers in der Regel geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.
ebenso mit einer zusätzlichen Erwägung
KG, Beschl. v. 13.2.2007, 5 W 34/07
Insofern handelt ein Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleiern sucht, aus dem Verborgenen heraus und verschafft sich gegenüber der Konkurrenz auch – durchaus nicht zu vernachlässigende – Vorteile, indem er es seinen Vertragspartnern erschwert, ihn notfalls im Klagewege zu belangen, was – mit Blick auf einzuhaltende Fristen – gegebenenfalls auch die endgültige Vereitelung von gegen ihn bestehenden Ansprüchen aus Verbraucherrechten nach sich ziehen kann. Aus diesen Gründen ist der Senat der Auffassung, dass die nur unvollständige Namensangabe die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht unterschreitet.
Differenzierend und teils anderer Auffassung
OLG Brandenburg, Urt. v. 10.7.2007, 6 U 12/07, Tz. 26, 28
Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Dann ist eine Unterlassung wie diejenige, die die Klägerin beanstandet, ohne Bedeutung für den Wettbewerb.
Sollte es sich bei dem beanstandeten Schreiben um ein solches handeln, dass der Beklagte nach einem Vertragsschluss verfasst hat, kann es sich für einen Vertragspartner durchaus als notwendig erweisen, den Firmeninhaber zu ermitteln.
Angabe der ladungsfähigen Anschrift
OLG Jena, Urt. v. 8.3.2006, 2 U 990/05
Fehlt es an der Angabe der ladungsfähigen Anschrift, handelt es sich auch um eine wesentliche Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen, so dass deshalb und wegen der zu befürchtenden Nachahmungsgefahr ein Ausschluss des Unterlassungsanspruches wegen Nichterreichens der Erheblichkeitsschwelle nach § 3 UWG nicht in Betracht kommt.
Angaben zum Vertreter (Geschäftsführer o.ä.) des Unternehmens
KG, Beschl. v. 11.4.2008, 5 W 41/08
Wenn eine GmbH & Co. KG handelt ihre eigene Firma völlig korrekt angegeben und lediglich den Vornamen eines Geschäftsführers (wohl ihrer Komplementärin) vorschriftswidrig abgekürzt hat, lässt sie einen Verbraucher nicht über die Bezeichnung des Unternehmens (als potenziellem Vertragspartner) im Unklaren. Auch ist ein Verbraucher hierdurch im Normalfall nicht gehindert, das Unternehmen unter Angabe der – korrekt angegebenen – Firma, „vertreten durch den Geschäftsführer H E”, zu verklagen, was den Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig (jedenfalls zunächst einmal) genügt.
Eine mehr als allenfalls marginale Berührung von Verbraucher- oder gar Mitbewerberinteressen ist somit in diesem Fall durch den nur abgekürzten Vornamen der Vertretungsperson dees Unternehmens nicht ersichtlich.