Informationspflichten bei Gewinnspielen, Preisausschreiben und ähnlichen Aktionen sind in § 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG enthalten, die zum 24.5.2024 die entsprechende Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG ablöste. Die TMG-Regelung entsprach wiederum dem früheren § 4 Nr. 5 UWG. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung dazu auch auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG angewendet werden kann.
1. Früherer Gesetzestext des § 4 Nr. 5 UWG
2. Sonstige gesetzliche Bestimmungen
3. Zweck des § 4 Nr. 5 (alt) UWG
Früherer Gesetzestext des § 4 Nr. 5 UWG
§ 4 Nr. 5 (alt) UWG
Unlauter handelt,
wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt
Sonstige gesetzliche Bestimmungen
Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind
16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden
Beachte außerdem
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG
§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass: …
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sein müssen und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen.
Teilweise wird befürwortet, § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG auf Sachverhalte außerhalb der elektronischen Medien analog anzuwenden und einen Verstoß § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG zuzuordnen. Allerdings ist es auch möglich, auf die Analogie zu verzichten und die Informationen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG für wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG zu halten.
§ 8 a RStV
§ 8a Gewinnspiele
(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
Zweck des § 4 Nr. 5 (alt) UWG
Der Zweck der Norm lag im Schutz der Teilnehmer an Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter vor unsachlicher Beeinflussung und Irreführung durch unzureichende Information über die Teilnahmebedingungen.
Durch den Tatbestand der Nummer 5 wird das Transparenzgebot bei Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter entsprechend den Verkaufsförderungsmaßnahmen in Nummer 4 geregelt, da insoweit ein vergleichbares Missbrauchspotenzial besteht. Die Regelung entspricht den bislang schon für den Bereich der elektronischen Medien geltenden Bestimmungen, so für die Mediendienste § 10 Abs. 4 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages und für Teledienste § 7 Nr. 4 des Teledienstegesetzes. Nicht vom Transparenzgebot erfasst sind die tatsächlichen Gewinnchancen, da die Ungewissheit hierüber zum Charakter eines Preisausschreibens bzw. eines Gewinnspiels gehören kann. Zudem ist es einem Unternehmen häufig nicht möglich, die Gewinnchancen anzugeben, da diese in der Regel von der im Vorfeld ungewissen Anzahl der Mitspieler abhängen werden. Im Hinblick auf das in Nummer 6 geregelte Kopplungsverbot fehlt es insoweit meist an einer soliden Berechnungsgrundlage. BT-Drucks. 15/1487, S. 18
Gewinnspiel
Ein Gewinnspiel ist ein Spiel, bei dem die Teilnahme unentgeltlich ist und der Gewinn nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit des Spielers abhängt, sondern hauptsächlich vom Zufall. Eine klare Abgrenzung zum Preisausschreiben ist nicht möglich, aber auch nicht erforderlich, da auch Preisausschreiben von § 4 Nr. 5 (alt) UWG erfasst werden.
Preisausschreiben
Ein Preisausschreiben liegt vor, wenn die Ermittlung des Gewinners von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Teilnehmer abhängt. Wenn die Anforderungen an die Teilnehmer aber gering sind, weil z.B. eine ganz einfache Frage zu beantworten ist, liegt eher ein Gewinnspiel vor. Für die rechtliche Beurteilung ist die Abgrenzung zwischen einem Gewinnspiel und einem Preisausschreiben ohne Bedeutung.
Werbecharakter
Das Tatbestandsmerkmal des Werbecharakters ist im Rahmen des § 5a Abs. 2 UWG nicht mehr erforderlich. Es war aber schon früher mit der 'geschäftlichen Handlung' deckungsgleich, die auch bei § 5a Abs. 2 UWG vorliegen muss. Der Werbecharakter wurde wie folgt definiert:
BGH, Urt. v. 9.6.2005, I ZR 279/02, Tz. 32 – Telefonische Gewinnauskunft
Für die Annahme des Werbecharakters reicht es aus, dass das Gewinnspiel unmittelbar oder mittelbar dem Ziel dient, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Der Werbecharakter liegt in der Regel schon in der mit der Gewinnauslobung verbundenen positiven Selbstdarstellung des auslobenden Unternehmens.