Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Straßen(verkehr), Fahrzeugwesen

Sondernutzung

BGH, Urt. v. 11.5.2006, I ZR 250/03, Tz. 16 f – Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern

§ 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG ist keine Marktverhaltensregelung. Sie dient weder dem Schutz der Mitbewerber noch der Verbraucher oder derjenigen Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Das Verständnis des § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG, der sich auch in den Straßengesetzen anderer Länder wieder findet, lässt die Beurteilung als eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift nicht zu.

Zweck und Schutzgut dieser Bestimmung liegen ausschließlich im Bereich des öffentlichen Straßenrechts. Ziel der Regelung über die erlaubnispflichtige Sondernutzung ist es, Gefahren für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs möglichst auszuschließen oder doch in erheblichem Maße zu mindern, um die Straße für ihren widmungsgemäßen Benutzungszweck und damit den Gemeingebrauch freizuhalten. Der Erlaubnisvorbehalt der Sondernutzung dient damit nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens, sondern dem Schutz der im Rahmen des Gemeingebrauchs liegenden Nutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Straße.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2015, 15 U 138/14, Tz. 29

Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts (z.B. zu erlaubnispflichtigen Sondernutzungen) stellen keine Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar, weil sie weder dem Mitbewerber noch dem Verbraucherschutz, sondern allein der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs dienen. Verstöße gegen derartige Vorschriften (z.B. Aufstellen von Kfz-Anhängern zu Werbezwecken ohne Erlaubnis) können daher nicht nach Lauterkeitsrecht geahndet werden (BGH WRP 2006, 1117 Rn 16 – Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern; Lettl GRUR-RR 2004, 226, 227).

Zur Zulassung von Fahrzeugteilen (§ 22a StVZO) siehe hier.

OLG Köln, Urt. v. 22.11.2019, 6 U 81/19, Tz. 45, 50

Die Vorschriften des § 52 Abs. 3 und § 55 Abs. 3 StVZO sind keine Marktverhaltensregelungen. …

Zweck und Schutzgut der Bestimmungen des § 52 Abs. 3 StVZO und § 55 Abs. 3 StVZO liegen ausschließlich im Bereich des Straßenverkehrsrechts. Ziel der Regelungen hinsichtlich der Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht und Einsatzhorn ist es, die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs sowie die Akzeptanz der Fahrten mit Blaulicht und Einsatzhorn zu schützen. Es sollen nur solche Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden, die auch Wegerechte (§ 38 StVO) und Sonderrechte (§ 35 StVO) in Anspruch nehmen dürfen. Dies wiederum ist nur zulässig, wenn höchste Eile geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 – 3 C 28/13, BVerwGE 151, 313). Dem in der normativen Reduzierung des Kreises der Blaulicht-Berechtigten zu erblickenden (Teil-)Verbot liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Zahl der Fahrzeuge, die damit ausgerüstet werden, möglichst gering bleiben muss. Dies ist notwendig, um – erstens – die Wirkung blauer Blinklichter nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass die mit einer Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtgebrauch, ohne dass dessen Notwendigkeit am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar wäre, verbundene verminderte Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung in der Tendenz sogar noch verstärkt wird, und weil – zweitens – mit jedem genehmigten Vorhandensein einer Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2002 – 3 C 33/01, NZV 2002, 426, mwN).

Preise für die Hauptuntersuchung

OLG Bamberg, Urt. v. 1.7.2020, 3 U 54/20, Tz. 16 ff

Die Vorschrift § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO Anlage VIII b Ziff. 6.2 als Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift hat die jeweils örtlich zuständige Technische Prüfstelle der Überwachungsorganisation die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und Abnahmen für den eigenen Bereich einheitlich festzulegen. Dies bedeutet, dass sämtliche Mitglieder der Überwachungsorganisation der Bindung an die von Technischen Prüfstelle vorgegebenen Preise unterliegen.

Zweck der Bindung an die vorgegebenen Entgelte ist die Regelung des Preiswettbewerbs unter den Unternehmen, die die Durchführung von hoheitlichen Maßnahmen im KFZ-Bereich wie die Hauptuntersuchung anbieten. Die Preisbindung soll „den negativen Tendenzen des Verdrängungswettbewerbs über unangemessene Niedrigpreise“ entgegenwirken und „die wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Sachverständiger von der Zahl der Untersuchungen auf Kosten der Qualität“ vermeiden (BR-Drucksache 796/98). Die Vorschrift dient damit jedenfalls auch den Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber (ebenso BGH NJW 2018, 2484 Rn. 21f. - Bonusaktion für Taxi App zu §§ 51 V, 39 III PBefG).

OLG Bamberg, Urt. v. 1.7.2020, 3 U 54/20, Tz. 21 f

Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung von im Auftrag der „KÜS“ tätigen Prüfingenieurunternehmen ist, ob das Vermögen des Unternehmers nach der Durchführung der Hauptuntersuchung in Höhe des gebundenen Festpreises vermehrt wird. Fließt dem Unternehmer das tarifliche Entgelt in voller Höhe zu, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Halter dieses Entgelt ganz oder teilweise von Dritten erstattet bekommt (BGH GRUR 2016, 298 - Gutscheinaktion beim Buchankauf; BGH NJW 2018, 2484 Rn. 23ff. - Bonusaktion für Taxi App-).

Nach der Rechtsprechung werden allerdings lediglich Erstattungen durch einen gegenüber dem Unternehmer unabhängigen Dritten als zulässig erachtet (BGH a.a.O. Rn. 23f. 37; ähnlich auch OLG Stuttgart MMR 2016, 457 Rn. 70ff.).