Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Telekommunikation

1. Gesetzeswortlaut

2. Sinn und Zweck

3. gut lesbar

4. deutlich sichtbar

5. unmittelbarer Zusammenhang

Gesetzeswortlaut

 

§ 66a TKG - Preisangabe

Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.

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Sinn und Zweck

 

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 143/14, Tz. 11 - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung

Die Regelung dient dem Schutz der Verbraucher, die vor Inanspruchnahme der in § 66a TKG genannten kostenpflichtigen Dienste in nicht zu übersehender Weise über die Kosten informiert werden sollen, um eine fundierte Entscheidung über die Inanspruchnahme dieser Dienste treffen zu können.

Die BGH-Entscheidung bestätigte das folgende Urteil des OLG Düsseldorf.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2014, I-15 U 54/14, Tz. 62

§ 66a TKG zielt darauf ab, eine ausreichende Preistransparenz bei Mehrwertdiensterufnummern zu erreichen (Ditscheid/Rudloff in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 66a Rn. 1). Dem Verbraucher soll klar sein, welche Leistung welchen Preis hat. Diese Zielsetzung ist zwar insoweit mit derjenigen des § 2 PAngV vergleichbar, als es auch hier die Herstellung von Preisklarheit bzw. –transparenz bezweckt wird. Allerdings geht es in § 66a TKG – anders als in § 2 PAngV – nicht um die erleichterte Vergleichbarkeit zweier oder mehrerer Produkte, wofür der Verbraucher auf eine kompakte räumliche Anordnung sämtlicher Preisinformationen zu jedem Produkt angewiesen ist. Vielmehr soll der „unmittelbare Zusammenhang“ des § 66a TKG sicherstellen, dass der Verbraucher die Kostenpflichtigkeit einer einzeln betrachteten Rufnummer erkennt und dass ihm deutlich wird, welche Kosten konkret anfallen.

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gut lesbar

 

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 143/14, Tz. 20 - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung

Ob eine Preisangabe deutlich lesbar ... ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten, weshalb neben dem Abstand, aus dem der Verbraucher die Angabe liest, und der Schriftgröße das Druckbild und daher auch die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 850 Rn. 13 - Grundpreisangabe im Supermarkt).

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 143/14, Tz. 22 - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung

Dieser Zweck der Vorschrift erfordert nicht, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße verwendet wird wie für den Haupttext.

Die BGH-Entscheidung bestätigte das folgende Urteil des OLG Düsseldorf.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2014, I-15 U 54/14, Tz. 42, 44

Gut lesbar ist eine Preisangabe der genannten Art, wenn der durchschnittliche Verbraucher die Preisangabe mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe lesen kann. Diese Definition der guten Lesbarkeit hat der BGH zu dem Kriterium der „deutlichen Lesbarkeit“, das § 1 Abs. 6 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV) enthält, entwickelt (BGH, GRUR 2013, 850, 851 – Grundpreisangabe im Supermarkt). Für die Lesbarkeit kommt es danach neben der Schriftgröße auch auf das Druckbild, die Gliederung, das Papier, die Schriftart und –farbe sowie auf den Hintergrund an (BGH, a.a.O. – Grundpreisangabe im Supermarkt; NJW 1988, 767, 768 – Lesbarkeit I; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 1 PrAngV Rn. 49). Diese Grundsätze sind auf die Anwendung des § 66a TKG übertragbar. Denn zwischen den Begriffen „deutliche Lesbarkeit“ und „gute Lesbarkeit“ ist kein nennenswerter Bedeutungsunterschied erkennbar. Zudem ist – jedenfalls im Hinblick auf die Lesbarkeit - die Sachlage bei Grundpreisangaben und Preisangaben von Servicetelefonnummern vergleichbar: In beiden Fällen geht es um Preisangaben, also regelmäßig kurz gefasste und leicht verständliche Informationen.

Gegen eine gute Lesbarkeit spricht nicht schon der Umstand, dass die Preisangabe in deutlich kleinerer Schrift sowie in geringerer Schriftstärke als der restliche Text erfolgt. Denn dass die Rufnummer und die Preisangabe oder der weitere Werbetext und die Preisangabe in derselben Schriftgröße und -stärke abgedruckt sein müssen, verlangt der Wortlaut des § 66a Satz 2 TKG nicht.

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deutlich sichtbar

 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2014, I-15 U 54/14, Tz. 46

Die Preisangabe der Rufnummer ist auch deutlich sichtbar im Sinne des § 66a Satz 2 TKG. Auch bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals kann eine Parallele zu § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV gezogen werden, in dem gefordert wird, dass die Preisangabe auch „sonst gut wahrnehmbar“ sein muss. So kann eine Angabe an sich gut lesbar sein, sich aber gleichwohl der guten Wahrnehmbarkeit entziehen, wenn sich auf der gleichen Seite eine Fülle sonstiger Informationen befinden, die dem Verbraucher gegenüber deutlicher ins Auge stechen als die Preisangabe (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 1 PAngV Rn. 50). Je nach Größe und Deutlichkeit des für andere werbende Angaben verwendeten Druckbildes kann etwa die - bei isolierter Betrachtung gegebene - Lesbarkeit dadurch beeinträchtigt werden, dass die Angaben durch die Gesamtwirkung der Anzeige „erdrückt“ und damit der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen werden (vgl. zur Erkennbarkeit im Rahmen des § 4 Heilmittelwerbegesetz a.F. (HWG): BGH, GRUR 1987, 301, 304 – 6-Punkte-Schrift). Durch ein solches Missverhältnis zwischen den in Frage stehenden Angaben und dem Schriftbild und der Gesamtgestaltung einer Anzeige wird nämlich die Aufmerksamkeit und die Lesebereitschaft des Verkehrs beeinträchtigt (vgl. zu § 4 HWG BGH, GRUR 1993, 52, 53 – Lesbarkeit IV), so dass die Sichtbarkeit nicht gegeben wäre.

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 143/14, Tz. 25 - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung

Das Berufungsgericht (s.o.) hat mit Recht berücksichtigt, dass der Verkehr an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt ist, die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite durchaus üblich ist, der Verbraucher daher erwartet, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden, und er deshalb bereit ist, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind.

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unmittelbarer Zusammenhang

 

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 143/14, Tz. 28 - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung

Das Adjektiv "unmittelbar" kann eine räumliche, eine zeitliche oder eine inhaltliche Bedeutung haben. Dementsprechend ist es für den Sinngehalt, der diesem Wort zukommt, entscheidend, in welchem Kontext es im Einzelfall verwendet wird. Danach ist "unmittelbar", soweit es in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV der näheren Bestimmung des Wortes "Nähe" dient, im räumlichen Sinn und, soweit es in § 66a Satz 2 TKG zur Eingrenzung des danach erforderlichen Zusammenhangs verwendet wird, in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 143/14, Tz. 28 - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung

Der Zweck der in § 66a Satz 2 TKG getroffenen Regelung kann auch durch einen Sternchenhinweis erreicht werden. Der Verbraucher ist an solche Hinweise gewöhnt und weiß, dass mit ihnen versehene Angebote besonderen Beschränkungen unterliegen.

Die BGH-Entscheidung bestätigte das folgende Urteil des OLG Düsseldorf.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2014, I-15 U 54/14, Tz. 49 ff

Ein unmittelbarer Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der Verbraucher ohne Weiteres erkennt, dass die Preisangabe der Rufnummer zuzuordnen ist und wenn der Verbraucher auf die Preisangabe gestoßen wird und sie wahrnehmen kann, ohne dass er weitere Zwischenschritte vornehmen muss. ...

Der Zusammenhang zwischen beiden Angaben ist demnach im Sinne einer Zuordenbarkeit zu verstehen, wie sie auch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV („eindeutig zuzuordnen“) verlangt. Danach muss für einen eindeutigen sachlichen Zusammenhang zwischen Preisangabe und Ware oder Leistung gesorgt werden. Dies kann nach der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV aber auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben in der Werbung gewahrt bleibt und die Angaben gut lesbar und vollständig sind (BGH, GRUR 1999, 264, 267 - Handy für 0,00 DM; BGH, GRUR 2010; 744 – Sondernewsletter; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 348 - Vorverkaufsgebühr).

Eine reine – irgendwie geartete - Zuordenbarkeit reicht freilich nach dem Wortlaut des § 66a Satz 2 TKG nicht aus. Die Vorschrift verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang. Die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs ist in § 66a Satz 2 TKG aber nicht nur dann gegeben, wenn eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen beiden Angaben vorliegt, sondern dann, wenn der Verbraucher auf die Preisangabe „gestoßen“ wird und sie wahrnehmen kann, ohne dass er weitere Zwischenschritte unternehmen muss. Für den Verbraucher muss also deutlich erkennbar sein, dass zu der Rufnummer eine ergänzende Information gehört, und es muss für ihn ohne weitere Bemühungen möglich sein, diese aufzufinden. Muss der Verbraucher etwa erst den Bildschirm „herunterscrollen“ oder eine weitere Internetseite aufrufen, so fehlt es an der Unmittelbarkeit des Zusammenhangs.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2014, I-15 U 54/14, Tz. 62

Betrachtet der Verbraucher eine einzelne Rufnummer, so spricht nichts dagegen, ihm zuzumuten, sich die Preisinformationen durch einen zweiten Blick zu verschaffen. Der Umstand, dass besondere „0180“ Service-Nummern kostenpflichtig sind, ist im Bewusstsein der Verbraucher verankert. Ein besonderes Bedürfnis, eine Angabe in unmittelbarer Nähe des Endpreises zu machen, besteht daher für die Kosten von Service-Rufnummern nicht. Der Verkehr ist auch daran gewöhnt, dass ihm Preisinformationen über Service-Rufnummern in einem Sternchenhinweis erteilt werden. So sind auch im Rahmen von Blickfangwerbung weitere Produkthinweise in Sternchenauflösungen üblich und werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und von den Instanzgerichten auch für zulässig gehalten, solange die Hinweise klar und unmissverständlich sind, der Hinweis am Blickfang teilhat und eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH, NJW 2008, 231 – 150% Zinsbonus; BGH, NJW 2003, 894 – Computerwerbung II; OLG Köln, NJOZ 2010, 732), wenn also ein situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher sie wahrnimmt (BGH, NJW 2008, 231 – 150% Zinsbonus; BGH, NJW 2003, 894 – Computerwerbung II; BGH, NJW 2008, 1595, 1596 – Umsatzsteuerhinweis).

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6QRK48I5J