Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Prüfsiegel und Prüfungen

1. Allgemeines

2. Angabe einer Fundstelle

3. Veröffentlichung von Informationen zur Prüfung

4. Zum Inhalt der Veröffentlichung

5. Relevanz

Literatur: Fritzsche, Jörg, Grenzen der Werbung mit Garantien, Gütesiegeln und Sicherheitsaspekten, WRP 2021, 431

Allgemeines

Zur Frage, was ein Prüfsiegel, Gütesiegel oder ähnliches Kennzeichen ist, siehe hier. Außerdem:

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 39 – LGA tested

Ein Prüfzeichen liefert dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt. Es ist ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990, I ZR 10/89 - TÜV-Prüfzeichen; BGH, GRUR 2012, 215 Tz. 12 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker). Der Verbraucher erwartet deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist. Aus der Sicht des Verbrauchers bietet ein Prüfzeichen die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, vom Verbraucher für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1976, I ZB 11/75, GRUR 1977, 488, 489 = WRP 1977, 94 - DIN-GEPRÜFT; Urt. v. 1.3.1984 - I ZR 48/82, GRUR 1984, 737, 738 = WRP 1984, 540 - Ziegelfertigstürze).

Ebenso OLG Bremen, Hinweisbeschl. v. 24.1.2024, 2 U 60/23

Ob ein Prüfsiegel vorliegt und wie es auf den Verbraucher wirkt, ist Tatfrage.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 37 – LGA tested

Die Einschätzung, wie der Durchschnittsverbraucher ein Prüfzeichen wahrnimmt und welche Bedeutung er den damit verbundenen Informationen beimisst, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters.

OLG Bremen, Hinweisbeschl. v. 24.1.2024, 2 U 60/23

Es reicht, wenn statt eines Prüfzeichens bloß mit der Angabe „LGA geprüft“ geworben wird. Die Angabe steht in ihrem Informationsgehalt einem entsprechenden Prüfzeichen nicht nach. Auch wenn dem Verbraucher die konkrete Bedeutung des Begriffs „LGA geprüft“ unbekannt sein sollte, so erkennt er doch anhand des Wortes „geprüft“, dass hier eine Prüfung stattgefunden haben soll. Er geht auch hier davon aus, dass das Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle geprüft wurde. Genau wie bei einem Prüfzeichen sind auch hier die Prüfkriterien für den Verbraucher von wesentlichem Interesse (vgl. OLG München, Urt. v. 14.11.2019, 29 U 1507/19).

Ebenso spielt es keine Rolle, dass das Testergebnis in der Produktbeschreibung im Fließtext eingebettet wurde, ohne dass es besonders hervorgehoben wurde. Es ist nicht erforderlich, dass ein Testergebnis besonders herausgestellt wird. Es kommt allein darauf an, dass dem betroffenen Verkehr signalisiert wird, dass eine Prüfung stattgefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.4.2021, I ZR 134/20 Tz. 15 – Testsiegel auf Produktabbildung, m.w.N.).

Die jüngere Rechtsprechung wendet die Rechtsprechung zur Warentestwerbung auf die Werbung mit Prüfsiegeln und mit Prüfungen/Tests entsprechend an.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 40 – LGA tested

Der Verbraucher entnimmt einem … Prüfzeichen wie "LGA tested Quality" und "LGA tested safety", dass das mit diesen Zeichen beworbene …-Gerät von der Prüfstelle, die die Prüfung vorgenommen hat, nach objektiven Vorgaben auf seine Qualität und Sicherheit geprüft worden ist und die für eine zuverlässige und gefahrlose Nutzung erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die beiden Prüfzeichen nicht maßgeblich von einem Qualitätsurteil etwa der Stiftung Warentest, das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht und bei dessen Angabe regelmäßig auf die Fundstelle für die Testveröffentlichung hinzuweisen ist. Bei der Bewerbung eines Produkts mit einem solchen Qualitätsurteil besteht regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des Erzeugnisses in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfügt (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1982, I ZR 71/80, GRUR 1982, 437, 438 = WRP 1982, 413 - Test Gut), um die Testergebnisse des beworbenen Produkts mit denen der anderen getesteten Produkte zu vergleichen. Die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung wird spürbar beeinträchtigt, wenn er eine testbezogene Werbung nicht prüfen und insbesondere nicht in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 248 Tz. 31 - Kamerakauf im Internet). Eine damit vergleichbare Situation liegt bei den genannten Prüfzeichen vor. Dem Verbraucher erschließt sich aus den Zeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" zwar, dass die Qualität und die Sicherheit des beworbenen Haarentfernungs-Geräts geprüft worden sind, nicht aber, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.

Danach muss, wer mit einem Prüfsiegel wirbt, dem angesprochenen Verkehr ermöglichen, sich über die wesentlichen Kriterien der Prüfung und möglicherweise auch die wesentlichen Prüfergebnisse zu informieren. Am Prüfsiegel oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Prüfsiegel muss ausreichend deutlich angegeben werden, wo der angesprochene Verkehr diese Informationen einsehen kann. Die naheliegendste Möglichkeit ist dort ein Verweis auf entsprechende Informationen auf der Website des Anbieters oder der Zertifizierungsstelle.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 38 – LGA tested

Der Hinweis auf ein Prüfzeichen hat für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher hat einen erheblichen Bedarf an näheren Informationen zu den zugrunde liegenden Prüfkriterien .... Der Verbraucher hat ein besonderes Interesse zu erfahren, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte und welche technischen Maßstäbe bei der Vergabe der Prüfzeichen … für das beworbene … Gerät herangezogen wurden.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 42 – LGA tested

Das Vertrauen des Verbrauchers in ein Prüfzeichen beruht auf der Erwartung, dieses werde auf der Grundlage einer sachkundigen Prüfung vergeben und sei hinsichtlich der geprüften Eigenschaft aussagekräftig (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.2005, I ZR 253/02 - Werbung mit Testergebnis). Auch wenn dem Verbraucher die untersuchten Aspekte nicht im Einzelnen bekannt sind, geht er regelmäßig davon aus, das mit einem Prüfzeichen versehene Produkt sei anhand der Kriterien geprüft worden, die für die geprüfte Eigenschaft … wesentlich seien, und erfülle die dafür maßgeblichen und seinen praktischen Bedürfnissen gerecht werdenden Voraussetzungen (vgl. BGH, Urt. v. 20.101988, I ZR 219/87 - Umweltengel; BGH, GRUR 1991, 552, 554 - TÜV-Prüfzeichen; GRUR 2005, 877, 879 f. - Werbung mit Testergebnis; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2007, 16, 17). Dessen ungeachtet hat der Verbraucher ein berechtigtes und deshalb auch gemäß § 5a Abs. 2 UWG zu schützendes Interesse zu erfahren, inwieweit das aufgrund des durchgeführten Zertifizierungsverfahrens vergebene Prüfzeichen im Hinblick auf die geprüften Eigenschaften des mit ihm versehenen Produkts repräsentativ ist.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 45 – LGA tested

Das … Interesse des werbenden Unternehmens an der Nutzung der Prüfzeichen als plakativ verdichtete Werbeaussagen wird … nicht beeinträchtigt. Es ist nicht erforderlich, dass die Beklagte in der Werbung selbst Angaben zu den Prüfkriterien macht, die den Zertifizierungen zugrunde liegen. Es reicht aus, dass die Beklagte in der Werbung auf eine Internetseite verweist, auf der für den Verbraucher nähere Informationen in Form von kurzen Zusammenfassungen der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien zur Verfügung stehen. Diese Ansicht führt daher nicht zu einer Überfrachtung der Werbung der Beklagten in textmäßiger Hinsicht.

Die Rechtsprechung ist auf Sternebewertungen nur sehr eingeschränkt anwendbar:

BGH, Urt. v. 25.7.2024, I ZR 143/23, Tz. 22 - durchschnittliche Sternebewertung

Die zu Testsiegeln und Prüfzeichen ist auf Sternebewertungen nur sehr eingeschränkt übertragbar. Die Beklagte hat mit der durchschnittlichen Sternebewertung von Immobilienmaklern (in ihrer Gesamtheit) durch Maklerkunden geworben. Daher besteht - anders als bei der Werbung mit einem Testsiegel oder Prüfzeichen - keine Situation, in der sich die bewerteten Dienstleistungen in das Umfeld anderer, durch dieselbe Stelle geprüfter Dienstleistungen einfügen. Auch stellt sich bei den Kundenbewertungen, die in der durchschnittlichen Sternebewertung zusammengefasst werden, nicht die Frage, anhand welcher (einheitlichen) Kriterien diese erfolgt sind. Vielmehr weiß der angesprochene Verbraucher nach der von der Revision hingenommenen und nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts, dass den Kundenbewertungen weder ein einheitlicher Bewertungsmaß stab noch einheitliche Bewertungskriterien zugrunde liegen.

OLG München, Beschl. v. 16.2.2021, 6 U 6599/20, II.2.b

Bei der Angabe „Im Sicherheitslabor gegen Corona Viren getestet!" … handelt es sich nicht um ein Prüfzeichen, für das der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „LGA tested" (GRUR 2016, 1076 Rn. 39 f.) die zur Werbung von Testergebnissen entwickelten Grundsätze (GRUR 2010, 248 — Kamerakauf im Internet; GRUR 1991, 679 — Fundstellenangabe) ebenfalls für anwendbar erklärt hat. Mit der beanstandeten Angabe ist allerdings die gleiche Wirkung wie mit einem Prüfzeichen verbunden, so dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Verbraucher die Prüfkriterien oder zumindest eine Fundstelle mitzuteilen. … Zwar wird ein derartiger Prüfbericht im Auftrag eines einzelnen Unternehmens für ein von ihm vertriebenes Produkt in der Regel nicht veröffentlicht sein und ist insoweit nicht zu fordern, dass der Werbende den Prüfbericht selbst — etwa auf seinem Internetauftritt bereithält — und hierauf in der Anzeige verweist. Erforderlich ist es aber, anzugeben, anhand welcher Prüfkriterien und technischen Standards das beworbene Untersuchungsergebnis zustande gekommen ist. … Bei einem Hinweis auf einen Produkttest durch ein „Sicherheitslabor" wird der Verkehr ebenso wie bei einer Werbung mit einem Prüfzeichen davon ausgehen, dass die Prüfung des beworbenen Produkts nach objektiven Kriterien auf seine Wirksamkeit zum Schutz gegen Corona-Viren erfolgt ist. Daher müssen dem Verbraucher die notwendigen Informationen zugänglich gemacht werden, anhand derer er sich über die angewandten Prüfkriterien, insbes. auch die Prüfungsbreite und -tiefe, informieren kann (s.a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 39, Aufl. 2021, UWG, § 5a Rn. 3.21).

OLG München, Beschl. v. 16.2.2021, 6 U 6599/20, II.3

Bei der Bewerbung eines Produkts mit einem Qualitätsurteil wie "Dermatest sehr gut" besteht regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Normen und Kriterien diese Prüfung erfolgt ist. Dabei wird das Informationsbedürfnis des Verbrauchers nicht dadurch vermindert, dass vorliegend nicht mit einem Prüfzeichen oder Testsiegel, sondern mit einer reinen Wortangabe "Dermatest — Sehr gut" geworden wird, denn der Aussagegehalt ist aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers auch hier, dass das Produkt von einer neutralen, fachkundigen Stelle einer Qualitätsprüfung unterzogen wurde.

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Angabe einer Fundstelle

Die Wiedergabe des vollständigen Prüfberichts ist nicht erforderlich. Sie kann als Information über die Prüfung aber ausreichen.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 43 – LGA tested

Der fachunkundige Durchschnittsverbraucher kann anhand der Angabe von technischen Normen und Kriterien womöglich nicht selbst erkennen, ob das Prüfunternehmen die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen überprüft oder strengere technische Anforderungen gestellt hat. Die Mitteilung der von der Prüfstelle zu Grunde gelegten Anforderungen ermöglicht es dem Verbraucher aber immerhin, sich kundig zu machen, welche Aussagekraft dem erfolgreich durchgeführten Test zukommt.

S.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2014, I-20 U 208/13 – TÜV geprüftOLG Saarbrücken, Urt. v. 28.1.2015, 1 U 100/14, B.III

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2014, I-15 U 76/14, Tz. 69

In Bezug auf Warentest-Ergebnisse stellt es anerkanntermaßen ein zwingendes Gebot der fachlichen Sorgfalt dar, dass ein Unternehmer mit Testergebnissen nur unter Angabe einer eindeutigen und leicht zugänglichen Information wirbt und somit dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit eröffnet, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Die fehlende Angabe einer solchen Fundstelle beeinträchtigt die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und das produktbezogene Ergebnis in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen (BGH GRUR 2010, 248 Rn 31 – Kamerakauf im Internet; KG GRUR-RR 2011, 278, 279; OLG Frankfurt GRUR-Prax 2011, 127). ...

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Veröffentlichung von Informationen zur Prüfung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2014, I-15 U 76/14, Tz. 121

Der Angabe einer Fundstelle steht nicht entgegen, dass derartige Zertifizierungen nicht in Zeitschriften (wie z.B. der Zeitschrift „test“ der Stiftung Warentest) veröffentlicht werden: Veröffentlicht sind auch sämtliche Informationen, die der Unternehmer oder ein Dritter in seinem für die Öffentlichkeit bestimmten Internetauftritt bereithält und auf die er ergänzend verweisen kann (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 56 - Konsumentombudsmannen/ Ving im Zusammenhang mit Informationen i.S.v. Art. 7 Abs. 4a). Diese Vorgehensweise bietet sich auch für die Bereitstellung der Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG an, um eine Überfrachtung der Werbeangaben zu vermeiden. Es ist der Beklagten zumutbar, die dem Zertifikat zugrunde liegenden Unterlagen auf ihrer eigenen Internetseite vorzuhalten und darauf zu verweisen (z.B. im Falle einer Internetwerbung durch Angabe eines Links). Alternativ bietet sich der Hinweis auf den allgemein zugänglichen Auftritt eines Dritten an, auf dem die betreffenden Informationen vorgehalten werden – beispielsweise auf die vom TÜV Rheinland unterhaltene Internetplattform „certipedia“. Durch die Möglichkeit der Verlinkung mit einer Webseite, die die näheren Details des Aussageinhalts vorhält, wird zudem auch die von der Beklagten befürchtete Überfrachtung des Verbrauchers mit Informationen in der Werbung selbst wirksam unterbunden.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2014, I-20 U 208/13, Tz. 24 f – TÜV geprüft

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Zum Inhalt der Veröffentlichung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2014, I-20 U 208/13, Tz. 23 – TÜV geprüft

Für eine informationsgeleitete Entscheidung benötigt der Verkehr die dem Zertifikat zugrunde liegenden Unterlagen, denen er den Gegenstand der Prüfung sowie Prüfungsbreite und die Prüfungstiefe entnehmen kann.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2014, I-15 U 76/14, Tz. 120

Zwar kann man nur solche Informationen vorenthalten , in deren Besitz man bereits ist, so dass den Unternehmer nach § 5a Abs. 2 UWG keine allgemeine Beschaffungspflicht für jegliche Informationen trifft, nach denen Verbraucher fragen (Köhler, WRP 2009, 109, 116). Allerdings hängen die Anforderungen an die zur Verfügung zu stellenden Informationen stets auch von den Möglichkeiten und Begrenzungen des eingesetzten Kommunikationsmittels ab, wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 5a Abs. 2 UWG ergibt. Demgemäß wäre es der Beklagten bzw. der Streithelferin durchaus zumutbar, „kurze Prüfzusammenfassungen“ unter einem Link zur Verfügung zu stellen, in dem die im Rahmen der Prüfung herangezogenen Kriterien nachvollziehbar festgehalten sind.

Bestätigt durch BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 26/15, Tz. 38 – LGA tested

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Relevanz

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2014, I-20 U 208/13, Tz. 26 – TÜV geprüft

Dem Vorenthalten der Informationen zum Hinweis „TÜV-geprüft“ kommt auch geschäftliche Relevanz im Sinne des § 3 UWG zu. Dies folgt im Grunde bereits unmittelbar aus der Bejahung der Wesentlichkeit, da die Annahme einer wesentlichen Information, die Verbraucher für seine informationsgeleitete Entscheidung nicht benötigt, ein Widerspruch in sich wäre (Bornkamm in: Köhler/ Bornkamm, UWG, § 5a Rn. 56). Wie bereits ausgeführt haben Zertifizierungen neutraler Stellen für die Entscheidung des Verbrauchers besondere Bedeutung. Vorliegend besteht sowohl die Gefahr, dass der Hinweis auf die Produkte bezogen als auch dass er im Sinne einer umfassenden Prüfung des Geschäftsbetriebs der Beklagten verstanden wird. Beides kann für den Verbraucher ein Grund sein, sich für das Angebot der Beklagten statt für das eines Mitbewerbers zu entscheiden. Tatsächlich ist jedoch der Aussagegehalt einer Zertifizierung nach ISO 9001 begrenzt. Diese legt lediglich die Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem fest, denen eine Organisation zu genügen hat, um Produkte und Dienstleistungen bereitstellen zu können, welche die Kundenerwartungen sowie allfällige behördliche Anforderungen erfüllen.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6W8LMQIAr