Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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Gold, Karat, Edelmetalle

OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.7.2017, 4 U 163/16 - 24 Karat vergoldet

Die Bewerbung der vergoldeten Rose mit der Angabe „24 Karat vergoldet“ ist irreführend und damit nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.

Auch eine objektiv zutreffende Angabe kann irreführend sein. Das ist der Fall, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbindet (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Auflage 2017, § 5 Rn. 1.60 m. w. N.). In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung der maßgebenden Umstände vorzunehmen, insbesondere der WRP 2017 S. 1151 (1152)von einer Werbung mit objektiv richtigen Angaben ausgehenden Auswirkungen, der Bedeutung der Irreführung sowie dem Gewicht etwaiger Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit oder des Werbenden selbst.

Die Karatzahl als Maßeinheit für den Feingehalt von Gold gibt an, wie groß der Gewichtsanteil reinen Goldes an der Gesamtmasse einer Goldlegierung ist. Die Angabe 24 Karat beschreibt den höchst möglichen Feingehalt. Die Vergoldung der streitgegenständlichen Rose unter Verwendung von Gold mit einem Feingehalt von 24 Karat erfolgt jedoch durch elektrochemische Aufbringung einer hauchdünnen Schicht. Der Gewichtsanteil an reinem Gold fällt dabei wertmäßig nicht ins Gewicht, die Vergoldung selbst hat einen sehr geringen Materialwert. Wertmäßig besteht kein nennenswerter Unterschied, ob die Rose „24 Karat vergoldet“ oder nur „1 Karat vergoldet“ ist. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass die Angabe „24 Karat“ einen sehr hohen Feingehalt beschreibt. Dagegen hat ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher nach Überzeugung des Senats keine Vorstellung davon, dass der Feingehalt des Goldes bei einem auf elektrochemischem Wege vergoldeten Produkt für die Werthaltigkeit des Produkts keinerlei Rolle spielt. Wird die Rose  als mit „24 Karat vergoldet“ beschrieben, führt dies in der Folge bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher zu der unrichtigen Vorstellung, dass es sich um eine besonders hochwertige Vergoldung handelt und dass deshalb die angebotene Rose hochwertiger ist als eine Rose, die mit einer Vergoldung mit niedrigerem Feingehaltsanteil versehen wurde. Über die Tatsache, dass die Verwendung einer Legierung mit hohem Feingehalt zur Vergoldung für den Wert des Produkts nicht wertbestimmend ist, wird deshalb getäuscht.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.7.2017, 4 U 163/16 - 24 Karat vergoldet

Die Erwartungshaltung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers geht bei der Werbung für ein vergoldetes Objekt wie der streitgegenständlichen Rose mit einem „Echtheitszertifikat“ nicht dahin, dass eine unabhängige Stelle, etwa ein zu diesem Zweck eingeschalteter Sachverständiger, die Echtheit bestätigt. Bei der in Serienproduktion hergestellten, der Dekoration dienenden streitgegenständlichen Rose mit einem Verkaufspreis von unter 100,00 € wird der verständige Durchschnittsverbraucher vielmehr erwarten, dass in dem Echtheitszertifikat durch den Produzenten selbst die Echtheit der Rose und die Echtheit der Vergoldung garantiert wird


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