Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Online-Streitbeilegung

Mit der VO Nr. 524/2013 über die  Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten wurde ein Online-Streitbeilegungsverfahren etabliert, auf das Verbraucher nach Art. 14 Abs. 1 auf der Website eines Unternehmers hingewiesen werden müssen. Siehe zur nationalen Umsetzung auch das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Link zur OS-Plattform

OLG München Urt. v. 22.09.16, 29 U 2498/16, II.2.a.aa - OS-Plattform

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013 begründet eine Verpflichtung der in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen.

Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist auch nach § 3a UWG und nicht nur nach § 5a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht.

OLG München Urt. v. 22.09.16, 29 U 2498/16, II.2.a.aa - OS-Plattform

Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern (vgl. Erwägungsgrund 30 der VO 524/2013) und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient.

Ebenso OLG Koblenz, Urt. v. 25.1.2017, 9 W 426/16 (GRUR-RR 2017, 147); OLG Dresden, Urt. v. 17.1.2017, 14 U 1462/16 (GRUR-RR 2017, 146)

OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.2017, 4 U 50/17, Tz. 13

Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine „Verlinkungs“-Funktionalität) stellt keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 spricht gerade nicht davon, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) „mitteilen“ müsse.

Ebenso OLG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2018, 3 W 39/18 – OS-Plattform

Zweck der Regelung

OLG Dresden, Beschl. v. 11.8.2017, 14 U 732/17

Zweck der Regelung ist es, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen, um die Online-Streitbeilegung zu fördern (Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung). Deshalb hat die Informationspflicht nicht nur einen Hinweis, sondern die Bereitstellung eines Links auf die OS-Plattform zum Gegenstand. Damit dient sie dem Interesse der Verbraucher als Markteilnehmer und stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (vgl. OLG München K&R 2016,848; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 1.325b).

Angebote auf Verkaufsplattformen

OLG Frankfurt, Urt. v. 15.11.2018, 6 U 103/18, II.3.c

Der Link zur OS-Plattform nach Art. 14 ODR-VO ist erforderlich, wenn es sich um einen "Online-Kaufvertrag" im Sinne dieser Vorschrift handelt. Nach der Definition dieses Begriffs in Art. 4 I e) ODR-VO liegt ein solcher Vertrag vor, wenn die Ware auf elektronischem Wege angeboten und bestellt wird. Hierfür reichen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots auf einer Internetseite und die auf elektronischem Wege übermittelte verbindliche Bestellung durch den Verbraucher aus.

Die Pflicht zum verlinkten Hinweis auf die Streitbeilegungsplattform besteht für einen Händler auf einem Internetverkaufsportal mit Bestellmöglichkeit auch dann, wenn der Betreiber des Portals selber bereits einen solchen Hinweis gibt.

OLG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2018, 3 W 39/18 – OS-Plattform

Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht auch für das Angebot der Antragsgegner auf der Internetplattform eBay, denn unter den in Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 verwendeten Begriff der „Website“ fällt auch das streitgegenständliche Angebot der Antragsgegner auf der Internetplattform eBay.

OLG Koblenz, Urt. v. 25.1.2017, 9 W 426/16 (GRUR-RR 2017, 147)

Die Pflicht zur Verlinkung gilt sowohl für Unternehmer, die eine eigene Internetseite betreiben als auch für Unternehmer, die sich einer Verkaufsplattform wie amazon bedienen.

OLG Koblenz, Urt. v. 25.1.2017, 9 W 426/16 (GRUR-RR 2017, 147)

Die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung geregelte Verpflichtung zur Einstellung eines Links auf die OS-Plattform "auf ihren Websites" (Unterstreichung durch Senat) gilt nach dem Wortlaut des Verordnungstextes für "in der Union niedergelassene Unternehmer ......und (Fettdruck durch Senat) in der Union niedergelassene Online-Marktplätze .... ". Weder dem Verordnungstext noch dem Erwägungsgrund 30 der Verordnung lässt sich entnehmen, dass die geregelte Verpflichtung für Online-Unternehmer entfallen soll, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz - wie beispielsweise Amazon - unterhalten und dieser Marktplatz bereits einen Link enthält. Der Erwägungsgrund 30 der Verordnung stellt nach Auffassung des Senats deshalb auch ausdrücklich klar, dass "Online-Marktplätze ... gleichermaßen (Fettdruck durch Senat) ... ", und eben nicht nur anstelle und für die auf ihrem Marktplatz tätigen Unternehmen verpflichtet sein sollen, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Aber einschränkend für den Fall, dass sich ein Online-Händler bei Amazon dem Angebot eines anderen als 'anderer Verkäufer' anschließt:

OLG Dresden, Beschl. v. 11.8.2017, 14 U 732/17

Streitgegenständlich ist nicht die Frage, ob der Beklagte auf seiner eigenen Website einen Link einzustellen hat. Im Streitfall allein angegriffen und entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte nicht an der vom Kläger begehrten Stelle den Link einzubinden hat. In seinem Angebot auf dem Online-Marktplatz muss der Beklagte nicht auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzbetreibers zusätzlich zu dessen Link den Link bereitstellen. ...

Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 ODR-Verordnung stellt nicht auf die Angebote oder Angebotsseite, sondern ausdrücklich auf die zugehörige Website ab. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung haben die Online-Verträge eingehenden Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link auf „ihren Websites“ einzustellen. Die Stelle für die Einbindung des Links ist die eigene Website, nicht das eigene Angebot auf einer fremden Website. Das Possessivpronomen „ihren“ macht abgrenzend deutlich, dass ein Online-Händler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt, nicht dort, sondern bei sich einen Link bereitstellen muss. Die Website des Online-Marktplatzes und das dort erscheinende Angebot sind nicht die Website des Online-Händlers, so dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung das Klagebegehren nicht stützt. ...

Wie Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung aufzeigt, wird ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen. Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze sind nach Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung "daher gleichermaßen" wie die Onlineshop-Betreiber verpflichtet, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Anderer Meinung das OLG Hamm (allerdings zu einem anderen Sachverhalt, zu dem sich das OLG Dresden aber ebenfalls zuvor schon abweichend geäußert hatte,):

OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.2017, 4 U 50/17, Tz. 14 ff

Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht auch für Angebote auf der Internetplattform „ebay“. Der im Ergebnis gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Urt. v. 17.1.2017, 14 U 1462/16) schließt sich der Senat nicht an.

Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 steht der hier vertretenen Auslegung der Vorschrift nicht entgegen. Unter den in der genannten Vorschrift verwendeten Begriff der „Website“ lassen sich auch Angebote auf der Internetplattform „ebay“ subsumieren.

Der deutschsprachige Eintrag zum Begriff „Website“ im Internet-Lexikon „Wikipedia“ führt zwar aus, dass eine „Website“ alle einem Anbieter gehörenden Webseiten umfasst, die „unter einer bestimmten Domain zusammengefasst sind“, was für die von der Verfügungsbeklagten vertretene Auslegung des Begriffes „Website“ sprechen könnte. Der englischsprachige Eintrag zu dem – der englischen Sprache entstammenden – Begriff „Website“ in dem genannten Internet-Lexikon lautet indes: „A website, or simply site, is a collection of related web pages, including multimedia content, typically identified with a common domain name, and published on at least one web server.“ Hiernach ist die Zusammenfassung der Webseiten und sonstigen Inhalte unter einer gemeinsamen Domain lediglich ein „typisches“ und kein notwendiges Merkmal einer „Website“, so dass auch der Auftritt eines Unternehmers auf einer Internetplattform wie „ebay“ als „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 verstanden werden kann. ...

Der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 geregelten Verpflichtung für Online-Marktplätze, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, und den diesbezüglichen Ausführungen in Erwägungsgrund (30) zur VO (EU) Nr. 524/2013 lässt sich nicht – jedenfalls nicht mit der für ein solches Verständnis der Vorschrift erforderlichen Eindeutigkeit – quasi im Umkehrschluss entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten soll. Im Ergebnis dürften die Ausführungen im Erwägungsgrund (30) sogar eher für die hier vertretene Auffassung sprechen.

Entscheidend für das Verständnis der Regelung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 ist letztlich der Sinn und Zweck der VO (EU) Nr. 524/2013, der ein weites Verständnis des Begriffes „Website“ erfordert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat hierzu auf die überzeugenden Ausführungen in dem Urteil des OLG Koblenz vom 25.1.2017, 9 W 426/16, dort Rdnr. 10.

Das OLG Brandenburg achtet allerdings genau auf die Art und Weise, wie das Angebot erfolgt. Es geht davon aus. dass die Informationspflicht zwar bei eBay, nicht aber bei eBay Kleinanzeigen erfüllt werden müssen:

OLG Brandenburg, Urt. v. 19.9.2017, Tz. 18, 6 U 19/17

Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links besteht für Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder -Dienstleistungsverträge eingehen. Für den Abschluss solcher Verträge hält die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ ein System nicht bereit.

weil:

OLG Brandenburg, Urt. v. 19.9.2017, Tz. 9 ff, 6 U 19/17

Technische Möglichkeiten zum unmittelbaren fernkommunikativen Vertragsabschluss bietet die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ nicht. Diese Plattform ermöglicht die Veröffentlichung einer Anzeige, wie sie auch auf der Anzeigenseite einer Zeitung oder unter Verwendung sonstiger Medien publiziert werden könnte, allerdings mit der Besonderheit, dass eine Kommunikation über das System unter Verwendung der Funktion „Nachricht schreiben“ möglich ist. Die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch Fernkommunikationsmittel ist indes bei Anzeigen in sonstigen Medien üblicherweise auch gegeben, wenn - wie nicht selten der Fall - eine Telefonnummer und/oder eine E-Mail-Adresse angegeben wird.

Die Abgabe einer Vertragserklärung sieht die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ im Unterschied beispielsweise zur Verkaufs- und Auktionsplattform „eBay“ nicht vor. Auf der Plattform „eBay“ wird dem Kunden regelmäßig ein annahmefähiges Vertragsangebot unterbreitet, welches dieser unter Einsatz der zur Verfügung gestellten technischen Mittel sogleich annehmen oder hierzu ein bindendes Gebot abgeben kann oder aber seinerseits allein unter Abänderung des angebotenen Preises ein bindendes Vertragsangebot abgeben kann, welches der Unternehmer im Wege der Fernkommunikation sogleich annehmen kann (Optionen: „Sofort-Kaufen“, „Bieten“ bzw. „Preisvorschlag“).

Derartige technische Möglichkeiten, unter deren Verwendung ein Vertrag durch Angebot und Annahmeerklärung abgeschlossen werden könnte, sieht die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ nicht vor. Im Falle einer Kontaktaufnahme durch einen Interessenten hat der anbietende Unternehmer daher die Möglichkeit, dem Verbraucher rechtzeitig die im Falle eines Fernabsatzgeschäfts erforderlichen Informationen zu erteilen.

Teilnahme am Online-Streitverfahren

Wer verpflichtet ist, einen  Link zur OS-Plattform zu setzen, muss auch darauf hinweisen, ob er sich dem Streitbeilegungsverfahren unterwirft. Dazu ist er nicht verpflichtet.

Angaben zur Verbraucherschlichtungsstelle

OLG Celle, Urt. v. 24.7.2018, 13 U 158/17 (WRP 2018, 1496)

Voraussetzung für die vom Kläger behauptete Pflicht der Beklagten, Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen, ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG, dass die Beklagte entweder „auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist“ oder dass sie sich „zur Teilnahme an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat“.

OLG Celle, Urt. v. 24.7.2018, 13 U 158/17 (WRP 2018, 1496)

Die öffentliche Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnte eine zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher wirkende vertragliche Verpflichtung begründet, wenn sich zwischen ihnen ein Vertragsschluss anbahnt; es könnte sich also um ein Angebot auf Abschluss einer Schlichtungsabrede handeln, das der Verbraucher durch Einreichung des Schlichtungsantrags annehmen kann. Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil sich die Beklagte mit der Abgabe eines – unterstellten – bindenden Angebots ad incertam personam noch nicht bereits i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG „verpflichtet hat“

Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher

OLG München Urt. v. 22.09.16, 29 U 2498/16, II.2.a.bb - OS-Plattform

Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt. Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil Art. 18 Satz 2 VO 524/2013 fordert, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind.

Relevanz der OS-Plattform

Für die Pflicht zur Angabe eines Links auf die OS-Plattform ist die Akzeptanz des Online-Streitbeilegungsverfahrens unerheblich. In der Anfangsphase war es ebenso unerheblich, dass die OS-Plattform noch gar nicht funktionierte.

OLG München Urt. v. 22.09.16, 29 U 2498/16, II.2.a.bb - OS-Plattform

Es steht dem Zweck der Verpflichtung, die Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte. ...

OLG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2018, 3 W 39/18 – OS-Plattform

Der Verstoß ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch als spürbar im Sinne des § 3a UWG anzusehen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Aktenzeichen 4 U 50/17, BeckRS 2017, 121013, Rn. 17). Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie bereits aus Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen.

Streitwert

OLG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2018, 3 W 39/18 – OS-Plattform

Der aus Rechtsgründen als spürbar anzusehende Verstoß, d. h. die mangelnde Verlinkung, ist angesichts des Umstandes, dass die Information über die OS-Plattform nicht gänzlich fehlt, sondern die Internetadresse vielmehr zutreffend angegeben wird, als Verstoß anzusehen, dessen wirtschaftliche Bedeutung marginal ist. Zudem war das Verhalten der Antragsgegner ersichtlich nicht auf das Verschweigen der Information über die OS-Plattformen gerichtet. Es erscheint vielmehr als bloßes Versehen, so dass lediglich ein Fall fahrlässigen Verhaltens vorliegt. Bei Berücksichtigung der vorstehenden Umstände und der erforderlichen Gesamtabwägung erscheint ein Streitwert von insgesamt € 1.200,00 als angemessen und ausreichend.